Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 04.12.1958 – 4 StR 417/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
x:
4 StR 417/58 2256 078 \
in Nauen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bergmann Willi A NEED zus HE, geboren eu @ ED ED ae, —
wegen Rückfalldiebstahls
‚hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 4. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg ‚als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Fliiner als beisitzende Richter, - Landgerichtsrat Dr. W® in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EM hei Ger Verkündung als Vertreter der Bundesanwalischaft, Justizangestellter > . . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Fiir Recht erkanntz
"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 28. Juli 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechismittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Io Der Angeklagte ist mehrfach wegen Diebstahls vorbs-
straft. Seine letzte Vorstrafe lautete auf fünf Jahre Zuchthaus (1, 4 UA). Er hatte zuletzt Abzahlungsverpflichtungen in Höhe von mehreren 1.000,- DM. Seiner Arbeit ging er nicht regelmäßig nach, sondern "bummelte" sehr häufig. Er bekam anderseits, trotz vorliegender Lohnpfändungen immer 'uoch regelmäßig Gehaltsabschläge in Höhe von 80,- bis 100,- DM
in wöchentlich. Nach einer ehelichen Auseinandersetzung wit ‘ seiner Frau holte er sich an 14. Februar 1958 bei seiner
Arbeitgsberin wieder einen solchen Gehaltsabschlag von
- 100 ,- DM und versetzte außerdem seinen Arbeitsanzug. Wie
er sich einlisß, vertrank er dann den Gehaltsvorschuß aus Ärger über den Shestreit. Anschließend wurde er in polizeiliche
Schutzhaft genommen, in der er bis zum nächsien Morgen blieb.
Am Abend des 15. Februar 1958 fuhr er wieder zur Nachtschicht ein. Während dieser Nacht entwendete er aus einem anderen Revier etwa 15 kg. Kupferäraht, der dort am Boden lag. Die kleingemachten Stücke im Wert von ungefähr 15,- DM nahm er dann mit in seine Wohnung. Dort wurde das Kupfer am über-
„wächsten Tag bei einer überraschenden Durchsuchung durch
die Polizei sichergestellb. Das Lanügericht hat den Angeklagten wogen Rückfalldieb-
siahls zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
„Il. Seine Revision macht mit der Sachbeschwerde geltend,
die Anwendbarkeit des § 248 a StGB - Notventwendung - sei
. von der Strafkammer zu Unrecht verneint worden. Dies geschah
jedoch im. Ergebnis zu Recht:
"a) Der Tetrichter führt unter anderm aus: “Der Angeklagte
will den Diebstahl aus Not begangen haben, weil er schon
zwei Tage nichts mehr zu Hause zu essen bekonmen habe. ....
: trunken hat. Eine auf diese Weise herbeigeführte Notlage ver-
‚Rechtsprechung verneint sogar ein Handeln aus Not bereits
‘vielmehr das Kupfer nach Hause und beließ es dort, wo es . dann am übernächsten Tag bei der plötzlichen Durchsuchung
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Aus Not hat der Angeklagte aber nicht gehanäelt. BE Bei regelmäßiger Arbeit hätte der Angeklagte demnach seinen Abzahlungsverpflichtungen ohne größere Einschränkungen nachkommen können. Allerdings schließt selbstiverschuldete Not
an sich die Anwendung des § 248 a StGB nicht aus. Der Angeklagte muß aber zugeben, daß er nichi etwa desnalb zwei Tage nichts /Zu Hause/ zu essen gehabt hat, weil er kein Geld. hatie, um sich Lebensmittel zu kaufen, sondern nur deshalb, weil er den empfangenen Gehaltsabschlag größtenteils ver-
bietet aber aus guten Gründen die Anwendung ües zitierten Paragraphen. Andernfalls hätte nämlich jeder Dieb dafür,
daß er das ihm zur. Verfügung stehende Geld in dem Bewußtsein veririnkt, alsdenn nichts mehr zu essen zu haben, noch eine unter Umständen erheblich mildere Strafe zu gewärtigen. Die
dann, wenn der Dieb auch nur die Möglichkeit zu. redlichen Erwerb hatte (vgl. RGSt 69, 313)".
