Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 21.01.1959 – 2 StR 564/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes In der Strafisache gsesen
den Dekorationsmaler Herbert S EB , onne festen
Wohnsitz, seboren am muup 1952 in Omi
(Krs. P ), wegen Diebstahls i.R. U.dc
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 21. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr,.Busch Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Scharpenssel
Dundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter‘ der Bündesanwaltschafi, %
Justizangestellter iR -. u: als Urkunäshsamter ‚der Geschäftestelle, f
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Die Revision‘ "des Argeklagten gegen das Urteil des Landgerichts"iä Frankfurt "am Main vom 21. Mai 1958 wird verworfen. “
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Der Angeklagte hat die Kösten des Rechtsmitiels zu iragen.. . nl
Die seit dem-22. Mai 1958 erlittene Untersuchungs-- haft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagien wegen schweren Diebstahls im Rückfall (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3, 244 StüB) und wegen Besitzes von Diebeswerkzeugen (§ 245 a Abs. 1 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und einen Monat verurteilt.
Seine kevision hat keinen #rfole:»
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l. Die Strafkammer ist der Überzeugung, daß den Angaben
des Angeklagten kein Glauben zu Schenken sei. Sie führi dafür unter anderem an, weder in der Fip {unäschau noch in der Fi Neuen Presse sei in der Zeit von
1. bis 7. August 1957 eine Anzeige über eine freie Stelle in CB =usgeschrieben gewesen, äle den Angeklagten, wie er behauptet, veranlaßt hätte, am Tattage nach | ER :u fahren. Diese Feststellung beruht, wie dem Haupiverhandlungsprotokoll zu entnehmen ist, auf einer telefonischen Anfrage‘ des Gerichts. ‚bei‘ ‚den Redaktionen der beiden Zeitungen. DE En Ze urn
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Die Revision. macht zutreffend keltend, daß diese Fest-
stellung nicht nrt. Hilfe vonxin’ der Hauptverhandlung verwandten Beweismitteln und somit‘ anter Verletzung, der Vorschrift des § 261 $tP9 getroffeh sei, Zwar "hat der Verieidiger selbst in der Hauptverlandlung anksregt,' telefonisch nachzufragen. Indessen kann. weder der Angeklagte noch der Verteidiger das Gericht von der in § 261 StPpo aufgestellten Pflicht befreien, seine Überzeugung ‘aus dem Inbegriff der Hauptiverhandlung zu schöpfen. Wenn sie eine entsprechende Erklärung in der Hauptverhandlung abgeben, verwirken sie dadurch nicht das Recht; den Verfahrensverstoß zu rügen; falls das Gericht daraufhin’ von der Erhebung eines Beweises
über eine dem Angeklagten nachteilige Tatsache absieht und diese seiner Beurteilung zugrunde legt.
Die Fahrt des Angeklagten nach CB unä der Anlag 2 dafür standen aber ersichtlich in keinem Zusammenhang mit dem ihm zur last gelegien schweren Diebstahl. Deshalb ist zu prüfen, ob die prozeßordnungswidrige Feststellung, der Angeklagte habe einen falschen Anlaß für die Fahrt angege eben; woraus auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen worden ist, 4 auch die Feststellung seiner Täterschaft beeinflußt haben könnte. Das ist nach den Ausführungen des Urieils auszuschließen. Danach hat das Landgericht allein unter selbständiger Würdigung des Sachverständigengutachtens die Über- - zeugung gewonnen, daß das im Kasten des Wohnungsschlosses sefundenc Metallstück der abgebrochene Bart des vom Angeklagten im Treppenhaus weggeworfenen Sperrhakens ist, und deshalb für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte mit dem Sperrhaken die Wohnungstür der Frau Ep sowie in der |; Wohnung die Zimmertür geöffnet und den Zehnmarkschein entwendet hat. Der Schuldbeweis beruht also nicht auf dem Eindruck, den die Strafkammer von der Unglaubwürdiäkeit des Angeklagten: erlangt hat. Für die Strafzumessung ist die Frage seiner Unglaubwürdigkeit ebenfalls nicht zu seinen ‚Ungunsten verwer R tet worden.
Nach allem beruht das Urteil nicht auf dem Verfahrenverstoß.
2: Die Revision trägt weiter vor, der Angsklägte habe 3 sich dahin verteidigt; daß er die zwei bei ihm vorgefundenen ü Zehnmarkscheinie von seiner Braut erhalten habe. Dem Urteil 4 ist hierüber nichts zu entnehmen. Das Sitzungsprotokoll über. die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ergibt jedoch, daß | er dies damals vorgebracht hat. Die Revision macht geltend:
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das Landgericht hätte von Ants wegen die Braut über die Schutzbehauptung des Angeklagten als Zeugin vernehmen müssen. In der Unterlassung findet sie eine Verletzung der Auf. klärungspflicht (§ 244 Abs. ? StPO).
Dem kann nicht beigepilichtet werden. Der Angeklagte hatte seine Braut am Morgen an der Haltestellte der Strassenbahn getroffen, war dann ohne sie in ihre Wohnung gegangen und hatte dort eine Reparatur dausgeführt. Anschliessend hatte er verschiedene Fahrten mit Straßenbahn und Eisenbahn unternommen und war am Nachmit tag von CE kommend
mit dem-Zuge nach Tip. wo Ger Tatort sich befindei, zurückgefahren. Unter diesen Umständen hätte eine Bekundung
der Braut, sie habe dem Angeklagien em Morgen zwei Zehn--
‘ narkscheine gegeben, keinen Beweis dafür erbringen können,
daß mit diesen beiden Zehnmarkscheinen die beiden Zehmmarkscheine, die unmittelbar nach der Tai im Besitz des Angeklagten gefunden wurden, identisch waren. Die zeugenschafi - liche Vernehmung der Braut drängte sich daher dem Landgericht nicht auf. Deshalb ist die Aufklärungsrüge unbegründet, x en
3. Zu. sachlich-reolitlichen Bedenken, gibt das Urteil keinen Anlaß. Zwar wird die festgeatellkg Tat in den Urteilsgründen lediglich als“ (einfacher). Diebstahl im Rückfall bezeichnet, Aber sowohl. aus der Urteilsformel wie aus den Ausführungen zur Strafzumessung ergibt sich, daß hier lediglich ein Fehler im Ausdruck unterlaufen und der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurieilt worden ist. Dem Urteil ist femer zu entnehmen, daß der Ange- »„lagte die Kombizange und den Sperrhaken nicht erst zur Ausführung dieses Diebstahls sich verschafft hatte. Daher ist zegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem scweren
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Diebstahl und dem Vergehen nach § 245 a StGB aus dechisgrün. den nichts einzuwenden (RGSt 69, 91):
Baldus Busch Dr.Dotterweich Scharpenseel Menges
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