Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 03.02.1959 – 5 StR 597/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Velkes

In der Strafsache

sogen 192 99,

den Portier Edmund T HEEEEm aus He, geboren am 1950 in "eine

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen ausbeuterischer Zuhälterei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr . (in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. September 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründez3t

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und. die Untersuchungshaft angerechnet.

Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts; sie hat Erfolg.

Mit Recht geht die Strafkammer davon aus, daß bei gemeinschaftlicher Wirtschaftsführung, zu der beide Teile Geld oder Sachwerte beisteuern, ein Ausbeuten der Dirne durch den Mann nur dann vorliegt, wenn seine Beiträge den wirtschaftlichen Wert des von ihm aus der Gemeinschaft bezogenen Unterhalts nicht erreichen (BGH NJW 1953,1560 = JZ 1953,764). Bei der Feststellung, daß dies der Fall war, ist aber die Strafkammer, wie die Revision mit Recht ausführt, einem Irrtum unterlegen.

Der Angeklagte hat mit der Dirne O@® zusammen gelebt. Daß von den Kosten des gemeinschaftlichen Lebensunterhaltes die Dirne weit mehr als die Hälfte getragen haben müsse, folgert die Strafkammer daraus, daß die eigenen Einnahmen des Angeklagten in der Zeit vom 25.Juni 1957 bis Mitte Januar 1958 höchstens 1035,85 DM betragen haben könnten, während die auf ihn entfallende Hälfte der in dieser Zeit gezahlten Miete allein 1035 DM betrage. Hierbei hat die Strafkammer, wie die Revision mit Recht ausführt, den auf den Angeklagten entfallenden Mietanteil unrichtig berechnet. Die Zeugin O@ und der Angeklagte bewohnten in der Zeit vom 25.Juni 1957 bis 11.Januar 1958 gemeinschaftlich ein Zimmer, das der Angeklagte verschafft hatte. Die Miete für das gemeinsam benutzte Zimmer, einschließlich Frühstück für die Zeugin OB, betrug in den ersten beiden Monaten täglich 12 IM, da die Vermieterin der Zeugin Oß auch das Mittagessen verabreichte. In der späteren Zeit betrug die tägliche Miete 10 DM ohne Mittagessen. Es liegt auf der Hand, daß die Höhe dieser Miete dadurch bedingt war, daß die Zeugin O@ in dem

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Zimmer die gewerbsmäßige Unzucht ausübte. Der hierdurch bedingte erhebliche Zuschlag durfte bei der Berechnung des gemeinschaftlichen Verbrauchs nicht berücksichtigt

“ werden. Zum Lebensunterhalt des Angeklagten gehörte vielmehr nur die Hälfte derjenigen Miete, die sich nach Abzug des erwähnten Zuschlags ergab. Wie hoch diese war, stellt die Strafkammer nicht fest. Infolgedessen läßt sich ihren Feststellungen bis jetzt nicht entnehmen, in welchen Umfang der Angeklagte sich der ausbeuterischen Zuhälterei schuldig gemacht hat. Der Tatumfang gehört

zur Schulädfrage. Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben. werden. | .

Fu

Sarstedt Dr.Koffka Siemer: “ Schmitt - Börker