b) Hierzu und zu den Revisionsangriffen ist zu sagen:
l. Unter dem Antrieb der Not, wie sie 8 248 a StGB vorausseizt, handelt nur, wer durch die Tat einer Bedrängnis abhelfen will (Schönke,’Schröder, 8, Aufl., Anm. III 2b zu
§ 2458 a). Der Angeklagte will zWiar aus Not den Kupferdiebstahl. begangen haben, weil er zu Hause kein Essen bekommen hatte. B Er hat aber nach der ersichtlichen Überzeugung des Tatrichters den Kupferdraht nicht entwendet, um die Beute sogleich zu Geld zu machen und sich dafür Essen zu beschaffen. Er brachte
entdeckt wurde. Schon deshalb hat die Straf fkammer ein Handeln aus Not i.S. des § 248 a Abs. 1 StGB mit Recht verneint (vgl. auch BGH-5 StR 312/52 vom 3. April 1952, MDR 1952, 408).
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2: Zudem hatte der Angeklagte lediglich den größten Teil seiner Barschaft verirunken. Es verblieb ihm also, «wie das Landgericht offenbar erwogen hat, noch etwas Geld, Nur zu Hause hatte er, wie er sich einlie3, seit zwei Tagen kein Essen bekommen. Er hat aber selbst nicht geltend gemacht,
daß er nicht mit dem verbliebenen Betrag sich andersvo, 2.B. in der Werkskantine, etwas zu essen besorgen unä* damit seiner Bedrängnis, sofern sie bestand, auf reäliche Weise hätte abhelfen können (RGSt 69, 313; BGHSt 5, 265, 264). Daß er, als er den Diebstahl beging, seit zwei Tagen überhaupt nichis gegessen hatte, bat er nicht vorgebracht (vgl. S. 2 VA, Nütte). Auf S. 3 UA wird die diesbezügliche Einlassung nur etwas verkürzt wiedergegeben. Es kann daher die Frage auf sich beruhen, wieso der Angeklagte, wäre er seit Tagen ohne jede
‘Nahrung gewesen, noch die Kraft hätte aufbringen können,
wieder auf Nachtschicht seine sicherlich schwere Arbeit zu leisten und den dicken, 5 m langen Kupferdraht mit einer Axt zu zerlegen und die etwa 15 kg wiegende Beute nach Hause zu schaffen. Nach alleden ist der Auffassung der Strafkamzer, daß die Voraussetzungen der Notentwendung nicht vorlagen, im Ergebnis beizutreten. ' ’
3, Auf die weiteren Darlegungen des Landgerichts kommt es daher nicht an. Sicherlich kann sich auf die Rechtswohltai des § 248-a StGB nicht berufen,wer.seine Geldmitiel mit dem Ziel durchbringt, anschließend, sozusagen unter dem Schutz
‚dieser Vorschrift, sich an fremden Eigentum zu vergehen.
Eine dahingehende Feststellung hat der Ta +richter jedoch
nicht getroffen. Indes ist die Verneinung der Anwendbarkeit
des § 248 a StGB schon aus den zu II b) 1 und 2 darzelegten Gründen gerechtfertigt.
4. Die tatsächlichen Anführungen der Revision können ihr nicht zum Erfolg verhelfen, weil diese Behauptungen in den
5.
Feststellungen keine Stütze finden (§§ 261, 337 Abs. 1 S<PO).
5. Dem Urteilszusamnenhang ist zu entnehmen, daß der entwendet Oberleitungsäraht, dem Angeklagten erkennbar, in fremden Eigentum unä Gevahrsam stand. Auch im übrigen ergibt das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschverdeführers.
III. Seine Revision ist daher, entsprechend dem Antrag des
Generalbundesanwalts, als unbegründet zu ververfen,
Rotberg Krunme' Seibert Lang-Hinrichsen Fliiner