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BGH Entscheidung vom 27.01.1959 – 1 StR 213/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_213/59 | 2310 008 ur InNanen des Volkes u

In der Strafsache gegen

den Kapellmeister Erich KEN au: S-GEB: geboren cn ED 19°: ir zu

wegen Heineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni ‘959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichier Martin

Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwali beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > u i als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

ge».

für. Recht erkannis |

Die Revision des Angeklagten’ gegen das Urteil‘ des Landgerichts Koblenz vom 27. Januar 1959 wirä verviorfen, .

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitvels u fragen.

Von Rechts wegen

2.

Gründe§

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen des Meineids zur Gesamtstrafe von einen Jahr zwei Honaten Gefüngnris und zu den Nebenfolgen des 9 181 Abs. 1 StGB verurteilt. Seine auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg. 2

I, Die Verfahrensrügen, das Landgericht habe die in der Anklageschrift als Belastungszeugin benannte, versekentlich aber nicht geladene Frau Maria He» und anstelle der: zur Hauptverhandlung geladenen Frau KD deren Ehemann als Zeugen vernehmen müssen, sind, Talls nicht mangels der vorgeschriebenen Porm überhaupt unzulässig (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168), offensichtlich unbegründet.

Il. Sechbeschyerde

1.) Der Schuld- und Strafausspruch wir durch die Feststellungen getragen. Die Urteilsgründe weisen nur insofern eine Unstimnigkeit auf, als in der Sachverhaltsschilderung (S. 4 UA) gesagt ist, der Mitspieler Hog® habe aus dem vom Besitzer des Kaffees "Künstler-Keller" dem Angeklagten zusätzlich gezahlten Betrag von monatlich 450 DM keinesfalls mehr als 00 DM erhalten, während bei der Beweiswürdigung (8. 6.UA) nur von 50 DM die Rede ist. Die Unstimmigkeit läßt sich aus dem Urieilszusammenhang nicht aufklären, Sie gefährdet indes den Bestand des Urteils nicht, Geht man nämlich von der dem Beschwerde? ührer günstigeren Annahme aus, er habe Hogp von den 450 DM Nangebl. icher Auf-

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vendeensschädigung" “00 DM - nicht 50 DM — gegeben, so ändert sich nur das einc, daß dem Angeklagten selbct zwar nicht "zuminüost 750 Du", aber doch (mindestiers‘ 1CO DU verblichben,. daß er also bei der Lcisiung des zweiten Oflenbarungscides vom

28. April 1955 nicht 150 IM, sondern nur 100 IK

en zusätzlicher Reineinkomnen verschwiegen hat. Das 1ä3t den Sckuldspruch unberührt, weil die eidliche Aussage, monectlich "rund 550 DM netto" zu verdienen, im einen wie im anderen Falle falsch war. Auch die Strafböhe hat es, wie die Zumessungserwägungen des Tatrichters zur Gewißheit ergeben, nicht beeinflußt, ob der Angeklagte 150 DM oder nur 100 DK verschwiegen hat.

2.) Die Angriffe der Revision auf die sachlichrechtlicks Beurteilung des Falles durch das „andgerichy; genen Tchl.

a) Die yeinung des Beschwerdeführers, er habe ie über das erklärte kKonatsgehalt (von brutto

00 Dü je Spieler) hinaus bezogeren Beträge von £00 bis 450 DU im Vermögeneverzeichnis nicht anzugeben brauchen, weil sie für die Deckung von Unkosten b>stinmt gewesen seien, scheitert auf jeden Fall an der Gas Revisionsgericht binderden Feststellung der Sirafkammer, daß die genannten Beträge nur teilweise, nämlich höchstens in Höhe von 250 DM, zur Auslagenerstatiung benötigt wurden, teilweise aber — in Höhe von 150 oder 200 DM - zusätzliche Arbeitisvergütungen und damit pfändbares Einkommen

weren,

b) Auch die Behauptung der Revision, der Beschwer-

Geführer abe dem Vollstreckungsrichter "die tat-

.

sächlichen Verhältnisse genauestens klargelegt",

von diesem aber die Auskunft erhalten, daß er die zusätzlichen Bezüge als Unkossenbeiträge und Aufwandsentschääigung im Vermögensverzeichnis nicht anzugeben brauche, ist mit den tatrichterlichen Feststellungen unvereinbar. Die Strafkammer hat zwar in einer Hilfserwägung zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß ihm der Offenbarungseidrichter vor der Eidesleistung erklärt hav, ihn interessiere nur das Nettoeinkommen; der Einlassung des Angeklagten. er kabe dem Richter Nscine gesamien Verhältnisse auf die denkbar veste Art und Weise klargelegt", ist sie jedoch nicht gefolgt. Den Ausführungen des Landgerichts zur Schuld{rage liegt vielmehr die Überzeugung zugrunde, daß der Beschwerdeführer die Uehrbezüge entweder überhaupt verschwiegen oder sie der Yahrheit zuwider in voller Jöhe als Unkostenersaiz ausgegeben hat. Anders hätte auch dic vom Tetrichter in mehrfacher Richtung festgesscllte Verschleierung des wirklichen Einkommens

uiv dem zielc, Gieses dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, keinen Sinn gehabt. Die Bemühungen der Revision,darzutun, daß ein Rechtssuchender wie der Angeklagte nicht bestraft werden könne, wenn ihm ein antierender Richter eine falsche Auskunft gebe, liegen demnach völlig neben der Sache.

c) Dafür, daß der Angeklagte schon bei der Leistung des ersten Offenbarungseides vom 20. Januar 1955 den zweiten Heineiä (vom 28. Avril 1955) ins Auge faßte und deshalb mit Gesamtvorsatz handelte, bietes das angelockvene Urieil keinen Anhaltspunkt. Entgegen

der Tarstellung der Revision hat das Landgericht nicht Zestgestellt, daß der Angeklagte in der von vornherein

gefaßten Absicht handelte, "sein wirkliches Verdienst falsch anzugeben", sondern, daß er von Anfang an das Ziel verfolgie, "seinen Lohn dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen". Diese Absicht schloß nicht ohne weiteres den Willen ein, mehrmals cinen falschen Offenbarungseiä zu leisten. Daß der Angeklagie vor derselben Gläubigerin ein zweites Kal zum Offerbarungseid geladen wurde, hatte seinen Grund darin, daß er inzwischen seinen Arbeitsplatz gewechselt hatte. Das war

ein Umsvand, den der Beschwerdeführer beim ersten Schwur möglicherweise überhaupt nicht voraussah; selbst wenn dem aber so wäre, lag nicht nahe, daß ihn die Gläubigerirn deshalb einenzweiten Offenbarungseid werde leisten lassen.

d) Offensichtlich unbegründet ist schließlich der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe bei der Strafzumessung rechtsirrig nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß ihn die Gläubigerin wegen eines verhältnismäßig geringen Schuldbeirages habe schwören lassen. Hätte die Sirafkammer diesen Gesichtspunkt erwogen, dann hätte es nur zum Nachteil des Angeklagten geschehen können; der Gläubigerin war es nicht verwehrt, die Beitreibung auch eines nur geringen Schuldbetrages zu versuchen; dagegen war es von seiten des

x Angeklagten besonders verwerflich, daß er cher zwei

R „eineide schwor, als eine geringe Schuld zu bezahlen W oder der Gläubigerin der Zugriff auf sein pfändbares Fa Linkommen zu ermöglichen.

’ Dr. Geier Dr. Peetz Mantel

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