Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 28.01.1959 – 2 StR 593/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_StR_ 593/58 ’ Er
2268 074
im Namen des Volkes
In der Sirafsache gegen
den Hilfsarbeiter Julius D un zu: \uumumm; geboren an EEE 1951 ir rm
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hat der 2. Sirsfsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senätspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichier Dr. Dotierweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. un
als Vertreter der Bundesanwalt schaft,
Jus’ kizanges tellter U)
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt;
= Die Revision des Angeklagten gögen das, Urteil des Landgerichts ih Wiesbaden vom 6. Mai 1958
wird verworfen.
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Der Angeklagte hat ale ‚Kos ten seines Rechtsmittels zu „tragen. _
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"" ‚Veh Rechts wegen
Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einen Jahr Gefängnis verurteilt. Mit seiner.
Revision erhebt er die Sachbsschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \
. Es ist folgender Sachverhalt festgestellt: Der Bruder des Angeklagten, Ernst DB; und Johann BEW suchten in der Neujehrsnacht 1956/57 die Wohnung von Willi Vin auf, der dort mit seiner Frau und. Robert EB Silvester feierte. Ohne Veranlassung schlug Ernst DW vald nach Betreten der
Wohnung TEE in das Gesicht. Beide versöhnten sich nach kurzer Auseinanderset izung wieder. Bi und Ernst 1 verließen anschließend die Wohnung. Kurze Zeit danach stüruten der Angeklagte und sein Bruder, der frühere Mitangeklagte
Euil DER, in die Wohnung des VE. Ti DES stürzie sich sofort auf E.. der völlig ahnungslos auf
‘ einem. Schemel saß, und. zerachnitt ihn wit einen Messer die linke Wange vom: Dhr bis zun Wundwinkel in gezackten Schni it. in einer Länge ‚von etwä 15 cu. EB, ser zu keiner Abwehrhandlung gekommen Wwary. ‚stürzte zu Boden und versuchte sich ‚Aurch äie. ‚erhobenen Hände vor weiteren Schnitten ZU, schützen; er trug dabei erhebliche Verle tzungen an der tinken Hand davons
Der Angeklagte, der bis dahin seinen Bruder Begehüber VOR
abgeschirmt. hatte, . trat nun: dem wehrlos am Boden liegenden EEE ni: Gen Füssen’ in den Leib. | ergriff jetzt . eine Mistgabel und- verjagte den Angeklagten und seinen Bruder, U st Aurch üen Schnitt in das Gesicht in erheblicher Weise dauernd sutsbellt. DEE
Soweit die Revision. die. Feststellungen und die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung 'des Tatrichters angreift, ist dies im Revisi onsverfahren unbea chili ch.
Baar =. Iced Bilade 2 u „0 Zn 3
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Die Revision kann nicht anstelle der Folgerungen des Gerichts ihre eigenen setzen.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe EB "zcenein- ... schaeftlich mit seinen Bruder heimtückisch und hinterlistig überfallen" und findet darin den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung. Dies ist rechtlich fehlerhaft, soweit die Strafkammer ' einen hinterlisiigen Überfall im Sinne des § 223 a StGS für gegeben hälts "
Ein Überfall liegt vor, wenn der Verletzte unversehens, ohne sich darauf vorbereiten zu können, angegriffen wird. Hinterlistig ist der Überfall aber erst, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise, eben mit
"List", vorgeht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren, seine Überlegung "und die Vorberei tung auf die Verteidigung nach Möglichkeit
auszuschließen. Hinterlist ist damit nicht schon allein die bewußte Ausnutzung des in der Überraschung durch den Überfall für
+". "den Angegriffenen liegenden Nachteils. Es müssen vielmehr weitere.
Umstände wie Auflauern, Anschleichen, Vortäuschep einer Friedferiigkeit. ‚und dergleichen hinzukommen (R6St 65, 65). Dies ist u hicr nicht‘ der: Fall. Der Angeklagte und. sein Bruder sind vielmehr u plötzlich in die ‚Wohnung gestürmt und auf 7) unter Ausniitzung
der Überreschüng eingedrungen. Es liegt somit wohl ein Ünerfail,
jedoch kein hi nterliatiger vor. ‚Einen heimtüickischen Überfall, kennt der Ta tbestand der gefährlichen Körperverletzung nicht.
Dieser Rochtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils; denn zutreffend hat die Strafkemmer angenommen, daß der Angeklagte) und sein Bruder gemeinschaftlich handelnd TEE körperlich verletzten. Es genügt hierzu, daß der Angeklagte seinen Bruder gegen VE abschirmte. Er hat aber außerdem selbst noch den am Boden liegenden EG nit den Füssen in den Leib getreten. Ob
es dem Angeklagten nicht zuzurechnen war, daß sein Bruder den EB vi: dem Messer verletzte, bedarf keiner Erörterung; denn
er ist dedurch nicht beschwert. Der Angeklagte ist daher zu Recht wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. u
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Das Vorbrirgen der Revision, der Stoß mit den Füssen sei keine gefährliche Körperverlatzung, geht ins Leere; denn die Strafkanmnsr hat dies nicht angenommen.
Die Strafzumessungserwägungen zeigen keinen Rechtsirrtum. Nach der Sachlage hat dis rechtlich fehlerhafte Annahme einss hinterlistigen Überfalls die Strafhöhe nicht beeinflußt; denn die Tatsache des Überfalls durfte als solche straferschwerend berücksichtigt werden.
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges
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