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BGH Urteil vom 16.12.1958 – 5 StR 535/58

5. Strafsenat

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2200 057

SteB § 174 Nr.l

Zu den Merkmalen Ausbildung und Betreuung.

BCH, Urt.v.16.Dezember 1958 - 5 StR 535/58 LG Osnabrück

ImNamen ges Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt Walter R EEE zus DEE, geboren am EEENEEEEEES 1900 ir DaB

wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a,

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siener

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstastsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEEER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten REM zegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 14.August 1958 wird verworfen,

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

2.

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Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und wegen mißlungener Anstiftung zu einer Fremdabtreiburg zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteil:.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, Er rüzt Verletzung des Verfahrensrechts und des ‚sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet,

I.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig.

II; Die Sashrüge ist unbegründet,

l. Soweit der Angeklagte wegen Mißbrauchs einer Abhängigen verurteilt worden ist, bedarf es nur näherer Ausführungen zur Frage des Abhängigkeitsverhältnisses.

a) Daß Ursuia dem Angeklagten zur Ausbildung anvertraut war, ergibt sich, im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts, aus den bisherigen Feststellungen nicht. Ursula war als landwirtschaftlicher Haushaltslehrling bei der Witwe HB eingetreten. Wenn sie auf ihren Wunsch nach kurzer Zeit fast ausschließlich von dem Angeklagten in der Landwirtschaft beschäftigt wurde, so geschah das nicht in Ausführung des Lehrvertrages, sondern gegen dessen Sinn. Das Urteil ergibt nicht, daß der Angeklagte Ursula anders als eine gewöhnliche landwirtschaftliche Arbeiterin beschäftigt hat, daß die Weisungen, die er ihr, mögiicherweise nach einer kurzen Anlernzeit, geben mußte und gegeben hat, über die hinausgingen, dir auch sonst ,ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gibt, und daß bereits während des etwaigen . Anlernverhältuisses geschlechtliche Beziehungen zwischen

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dem Angeklagten und Ursula bestanden oder daß er ein

gerade während des etwaigen Anlernens entstandenes Autoritäts. verhältnis hinterher fortgesetzt hätte. Derartiger Feststellungen hätte es aber zur Begründung der Auffassung der Strafkammer bedurft, daß zwischen dem Angeklagten und

Ursula ein Ausbildungsverhältnis bestanden habe (BGHSt 1,231).

b) Trotzdem hat die Strafkamner den Angeklagten im Ergebnis zu Recht wegen Mißbrauchs einer Abhängigen verurteilt, Die Feststellungen ergeben nämlich, daß Ursula dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war, Ursula war auf Grund eines Lehrvertrages in den Haushalt gekommen, in dem auch der Angeklagte lebte. Seit etwa Sommer 1956 - damals war Ursula 15 Jahre alt - arbeitete Ursula fast ausschließlich in der Landwirtschaft des Angeklagten, führte mit ihm ein "Sonderdasein", und Frau Hl kümmerte sich nicht mehr um Ursula, obwohl der Lehrvertrag nicht aufgehoben worden war; das tat auch Ursulas Mutter nicht, die nur wenige Minuten von der Landwirtschaft entfernt wohnte, weil sie davon ausging, daß Frau HM Ursula betreue. Ursula stand unter dem natürlichen Einfluß des Angeklagten und ordnete sich ihm geistig völlig unter. Dies alles wer, wie das Urteil ergibt, dem Angeklagten bekannt. Aus diesen gesamten Umständen ergab sich für den Angeklagten die Verpflichtung, Ursula in jeder Beziehung zu betreuen und auch ihre Lebensführung zu beaufsichtigen. Daß der Angeklagte dies wußte, stellt das Urteil fest. Daß die Strafkamner das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und Ursula ein "Ausbildungsverhältnis" nennt, ist rechtlich unerheblich, zumal dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt worden war, einen seiner Ausbildung und Aufsicht anvertrauten Menschen unter 21 Jahren zur Unzucht mißbraucht zu haben,

2. Die Verurteilung wegen mißlungener Anstiftung zur Fremdabtreibung ist rechtsirrtumsfrei. Die Angriffe der

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Revision scheitern schon an der Feststellung des Urteils,

daß der Angeklagte gemeinsam mit BD versucht hat,

die frühere Mitangeklagte El zur Abtreibung an Ursula zu bestimmen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schnitt Hoepner