Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 17.11.1958 – 2 StR 470/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2264 086 „I
In Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Schleifer Alfred D HB zu: VB; geroren am ED '949 in —EEEEED: zur Zeit in Untersuchungshatt,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr; Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstastsanwalt am» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter rd als Urkundsbeamter der Geschäftsetelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 12. Juni 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe ss
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt, deren Mindestmaß sie auf zwei und deren Höchstmaß sie auf vier Jahre festgesetzt hat.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist veilweise begründet.
1.) Die auf Grund der Sachbeschwerde gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden: Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung des § 222 StGB au? den festgestellten Sachverhalt wird sowohl zur äußeren wie zur innerei Tatseite von den Darlegungen des Urteils getragen. Das gilt insbesondere auch für die Frage der Notwehr. Was die Revision hierzu vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen
und die Beweiswürdigung der Jugendkammer und ist deshalb unbeachllich. Da diese für den ersten Schlag, den der Angeklagte den Ehemann SD versetzt hat, das Bestehen einer Notwehrlage auf Seiten des Angeklagten bejaht und im übrigen als nicht widerlegbar erachtet hat, daß er bei den weiteren Schlägen
in Notwehr zu handeln geglaubt habe, ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung, daß "der Angeklagte hinsichtlich seiner körperlichen Struktur im Urteil nicht näher beschrieben" ist. Im übrigen ist derin erwähnt, daß er Kg körperlich unterlegen wer.
Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, die vom Landgericht zwischen dem ersten Schlag und den weiteren Schlä-
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gen gemachte "Cäsur" sei gekünstelt. Die Jugenäkammer hat festgestellt, daß KB nach dem ersten Schlag kampfunfähig war. Von ihm konnte daher kein gegenmwärtiger, rechtswidriger Angriff mehr ausgehen. Das allein ist entscheidend. Infolgeäessen hat das Landgericht mit Recht die weiteren Schläge als nicht mehr durch Notwehr geboten und deshalb auch nicht als durch Notwehrüberschreitung entschuldigt angesehen.
Daß dem Angeklagten, wie das Landgericht angenommen hat, nach dem ersten Schlage die Flucht aus der Wohnung Ken zuzumuten war, wird auch von der Revision nicht bezweifelt. Soweil sie geltend macht, die Flucht sei aus tatsächlichen Gründen nicht durchführbar gewesen, geht sie von einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Angeklagte und sein jüngerer Vetter Peter Sch die Wohnung. ohne einen Angriff des - kampfunfähigen - I] befürchten zu müssen, unschwer hätten verlassen könuen.
Mit dem Vorbringen, der Angeklagte habe in der kurzen Zeit zwischen dem ersten und den weiteren Schlägen nicht abwägen können, inwieweit Kg du: cn den ersten Schlag benommen und kampfuntüchtig gewesen sei, setzt sich die Revision mit den Feststellungen der Jugendkammer in Widerspruch. Die Erwägungen, aus denen heraus diese die Möglichkeit für den Angeklagten bejaht, die lage nach dem ersten Schlag richtig zu erkennen und zu beurteilen, sind denkgesetzlich nicht fehlerhaft und insofern aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dafür, daß das Landgericht hierbei die von der Revision angeführten Gesichtspunkte übersehen habe, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt.
2., Im Strafausspruch kann das Urteil hingegen nicht bestehenbleiben, Zwar geht die Jugendkammer bei der Prüfung der Frage, ob Jugenästrafe zu verhängen sei, zutreffend davon aus, daß diese u.a. dann geboten Sein kann, wenn schädliche Neigungen des
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Jugendlichen in der Tat hervorgetreten sind. Ebenso legt sie
"in rechtlich unangreifbarer Weiss dar, daß bei dem Angeklagten schädliche Neigungen vorhanden waren. Jedoch begegnet ihre Annahme, daß diese auch in der Tat hervorgetreten seien, durchgreifenden Bedenken.
Die Jugendkammer spricht selbst von einer sog. Konfliktstat und führt aus, daß für eine solche im allgemeinen keine Jugendatrafe angebracht sei, da sie in der Regel nicht aus schädlichen Weigungen des Täters erwachsen sei. Hier hält sie indes eine Ausnahme für gegeben, weil der Konflikt seinen Ursprung in den schädlichen Neigungen des Angeklagten habe und von ihm selbst herbeigeführt worden sei. Diese Auffassung steht mit den Feststellungen, die zum Schuläspruch getroffen sind, nicht in Einklang. \Ichl mag die erste Auseinandersetzung des Angeklagten mit dem Ehemenn Kgp in der Wohnung SEM irre Ursache in den schädlichen Neigungen des Angeklagten haben. Sie war jedoch beendet. ehe es zu dem Vorgehen des Angeklagten kam, das zu dem Tode des Ehemannes I] geführt hat. Hierzu wurde der Angeklagte allein dadurch veranlaßt, daß Ken in seiner Wohnung den Peter sch» ohne jeden Anlaß angriff und der Angeklagte seinem Vetter beistand, um ihn vor - rechtswidrigen - Mißhandlungen durch I] zu bewahren. Der erste Schlag, den er | versetzte, war durch Notwehr geboten und somit gerechtfertigt. Strafbar wurde sein Verhalten erst, als er nunmehr die äurch den ersten Schlag eingetretene Lage verkanute und daraus, obwohl er es gekannt hätte, nicht die Folgerungen zog, die er hätte ziehen müssen. Der Vorwurf, der ihn brifft, ist also mur üer, daß er die Situation, wie sie sich ihm nach dem ersten Schlag bot, richtig hätte beurteilen können, sie aber unrichtig beurteilte. Inwiefern bei dieser Sachlage ein solches Terkennen auf den schädlichen Neigungen des Angeklagien beruhen anll, ist nicht ersichtlich und mit dem Geschehensablauf, wie ihn die Jugendkasmer als erwiesen angesehen hat, nicht vereinbar.
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Aus diesem Grunde kann die Verurteilung des Angeklagten zu einer Jugendsirafe, welche die Jugendkammer allein'auf das Hervortreten seiner schädlichen Neigungen in der Tat stützt, nicht aufrechterhalten werden. Das Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Baldus Dr, Dotterweich Scharpenasel
. Dr. Schalscha Menges