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BGH Entscheidung vom 16.01.1959 – 4 StR 451/58

4. Strafsenat

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2651 039

4_StR 451/58

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Schrotthändler Heinrich-Karlı x EEE aus Hp, dort geboren an DB. ER im.

wegen schweren Rlickfalldiebstahls u.a.

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg ale. Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Hoepner Bündesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr.Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr Mb in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 10. Juli 1958 mit F Gen Fesistellungen aufgehoben, soweit er wegen f Hehlerei verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

2.

Gründe§

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Das Landgericht hat den sieben Mal vorbestraften Ängeklagsten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine dHevision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich ($-344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die auf uwrund der Sachrüge gebotene rechtliche Nachprüfung ergibt folgende Bedenken.

Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen eine von dem Mitangeklagten NED durch Einbruch entwendete Schreibmaschine (Ladenpreis etwa 400,-—- DM) erhalten. Der Beschwerdeführer hatte erkannt, daß es sich um eine neuwertige Maschine handelte und daß MED sie gestohlen hatte {8 UA).

Er hat sich dahin eingelassen, die Schreibmaschine habe er nicht gekauft, sondern lediglich zum Pfand genommen und mit 40,-— DM beliehen, ohne zu wissen, daß sie gestohlen war. Die Strafkammer hat zwar die Einlassung des Angeklagten,

er habe die Herkunft aus einem Diebstahl nicht gekannt, für widerlegt erklärt (10, 12 UA). Darüber hinaus sind indes die Darlegungen des Tatrichters, wie auch die Verteidigung geltend machi, nicht klar. Das Landgericht führt einerseits aus, der Angeklagte habe die Maschine zum Preise von 40, DM gekauft. Im übernächsten Satz heißt ess "Ob er sie bei dieser Situation ankaufte oder, wie er sich einläßt, nur zum Pfande nahm, ist dabei rechtlich unerheblich" (12 UA). Damit bleibt letztlich offen, durch welche Begehungsweise der Angeklagte die Maschine an Sich gebracht hat. Die Straf-

kammer hat die Einlassung des Angeklagten, er habe die Ma. schine nur zum Pfand genommen, nicht — oder wenigstens nicht eindeutig — für widerlest erklärt. Sie hat auch nicht ein Ankaufen oder Zumpfandnehnmen wahlweise festgestellt (RGSt 51, 179, 184). Sie hat eine Klärung der Begehungsweise offensichtlich nicht für erforderlich gehalten, weil sie dies als unerheblich ansah.

Darin liegt ein nechtsfehler. Tatbestandsmäßig ist zwar eine Hehlerei sowohl in der Form des Ankaufs als auch der Inpfandnahme einer gestohlenen Sache möglich. Ihr Unrechts.- gehalt und damit ihre Strafwürdigkeit sind aber unter sonst gleichen Umständen im Falle des Ankaufs größer, weil die Sache hierdurch endgültig in das Vermögen des Hehlers überführt und dadurch dem Bestohlenen stärker entifremdet werden soll als bei der Inpfandnahme, bei der eine Rückgabepflicht an den Dieb für den Fall ausbedungen wird, daß das Pfand rechtzeitig eingelöst wird. Im übrigen sind die Voraussetzungen einer Vorteilsabsicht bei der Inpfandnahme enger

als beim Ankauf. Diese Absicht kann z.B. beim Pfandnehmer darin bestehen, daß er damit rechnet, der Verpfändende werde das Pfand nicht wieder einlösen (RG JW 1924, 409 Nr. 1) oder darin, daß der Pfandnehmer die Pfandsache bis zur Zinlösung bemutzen will,

Unter diesen Unständen kann die Verurteilung wegen Hehlerei keinen Bestand haben. Dies führt zur Aufhebung insoweit und im gesamten Strafausspruch. £s 18ß8t sich nicht ausschließen, daß sich die Bemessung der Einzelstrafe für die Hehlerei (sechs Monate Gefängnis) zum Nachteil des Angeklagten nicht nur auf die Gesamtstrafe, sondern auch auf die Höhe der Einsatzstrafe (ein Jahr und sechs Monate) für den rechtsbedenkenfrei angenommenen Rückfalldiebstahl ausgewirkt hat.

Die weitergehende Kevısion ist als unbegründet zu ver-

werfen. " \ Rotberg Krumme Hoepner “ Lang-Hinrichsen “ Flitner