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BGH Entscheidung vom 04.11.1958 – 5 StR 452/58

5. Strafsenat

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5 StR 452/58 2205 028

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Heizer Edgar K im aus Beim, dort geboren am EEE 1925,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte iin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17.April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, die Strafen und die Entscheidung über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht betrifft.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Betruges im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und einer Geldstrafe nebst Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des ‚sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, greift nicht durch.

Der Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls steht nicht entgegen, daß die Eigentümerin der entwendeten Bleirohrabfälle den Verkauf der Abfälle durch den Angeklagten später genehmigt hat. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Verletzten, auf den sich die Revision beruft, voraussetzt, daß der Verletzte seine Einwilligung derart erklärt hat, daß sie dem Täter bekannt war, oder ob es genügt, wenn er innerlich einverstanden war. Erforderlich ist jedenfalls, daß das Einverständnis des Verletzten bereits vor oder spätestens bei der Tat bestand. Das trifft hier nicht zu. Die von der Strafkammer festgestellte spätere Genehmigung der Eigentümerin bedeutet nicht, daß sie bereits in dem Zeitpunkt einverstanden gewesen wäre, in dem der Angeklagte, der zumindest Mitgewahrsam an den Bleirchrabfällen hatte, diese in der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen, dadurch wegnahm, daß er sie durch die Firma, an die er sie verkaufte, aus den Räumen der Eigentümerin abholen ließ. Der Angeklagte hat in diesem Zeitpunkt auch nicht irrigerweise angenommen, daß die Eigentümerin einverstanden wäre. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, er habe gewußt, daß er zum Verkauf der

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Abfälle nicht befugt war.

Was die. Revision zur Verurteilung wegen Rückfallbetruges vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Die auf § 20a Abs.1 StGB gestützte Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gibt dagegen zu durchgreifenden Bedenken Anlaß.

Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt eine umfassende Gesamtwürdigung der - Persönlichkeit des Täters, seiner früheren und seiner neuen Taten voraus (vgl.RGSt 68,149,153 ff; BGH NIW 1953, 67316 ; MDR 1957,562). Hierzu gehört die Prüfung, ob die früheren Taten, soweit sie als sogenannte Symptomtaten. in Betracht kommen, ebenso wie die neuen Taten wegen ihrer Beziehung zum Wesen des Täters einem Hang zum Verbrechen entstammen, der den Täter zu einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher macht. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß die Strafkammer diese Prüfung vorgenommen hätte. Es sagt nicht einmal - jedenfalls nicht ausdrücklich -, daß der Angeklagte einen Hang zum Verbrechen habe. Es enthält im übrigen: hinsichtlich der früheren Taten nur Angaben über Gericht, Ort und Zeit der Verurteilungen, über die Strafgesetze, gegen die der Angeklagte verstoßen hat, und über die verhängten Strafen und ihre Verbüßung. Das genügt nicht. Es bedarf näherer Feststellungen darüber, wie der Angeklagte die früheren Taten ausgeführt, welchen Schaden er durch sie angerichtet und aus welchen Beweggründen und unter welchen Begleitumständen er sie begangen hat. Nur so kann das ‚Revisionsgericht zuverlässig prüfen, ob der Tatrichter ohne Rechtsirrtum angenommen hat, daß sich aus der Persönlichkeit des Täters, seinen früheren - und seinen neuen Taten ein Hang zum Verbrechen ergibt, der ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet. Hieran ändert für den vorliegenden Fall nichts, daß der Angeklagte bereits einmal, nämlich im Jahre 1952,

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als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Der Tatrichter, der einen Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt, hat selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20a StGB vorliegen. Daß ein anderes Gericht vor mehreren Jahren diese Voraussetzungen bejaht hat, kann ihn von dieser Verpflichtung nicht befreien.

Der dargelegte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, die Strafen und die Entscheidung über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht betrifft.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Hoepner