Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.01.1959 – 1 StR 211/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A 1_StR 211/59 . 2315 068
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maurer Kazinierz WB zus DD N! zehoren am ED 1925 in ze (WE , zur Zeit in Strafhaft,
wegen schweren Diebstahls i.R. U.
hat der ı. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Nartin Bundesrichter Dr. Willms
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nd als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten’ wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Januar 1959, soweit er
wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründes
Das Landgericht hat den'Angeklagten wegen schweren Diebstehls im Rückfall und wegen Volltrunkenheit zu einer Gesanmtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilb.
Die Revision des Angeklagten, die er auf die Verurteilung wegen schweren Diebstahls beschränkt hat, ist begründet.
Nach den Feststellungen stieg der Angeklagte in der Nacht vom 8, zum 9. März 1958 über die Einfriedung des zum Amtsgerichtsgebäude in Bensheim gehörenden Gartens und nahm aus dem unverschlossenen Hühnerstall eines dJustizwachtmeisters ein Huhn an sich. Er wollte entdeckt werden, um seine &inlieferung in das Gefängnis zu erreichen. Deswegen hielt er sich "noch einige Zeit in der Nähe des Tatortes auf, ließ jedoch, als sich nichts ereignete und er offenbar auch nicht beobachtet worden war, das Huhn wieder laufen".
Die bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, daß äer Angeklagte sich das Huhn rechtswidrig zueignen wollte. Bei der rechtlichen Würdisung ist allerdings ausgeführt, der Angeklagte habe das Huhn "in der Absicht weggenomnen, es sich zuzueignen", Hierin liegt offensichtlich keine ergänzende Feststellung zum Sachverhalt; es handelt sich vielmehr nur um eine formelhafte Wiedergabe der Gesetzesmerkmale. Der bisher festgestellte Sachverhalt steht der Annahme entgegen, der Angeklagte habe das Huhn dem eigenen Vermögen einverleiben wollen, worin das Wesen der Zueignung besteht (RGSt 61, 228, 232 2)o
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Die Verurteilung ist daher aufzuheben, Da nicht auszuschließen ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung andere Feststellungen getroffen werden, ist die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Solite eine Zueignungsabsicht nicht festgestellt werden können, so wäre zu prüfen, ob der Angeklagte wegen Hausfriedensbruchs verfolgt werden kann. Die Akten ergeben nicht, ob und bejahendenfalls wann der zur Stellung des Strafantrags Berechtigte von dem Eindringen in den Garten und der Person des Täters Kenntnis erhalten hat.
Dr. Geier Dr. Peetz Mantel
Martin willns