Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.01.1959 – 1 StR 615/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 8tR_ 615/58
2309 026 : Ir Namen des Volkes
. In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Karl Theodor G > sus OEEEEEEEEEENEND dori geboren am EEE 19:2:
weser. Unzuckt mit Kindern u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Feetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Mertin _ Bundesrichter Dr. willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jusrtizangestellter ats Urkundsbsauter der Genchäftsstelle, Tür Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Mai 1958 wird verworfen. j
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
.2.-
Gründe;
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Die Jugenischutzkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Verführung zu gleichgeschlschtlicher Unzuchi und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
.
l. Die Revision behauptet, der Grundsatz sei verletzt, daß
im Zweifel zugunsten des Angsklagten entschieden werden müsse. Sie meint, das Landgericht habe nur eine hohe Wahrscheinlichkeit festgestellt, daß die Verletzungen des Manfred Durchholz durch das Einführen eines erregten männlichen Gliedes entstanden sind. Das Urteil ist jedoch so zu verstehen: Nach dem Gutachten des sachverständigen Zeugen Dr.med. Berkes besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Verletzungen durch das Einführen eines männlichen Gliedes entstanden sind; andrerseits ist es sicher, daß die Verletzungen nicht auf Radfahren, Würmer oder zZinwirken mit einen Finger zurückzuführen sind; auf Grund dieses SQutachtens in Verbindung mit der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Jürgen WW; nach der der Angeklagte sein erregtee Glied in den After des Manfred DEEEED schot, ist die Jugendschutzkemmer überzeugt, daß der Angeklagte dem Manfrei END bei dem Afterverkehr die Verletzungen beigebracht hat. Das ergibt sich einwsndfrei aus der Sachdärstellung und der Beweiswürdigung.
2. Der Angeklagte ist am 3. September an blutenden Hämorrhoiden
erkrankt. Er behauptete in der Verhandlung, noch längere Zeit dansch "verpflastert" gewesen zu sein; er wollte damit die Unglavbwürdigkeit der jugendlichen Zeugen Jürgen WEB una kanfred DD dartun, üa diese nichts von Pflastern an seinem, des Angeklagten, Körper berichiet hätten. Hingegen bekundeie die Ärztin Dr.med. PB; daß üer Angeklagte nach dem
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11. September 1956 keinen Verband mehr getragen habe. Die Jugendschutzkanzer erklärt es deshslb für sehr wohl möglich, daß er
zur Tatzeit — September 15956 - keinen Verbard trug. Die Reviion findet hierin einen Denkfehler, weil nicht festgestellt
sci, daß eick der Vorfall nach dem 11. September 1956 abgespielt habe. Einen solchen enthielte das Urteil aber nur dann,
wesn die Jugendschutzkaumer angenommen hätte, die Tat falle
in die Zeit vom 1. bis zum Il. September 1956. Das ist nicht
dr Fell.
3. Die Revision rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht, Gaß die Jugendschutzkammer keinen Augenschein von der Wohnung des Angeklagten eingenommen hat. Sie meint, dies sei notwenig gewesen. um feststellen zu können, ob Jürgen VegiEn die Örtlichkeit richtig schildere. Der Angriff geht fehl. Das Landgericht hat mehrere Zeugen vernommen, die die Wohnung des Angeklagten kennen. Offenbar auf Grund dieser Aussagen ist es zu dem Ergebais gelangt, daß Jürgen We die Wohnung des Angeklugten richtig beschrieb. Es lag deshalb kein Anlaß vor, von Ants wegen eine Orisbesichtigung vorzunehmen.
der Angeklagte ist überdies ausweislich der Sitzungsniederschrift nach der Vernehmung des sürgen Wilb zgefrasi worden, ob er etwas zu erklären habe. Sofern dieser Zeuge die Wohnung nicht richtig beschrieben hätte, lag für den Angeklagten nichts’ twäher, ale dies geltenä zu machen und auf die Zinnahme des „ugensche\ns zı äringen. Wenn er schwieg, 80 konnte das Gericht dies nicht ahders denn als Bestätigung der Aussage des Jürgen Wie» eurfässen, zumal er dessen Bekundungen, soweit sie nicht die Wohnung betrafen, in vollem Umfange entgegentrat.
4. Die Revision beanstendet, die Jugendschutzkammer habe bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Jürgen We nicht bericksichtigt, daß der Angeklagte nach der Aussage des Mantred DEE in der Hauptverhandlung den Afterverkehr
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nicht mit diesem Jungen, sondern mit Jürgen Wi» vorgenommen habe. Indessen setzt sich das Urteil (GA Bl. 7) hisrmit ausdrüöcklich auseinander.
Was die Revision weiter gegen die Glaubwürdigkeit des Jürgen Walther vorbringt,. richtet sich nur gegen die einwandfreie Beweiswürdigung des Leundgerichts.
II. Sachbeschwerde
In sachlichrechtlicher Hinsicht 18Bt das angefochtene Urteil weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Irrtum zum Nschteil des Angeklagten erkennen.
Eines Eingehens auf die vonder Revision nicht näher ausgeführie Sachrüge bedarf es nur zum Tatbestandsmerkmal der Verführung, weil es die Feststellungen des Landgerichts als möglick erscheinen lassen, daß der Angeklagte den Manfred DEEEEE> sclon vor dem jetzt abgeurteilten Geschehen zur gleichgeschlechtlichen Uazucht mißbraucht und dadurch in dem Jungen eine gewisse Bereitschaft zu weiterem Unzuchtstreiben hervorgerufen tet. Indes hat Ger Tatrichter ausdrücklich festgestellt. daß Mantred es (zunächst) ablehnte, "os bei sich machen zu lassen", 3ei dsr rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer aus, nach dem gesamten Geschehensablauf, insbesondere dem den Mißbrauchten . vorher gemachten Gelägeschenk und deren jugendlichen Alter, körns nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte auf deren Willen eingewirkt hat, um sie zu der von ihm beabsichtigten gleichgeschlechtlichen Unzucht geneigt zu machen, daß er somit die Jungen verführt hab;. sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen
zu lassen. Diese Darlegungen zeigen, daß das Landgericht “as Tatbestandsmarkmel der Verführung nicht verkannt hat.
Dr.
Geier
Marsin
Dr. Pestz
willns
Bundesrichter Mantel ist erkrankt und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
Dr. Geier