Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 12.11.1958 – 2 StR 461/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

2_StR_461/58 2264 079 rr

Im Namen des Voikes

In der Strafsache gegen

‘., den kaufm estellten Helmuth aus ‚„ dort geboren am nn, 2 Reisenden Gerhard q mem aus Tg ‚ dort geboren am 1995, wegen versuchter Notzucht u. &.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 12. November 1958 in der Sitzung vom 14 Iiovember 1958, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesricohter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,

Oberstastsarwe): ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltechaft,

Justizangestellter —— als Urxunäsbeamter eschöftsstelle,

Tür Recht erkannt;

I. Auf die Revision des Angeklagten 2 vr: das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 12. i 1958 mic den Feststellungen aufgehoben, soweit das ihm gehörende Krafifahrzeug. Pol.-Kennzeichen De eingezogen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittel. , an das Landgericht zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Il. Die Revision des Angeklagten gt wird verworfen, Er hatı die Kosten seines Rechtsmibtels zu Tragen. _

Von Rechts wegen

rlr

-2-

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten jeweils zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr zwei Monaten verurteill,

und zwar den Angeklagten DEE wegen Beihilfe zur versuchten Notzucht in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme un-

züchtiger Handlungen an einer Frau und mit Körperverletzung

und Kötigung. den Angeklagten TB wegen Beihilfe zur versuchten Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung und Nö-

jigung. Das dem Angeklagten TW sehörenäe Kraftfahrzeug,

Fol.- Kennzeichen n@®: hat sie eingezogen.

Beide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts; der Angeklagte | beanstandet auch das Verfahren. Allein das Rechtsmitbel des Angeklagten TE nat in einem Nebenpunkt Erfolg

I. Verfahrensrügen des Angeklagten. Te.

1.) Der Angeklagte TE hatte hilfsweise bearitragt, zur jeststellung der Glaubwürdigkeit der Verletzten, Rosemari.e Wi; eine Frau Ti zu vernehmen. Die Revision bemängelt, daß das Gericht diesen Beweisamtrag nicht beschieden und unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht den Lehenswandel der Rosemarie WB nicht näher nachgeprüft habe, durch die Vernehmung von Frau Tiny Habe der Beueis ororacht werden sollen, daß Rosemarie WWW vielfack mit Amerikanern verkehrt, sie sogar angelockt habe. kach Vernehmung dieser Zeugin hätte nach Ansicht der Re7ision die Strafkammer möglicherweise verneint, daß der Wıderstand des Mädchens ernst gemeint war und als ernst von dem Angeklagten erkannt werden konnte,

Die Rüge geht fehl. Es ist zwar richtig, daß die Strafl:ommer den Beweisamtrag nicht beschieden hat. Auf diesem

VoerTahrensfehler beruht das Urteil jedoch nicht. Die Strafkammer gehl, davon aus, daß der Angeklagte Rosenarie vo „arh deren Verhalten vor der Tat für ein "leichtes Mädchen! gehalten und angenommen hat, sie sei einer geschlechtlichen Annfherung zugänglich. Sie hat den Angeklagten deshalh auch freigesprochen, soweit ihm eine Entführung zur last gelegt "orden war. Sie stellt jedoch fest, er habe nach Rückkehr zu dem Kraftwagen "aus dem Sträuben und der Situation" erkannt, daß das Mädchen nicht mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden war. Rosemarie hat sich. wie der Angeilagte zugab, so heftig gewehrt, daß sie festgehalten werden mußse; sie schrie und bat wiederholt, die Angeklagten sollten ihr nicht weh tun und von ihr ablassen. Hieraus Zolgert die Strafkammer, daß das Mädchen einen ernstlichen Widerstand geleistet und der Angeklagte dies erkannt hat. Dengegenüber ist es ohne Bedeutung, ob Rosemarie sonst den Tındruck eines "leichten Mädchens" machte und Männerbekanntschaften suchte. Die Umstände: drängten daher die Strafkanmer auch richt zu einer weiteren Aufklärung über den Lebenswandel des Mädchens.

2. ıUJubegründet ist die Rüge, 8 267 Abs. 3 StPO sei verleigzi. weil das Urteil über den Antrag suf Zuerkennung nildernder Umstände nicht entschieden habe. Die Sirafkanner hai dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt, da sie auf eine Gefängnisstrafe erkannte, die sie nicht erst äurch Jmrechnung einer Zuchthausstrafe gewonnen hat. Sie past auch äle Umstände angeführt, die sie als strafmildernd ansieht,

3.!Zu der Rüge die Einziehung des Kraftfahrzeugs sei unzureichend begründet. wird bei der Würdigung der Saclıbeschwerde Stellung genommen.

A - 77

ZT, Sachbeschwerde,

Die sachliche Nachprüfung zeigt mit Ausnahme der Tinziehung des Kraftwagens keinen Rechtsfehler zum Nachveil der beiden Angeklagten. Auch die Annahme einer Körperverletzung ist rechtlich nicht zu beanstanden, Die Angeklagten haben das Mädchen an den Beinen festgehalten, als es sich wehrte und heftig strampelte. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, daß eine solche Einwirkung das körperliche Wohlbefinden des Mädchens nicht unerheblich beeinträchtigt hat. Einer weiteren Erörterung bedurfte es daher nicht. Daß die Strafkammer eine Prüfung unterlassen hat, ob nicht wegen des'gemeinschaftlichen Handelns aller Betseiligten der Tatbestand des § 2253 a StGB vorliegt, beschwert die Angeklagten nicht. Zu Recht hat die Strafkamner auch neben der Gewaltunzucht eine Nötigung darin gefunden. daß die Angeklagten jeweils das Mädchen zwangen. an ihrem Glied zu reiben (RG HRR 1940. 186). Die Annaknie von Tateinheit beschwert die Angeklagten nicht.

Bedenken bestehen jedoch bezüglich der Einziehung des den Angeklagten > gehörenden Kraftwagens. Die Sıraikammer weist zur Begründung dieser Nebenstrafe nur auf § 40 SteB hin. Nach dem Sachverhalt kann sie allein angenommen haben, daß der Kraftwagen zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht worden ist Die Einziehung wäre hiernach zweifellos gerechufer-- tigt. wenn der Angeklagte an der Entführung sich in strafbarer Weise beteiligt hätte; dies hat jedoch die Strafkammer verneint. Der Angeklagte hat dann zwar in dem Kraftwagen die strafbaren Handlungen begangen, wegen deren er verurteilt worden ist, Die Strafkammer hätte hier aber rrüfen und unterscheiden müssen, ob bei Begehung dieser

maten der Kraftwagen den Angeklagten nur die günstige Gelegenheit bot, als Raum für die strafbaren Handlungen zu dienen, vder ob der Angeklagte Über den bloßen Gebrauch Linaus den Wagen bewußt als Mittel zur Begehung 'seiner Straftaten einsetzte, weil ihm etwa die Enge des Raumes die Gewaltanwendung erleichterte, eine Abwehr des Mädchens erschwerte und dessen Flucht verhinderte (vgl. BGHSE 192.

26).

Die Strefkemmer wird daher den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt würdigen müssen.

Baldus Dr. Dotterweich Scharpenscel

Bundesrichter Dr. Schalscha ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Baldus hMenges