Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 10.12.1958 – 2 StR 484/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
tR_484/58 2264 071
In Nsaenı des Volkes
In der Strafsache gegen
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GEBE. z:r0:cn au 1923 1
Polen, zur Zeit in Untersuchurgshaft, wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundssgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1958, an der seilgerommen haben:
Senatspräsident Dr. 3aldus
als Vorsitzende”, Bundsesrichter Prof.Dr, Busck Bundesrichter Dr. Dotitsrweich Sundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. henges
als beisitzende Richter, Bundesanwalt in äcr Verhandlung, Oberstae tsanvo1i ED bei dor Verkündung
als Vertreter der Bundesamwaltschafi, Justizangestellter «an
als Urkvnäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des angekiaustau wird das Urucil des Lendgerichts in Freskfurt an hain vor
18. Juli 1958 mit den Festetellungen aufgrhoben.
Die Sache wird zu neuer Verhanölung und Entscheidung, auch über die Kosten ües Rechtanitiuls, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Einbruchsdiebstahls und wegen versuchter Brandstiftung zu einer Gesamtisiraie von 2 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revis}on beanstandet er das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht mit Tat-- sachen belsgt wird. Die Saphıbanchwerde führt zur Aufhebung des
Urteils.
Die Strafkammer hat auf Grund der Beweisaufnannme die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte aus einem Kiosk mittels Einbruchs Waren gestohlen und anschließend versucht hat, den Kiosk in Brand zu setzen. Soweit die Revision sich hiergegen wendet, greift sie nur unzulässigerweise äie Feststellungen und die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigsung des Tatrichters en.
Zv. Recht beanstandet üle Revisior jedock die Erwägungen dcr Strafkammer, mit denen sie (ie strafrechtliche Verantiwortlichkeit des Angeklagten bejaus. Die Strakanmer folgert ars der berechnenden Art der Tatausführung, der anschließerden gewandter Flucht und der der Tat vorausgegangenen Verhandlung über den Verkauf von Dollarschecks, daß der Angeklagte des Unerlaubte seiner Tat erkannte und sich entsprechend verhielt; Damit begründei.sie zwar ohne Rechtsirrtum die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten. Dies besagt aber nicht, daß er auch das erforderliche Hemmungsvermögen besaß (BGHSt 1, 384). Des Urteil bemerkt hierzu wörtlich: "Auch das Hemmungsvermögen des Angeklagten karn durch den Alkoholgenuß nicht so erheblich genindert gewesen sein, .daß eine verminderte Zurechnungsfänigkeit deshalb bei ihm anzunehmen ist". Diese Erwägung ganügt nicht. Door Angeklagte hatte zur Zeit der Tat eiren Blutalkobolgskelt
von 2,25 bis 2,30 %0, der nach der Erfahrung sehr häufig die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert, zuweilen sogar aufhebt. Das Erscheinungsbild der Tat mit dam sinzlosen Versuch der Inbrandsetzung des Kiosks ist ungewöhnlich. is hätie deher einer eingshenden Prüfung und Erörterung dieser Umstände unter Heranziehung und- Würdigung auch des Verhaltens des ängeklagien nach der Tat, bei der Polizei und bei der %nntnahme
der Blutprobe und der hierbei gemachten Wahrnehmungen bedurft. Ohne Bedeutung ist für die Beurteilung, deß der Angeklagte zu Ungesetzlichkeiten bei Alkoholgenuß neigt; denn
dies besagt nichts für die Frage, ob sein Hemmungsvermögon durch Alkoholgenuß im Binzelfalle ausgeschlossen oder erheblich vermindert ist. Diese Erwägung der Strafkammer läßt
der Vermutung Raum, daß 'sie hierbei an die actio libera ic causa gedacht hat. Eine solche scheid6öt aber nach den bisherigen Feststellungen aus, da nicht dargetan ist, daß der Angeklagte den Alkohol zu sich genommen hat, um unter dessen Einfluß eine strafbare Handlung zu begehen.
2s ist somit nicht rechtlich einwandfrei festgestellt, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten weder zusgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen ist. Das Urteil war daher aufzuheben,
Es sei bemerkt, daß die Dauer einer Geiängnisstrafe nicht nsch Bruchteilen eines Jahres bemessen werden darf;
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§ 19 Abs. 2 StGB (RG IW 1938, 3103 Mr. 4 R6St 10, 22, 26; 43, 320).
Baldus Busch Dr. Dotterweich Scharpenssel, Menges
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