Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 05.01.1959 – 2 StR 103/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2259 062
za Nemen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Verkäufer Willi Franz Hugo GC EEEEB zus Te geboren am mp 1894 in SCHUHE,
wegen Unzucht mit Kindern u. %
hat der 2. 5Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom °5 April i959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof, Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. W in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EB bci der Verkündung als Vertreter der Bundesamvaltschaft,
Jusiizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 5. Januar 1959 wird verworTen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Un zuchi mit Kindern in zwei Fällen und wegen tätlicher Beleidigung in sechs Fällen zu einer Gesamtsirafle von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Kit seiner Revision erhebt er die Sachbeschwerde; sie hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei; auch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden. Die Nachprüfung der festgesciztien Einzcelsirsafen ergibt jedoch, daß hier der Strafksmucer irscfern ein Verschen unterlaufen ist, als es im Urteil
heißt. daß im Falle 2 a auf eine Gelängnisstrafe von sechs “ionaten und im Falle 2 b auf eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten erkannt wird. Der Fell 2a beirifft sine Beleidigung, der Fall 2 b cin Verbrechen nach § 776 Abs. 1 Er. 3 StGB. Da für das Verbrechen äie Mindestsirafe sechs Monate Gefängnis beträgt. das Vergehen der Beleidigung dagegen mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder mit Haft oder mit Gelästrafe beärohi wird, handelt es sich bei der Anführung der Strefen zu den Fällen 2 a und 2 b offensichtlich um einen Schreibfehler. Es ist daher richtigzustellen, daß im Falle 2 a eine Gefängnisstrafe von zwei kMona-
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ten und im Falle 2 b eine solche von sechs Konsten ausgesprochen ist,
Busch Dr.Dotterweich Scharpenseel
Dr.Schalscha Henges