Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 16.12.1958 – 1 StR 539/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u : , / } b 1_StR_539/58 u 2.289 5 00
Im Namen des Volkes
In der Strafsadhe gegen
den Verkäufer Karl H im zus R
cm MEERE 1922 in DEE, Sr. W
in Untersuchüngshaft,
‚ geboren zur Zeit
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
hat der !, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin
Bundesrichier Dr, Hübner . als beisitzende Richter,
Bundesamalt Dr. GERD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Sustizangestellt er ER als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom, 19. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, ‘soweit die Unterbringung
. des Beschwerdeführers in eine Heil- oder Pflcegean-
j stalt‘ angeordnet ist. Die Sachs wird insoweit zu neuer, Verhandlung und'-Entscheidung, auch über die Kosten. ges Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-
“- verwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
1) Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen und wegen drei Verbrechen nach § 175 a Ziff. 3 StGB je in Tateinheit mit Unzucht mit einen Kinde zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Sie hat ferner seine Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet, weil sie nicht mil Sicherheit ausschließen konnte, daß er die Straftaten im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat. Diese Bsgründung trägt die Anordnung der Maßnahme nach § 42 b StGB nicht. Denn dafür ist vorausgesetzt, daß der Täter bei Begshung der mit Strafe bedrohten Handlung fesigestellbermaßen zurechnungsunfähig oder erheblich vernindert zurechnungsfähig war (RGSt 70, 127; 73, 45: BGH !T StR 437/54 vom 26. August 1954). Insoweit hat das Urteil daher keinen Bestand.
2) Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit sie den Strafausspruch im übrigen angreift.
§ 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil führt die Umstände an, die für die Strafzumessung bestimmend waren. Alle denkbaren Strafzumessungserwägungen braucht es nicht abzuhandeln.
An die Stelle der Strafzumessungsgründe des Urteils will die Revision ihre eigenen Zumessungserwägungen setzen. Das ist nicht zulässig. Die Strafzumessung ist dem Tatrichter anvertraut, Sie weist keinen Rechtsfehler auf,
3) Die Revision ist zulässig und wirksam auf den Strelausspruch beschränkt. Daher darf der Senat den Schuldspruch weder in den Fällen Edeltravt VB und Erika
ED (EcHst |, 20) noch in den Fällen Bernd Ci. Rudolf VA und inspesondere Randolf FEB (BaHst 2, 20) nachprüfen.
Dr, Geier Dr. Peetz - Werner
Martin Hübner