Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 06.01.1959 – 5 StR 549/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 stR_549/58
ImNanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Elektriker Herbert H gB aus I» dort geboren am EB :>9:7,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfalle
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (m in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr ED bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte = als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 1,August 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.
Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil haben Erfolg.
l. Die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs wird vom Landgericht wie folgt begründet:
"Die einzelnen Handlungen stehen im Fortsetzungszusammenhang, denn er hat immer dasselbe Rechtsgut - fremdes Eigentum und fremden Gewahrsan - verletzt. Es ist nicht erforderlich, daß die gestohlenen Sachen nur einem Eigentümer gehören (RGSt 43,136). Die verschiedenen Angriffsakte haben auch die gleiche Begehungsform, denn in allen Fällen wurde derselbe Straftatbestand verwirklicht. Die Handlungen wurden auch von einem einheitlichen Gesamtvorsatz getragen, denn schon bei seinem ersten Diebstahl faßte der Angeklagte den Entschluß zu stehlen, wo er eine günstige Gelegenheit dazu fand, und ausschließlich hiervon zu leben." "
Diese Darlegungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Zunächst widerspricht es den Feststellungen an - anderer Stelle des Urteils, daß der Angeklagte bereits bei der ersten Tat einen allgemeinen Diebstahlsvorsatz gefaßt haben soll. Der "Gedanke, zukünftig laufend derartige Diebstähle in öffentlichen Gebäuden zu begehen", ist ihm vielmehr erst nach der ersten Tat (Entwendung einer Geldbörse). gekommen (UA S.3).
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b) Hiervon abgesehen, verstößt die Begründung des Landgerichts auch gegen die Grundsätze, die nach der Rechtsprechung der oberen Gerichte für den Fortsetzungszusammenhang gelten. Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhange auf die Entscheidungen BGHSt 1,315 und BGHSt 2,167. Danach kann von einer fortgesetzten Handlung nur gesprochen werden, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein den Gesamterfolg umfaßt hat und auf dessen stoßweise Verwirklichung durch mehrere unselbständige, gleichartige Einzelhandlungen, von denen jede einzelne den Tatbestand erfüllt, gerichtet gewesen ist. Dem Täter müssen also schon vor Beginn seines Tuns die Einzelhandlungen zumindest ungefähr vor Augen stehen, und zwar dergestalt, daß sie sich einer nach Gegenstand, Zeit, Ort und Wesensart begrenzten Gesamtvorstellung einordnen (RGSt 51,311,
JW 1938,1880); der bloße Plan, bei passender Gelegenheit oder je nach Bedarf Mittel durch noch völlig ungewisse Diebstähle zu beschaffen, genügt nicht,
Die Darlegungen des Urteils - bei der rechtlichen Würdigung und auch sonst - sprechen aber dafür, daß der Angeklagte lediglich von einem solchen unbestimmten Plan geleitet worden ist. Denn selbst seinen "NEntschluß", nur in öffentlichen Gebäuden zu stehlen, ist er nicht bei allen strafbaren Handlungen gefolgt. So hat er auch Sachen aus den Räumen von Privatfirmen, Versicherungsgesellschaften und in einem Falle aus der Küche einer Gastwirtschaft entwendet.
Die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat konnte daher nicht bestehenbleiben. Eine Abänderung des Schuldspruchs durch den erkennenden Senat war nicht möglich, weil nicht auszuschließen ist, daß einige der einhundertsechzehn Handlungen untereinander in Fortsetzungszusammenhang stehen, Das könnte beispielsweise bei den an demselben
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Fall sein.
2. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht nochmals prüfen müssen, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker
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