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BGH Entscheidung vom 09.01.1959 – 2 StR 348/59

2. Strafsenat

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2 StR 348/59 2259 049

In Namen des volkes:

In der Strafsache

segen

den derzeit berufslosen Versicherungsvertreter Theodor H num» GEEEEEEEED zu: VER geboren zrı GE 1922 ir Sup,

wegen Abgabenhinterziehung u.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom, 4. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 9. Januar 1959 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die seit dem 10. Januar 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter vorsätzlicher Abgabenhinterziehung, teilweise in Teteinheit wit Betrug, zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 2 000 DM verurteilt.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1.) Die Rüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung der in der Hauptverhandlung am 18. Dezember 1958 gestellten Beweisamträge zu Nr. 3 und 4 die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO verletzt. greift nicht durch. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß es zweifelhaft sein kann, ob der von dem Landgericht in seinem Beschlusse angeführte Grund, die Anträge seien in Verschleppungsabsicht gestellt, die Ablehnung rechtfertigt. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß

ein entsprechender Antrag schon in einer vorangegangenen, aber vertagten Hauptverhandlung von dem früheren Verteidiger

des Angeklagten eingereicht und daß hierauf in den Anträgen vom 18. Dezember 1958 Bezug genommen worden war. Indessen kann dies auf sich beruhen, da der weitere Grund, auf den das Landgericht die Ablehnung gestützt hat, diese trägt. Seine Auffassung, daß die Anträge zu Nr. 3 und 4 keine Beweisamträge sondern Beweisermittlungsamträge seien, unterliegt entgegen der Meinung der Revision keinen rechtlichen Bedenken.

Die Anträge gingen dahin, sämtliche Unterlagen der VOEEER- una Versicherung über die von dem Angeklagten getätigten Abschlüsse beizuziehen sowie bei sämtlichen ein-

schlägigen Versicherungsgesellschaften der Umgebung anzufragen, ob in der Hauptverhandlung vernommene Zeugen dort noch weitere als die von ihnen angegebenen Versicherungen abgeschlossen haben. Damit hat der Antragsteller keine bestimmten, dem Beweise zugänglichen Tatsachen behauptet, sondern eine allgemeine Überprüfung der nach seinem Wunsche beizuziehenden Unterlagen und Auskünfte dahin verlangt, ob sich aus ihnen etwas gegen die Richtigkeit der von den Zeugen

in der Hauptverhandlung über ihre Versicherungsabschlüsse gemachten Angaben ergeben könnte. Daß die Anträge allein dieses Begehren zum Gegenstande hatten, räumt im übrigen

auch die Revision selbst ein, wenn sie in der Rechtfertigungsschrift abschließend sagt, bei einer Überprüfung aller Unterlagen hätte sich ergeben "können", daß die Zeugen tatsächlich noch andere Versicherungen abgeschlossen, sie jedoch gleich wieder storniert oder sonst rückgängig gemacht hätten. Die Anträge waren also nicht darauf gerichtet, vorhandene Beweismittel zu benutzen, sondern durch Nachforschungen geeignete Beweismittel zu finden. Daher hat das Landgericht

die Anträge zutreffend als Beweisermittlungsamträge angesehen und durfte sie demgemäß ablehnen, ohne damit gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO zu verstoßen.

2.) Ebensowenig hat die Strafkammer die ihr nach § 244

Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt,

daß sie nicht von sich aus die durch die Anträge angeregte Überprüfung der darin bezeichneten Unterlagen vorgenommen

hat. Hierzu hätte sie nur dann Veranlassung gehebt, wenn

ihr damit Tatsachen unterbreitet worden wären, die im

Falle des Nachweises die zeugenschaftlic..en Bekundungen

Ger Versicherungsnehmer über ihre Versicherungsabschlüsse hätten widerlegen können. Davon kann jedoch, wie bereits dargelegt, nach dem Inhalt der Anträge keine Rede sein. Die Straf-

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kammer war deshalb, nachdem sie die Versicherungsnehner als Zeugen gehört hatte, nicht gehalten, jene Unterlagen daraufhin zu durchforschen, ob sich aus ihnen etwa Feststellungen gegen die Richtigkeit der von den Zeugen gemachten Angaben treffen ließen.

Inwiefern dem Landgericht ein Denkfehler unterlaufen sein soll, dessen Vorliegen die Revision in diesem Zusanmenhenge behauptet, ist nicht ersichtlich. Wenn auch Quittungen der Vollständigkeit ermangeln, in denen der Name desjenigen fehlt, der die Zahlung geleistet hat. so schließt dies nicht aus, daß die von dem Angeklagten dem Finanzamt vorgelegten Quittungen ohne Namensangabe trotzdem zur Erhärtung der in den Lohnsteuerermäßigungsamträgen enthaltenen Angaben gedient haben.

5.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Re:htsfehler ergeben. Soweit das Landgericht ihn der fortgesetzten Abgabenhinterziehung für schuldig erachtet hat, entspricht die Anwendung des § 396 AbgO auf den festgestellten Sachverhalt dem Gesetz.

Auch die Verurteilung wegen Betruges wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Darlegungen des Urteils getragen. Hinsichtlich der Stoffgleichheit, die zwischen dem Vermögensschaden und dem erstrebten Vermögensvorteil bestehen muß, könnte allerdings zu gewissen Bedenken Anlaß geben, daß die Strafkammer das Merkmal der Vorteilsabsicht ohne nähere Erörterungen allein damit begründet hat, der Angeklagte habe für die zu tätigenden Abschlüsse Provisionen erlangen wollen, die er bei redlicher Geschäftsausübung nicht hätte bekommen können. Indessen wird das Urteil durch die insoweit nisht ganz zureichenden Ausführungen in seinem Bestande

nicht gefährdet; denn der Wille, jene Provisionen zu erhalten, ließ sich nur verwirklichen, wenn der Angeklagte zugleich

die auf den Abschluß der Versicherungsverträge beruhende Zahlung der Prämien an die von ihm vertretenen Versicherungsgesellschaften erstrebte, auf die die Gesellschaften unter den Umständen, unter denen die Verträge zustandegekommen waren, ebenfalls keinen Anspruch hatten. Seine Absicht war deshalb, wie es auch das Urteil, im Zusammenhange gelesen, deutlich zum Ausdruck bringt, jedenfalls mit darauf gerichtet, einem Dritten, nämlich den Versicherungsgesellschaften, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Daß aber zwischen diesem Vermögensvorteil und dem Vermögensschaden, den die Versicherungsnehmer durch den Abschluß

der Verträge und die Prämienzahlung erlitten, Stoffgleichheit bestand, unterliegt keinem Zweifel.

Im übrigen gibt das Urteil weder im Schuld- noch im Strafausspruch zu besonderen Bemerkungen Anlaß.

Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges