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BGH Entscheidung vom 13.01.1959 – 2 StR 156/59

2. Strafsenat

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See 2268 047

im Namen des Volkes

In der Sirafsache Begen

den früheren Transportunternehmer und jetzigen Kraftfahrer

Martin I u zus DEE, scboren ar UNE 1899 in Ci (HE). zur Zeit in Untersuchungshafi,

wegen Meineids u:a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13, Mai 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch .Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende ‚Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

- Jüstizangesteliter EHER als Urkundsbeallter der ‚Geschäftantelle,

Lür Recht erkanns.

Auf aie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichis in Duisburg vom 13. Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, 1.) soweit er wegen Betruges : in Tateinheit mit Unterschla-

gung verurteilt worden ist, 2.) im Gesamtstrafausspruch. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lan ägericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Yon Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Meineids in zwei Fällen und wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Feststellungen der Strafkammer zu dem Fall des Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung erweisen sich als unzureichend.

Das Urteil ergibt, daß gegen den Angeklagten bei Abschluß des Vertrages vom 24. Januar 1957 mit der Firma Gebrüder Sm ein Rechtsstreit anhängig gewesen ist, in dem die Lieferfirma des Austauschmotors wegen Nichtzahlung Ges Kaufpreises auf Grund ihres Eigentumsvorbehalts Herausgabe des Motors verlangte; wenige Tage, vor Abschluß des " Sicherungs- und Übereignungsvertrages war ein Versäumis- . urteil gegen den Angeklagten auf: Herausgabe des. Motors. er- ‚gangen. Danach wußte er, sagt das Urteil, daß der Aüstausch-- motor noch nicht restlos bezahlt war. Trotzdem. schloß 'er den Sicherungsübereignungsvertrag mit der Firma Gebrüder’ sum ab.

. Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte die Firma Gebrüder Sm, der gegenüber er sich bei. dem Vertrag els Eigentümer des Motors ausgegeben hatte, auch getäuscht. Zufolge des dadurch erregten Irrtuns hat er die Firma, um für sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erzielen, zum Abschluß des Sicherungs- und Übereignungsvertrages be-

stimmt. Die Firma sollte nach seiner Absicht so davon abgehalten werden, ihre rorderungen in anderer Weise gegen ihn geltend zu machen,

Für den Tatbestand des Betruges ist jedoch die Schädigung der Firma Gebrüder SW im Urteil nicht einwandfrei dargetan. Nach der Feststellung der Sirafkammer hat zwar der übereignete Lkw-Zug ohne den Austauschmotor,zu dessen Herausgabe dann der Angeklagte verurteilt worden ist, nach seinem Wert höchstens Forderungen biszu einem Betrage von 8 300 DM decken können, während sich die Forderungen. für die er nach dem Vertrag mit der Firma Gebrüder Si aufzukommen hatte, auf insgesamt ‘iO 000 DU beliefen,

Indessen bestehen erhebliche Zweifel, ob die Firma Gebrüder Se wirklich in Höhe von 1 700 DM benachteiligt worden ist. Dean ein Vermögensschaden dieser Firma liegt dann nicht vor, wenn ihre Forderung schon bei Abschluß des Sicherungs- und Übereignungsvertrages so gefährdet oder in ihrem Wert gemindert war, daß sie durch die Täuschung seitens des Angeklagten und die daraufhin getätigte Verfügung der

Firma nicht weiter beeinträchtigt worden ist (vgl. RG HRR :938,

863; 1940, 12705 BGHSt 1, 262, 264). Es ist aber nicht fest-

gestellt, daß die Firma SEM für inre Forderung mehr erhalten

hätte, wenn sie ohne den Sicherungs- und Übereignungsvertrag damals alsbald gegen den Angeklagten zwangsweise vorgegangen

wäre. Die Annahme, daß sie auch dann keine volle Befriedigung erhalten hätte, liegt nahe, weil der Sicherungs- und Übereig-

aungsvertrag erst abgeschlossen worden ist, nachdem bereits das Wohnhaus des Angeklagten versteigert worden war und er an 1. Januar 1957 sein Transportunternehmen nach außen hin dem Nitangeklagten HB übertragen hatie. Den zur Sicherheit

übereigtueten Lastkraftzug besaß der Angeklaxte nur als fremdes Eigentum. Die Lieferfirna KM in vu hatte sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten und die Zahlung von 4 000 DM war noch rückständig. Möglicherweise besaß der Angeklagte andere für seine Gläubiger verwertbare Gegenstände nicht. so daß die Firma Gebrüder SEM für ihre Forderung sich nicht mehr oder jedenfalls nicht voll aus dem Yermögen des Angeklagten hätte befriedigen können. War dies aber der Fall, so isi durch den Sicherungs- und Üübereignungsvertrag u.U. kein Schaden für

die Firma eingetreten, obwohl sie 4000.- DH aufgewendet hat, um den Lastkraftzug bei der Lieferfirma KM auszulösen.

Dazu kommt, daß mit dem Vertrag wohl auch das Anwartschaftsrecht des Angeklagten auf den «rwerb des Austauschmotors an die Firma Gebrüder 'S@WWEW abgetreten worden war und die Firma äsher gegen Entrichtung der restlichen Kaufsumme demzufolge das Eigentum an dem Motor hätte erwerben können, der offenbar in diesem Zeitpunkt noch einen weit höheren Wert hatte, als ihn die restliche Kaufpreisschuld darstellte. Daher wird der Erwerb dieses Anwartschaftsrechis für den ' Sicherungs- und Übereignungsvertrag bei der Errechuung des _ der Firma Gebrüder sm erwachsenen Schadens nicht unberücksichtigt bleiben können, In’dem angefochtenen Urteil sind hierüber aber keine näheren Feststellungen enthalten: oo.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-13/2-str-156-59#rd_11

Aus den vorstehenden Erwägungen ist die Schadenszufügung im Sinne des Betrugstatbestandes nicht einwandfrei dargetan. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils in dem angegebenen Umfange, weil hinsichtlich der Unterschlagung Tateinheit mit dem Betrug angenommen worden ist.

An Tatbestand der Unterschlagung fehlt es übrigens dann, wenn der Angeklagte den unter Eigentumsvorbehalt ge-

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kauften austauschmotor vor seiner Bezahlung durch den Abschluß des Sicherungs- und Übereignungsvertrages vom 24. Januar, 957 zwar weiter veräußert, dabei aber gewußt hat,

daß er mangels Besitzverschafflung mit dieser "Sicherungsübereiguung" doch kein Eigentum weiter übertragen kointe (vgl. BGUSt ”, 262). Auch hierzu bedarf es sorgfältiger Prüfung und einwandfreier tatsächlicher Feststellung:

Da die Nachprüfung des Urteils im übrigen keinen durchsreifenden Rechtsfehler ergeben hat, ist die weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Baldus Bundesrichter Prof, Dr. Busch "Dr. Dotterweich befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben.

Baldus

Scharpenseel Menges