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BGH Entscheidung vom 04.11.1958 – 1 StR 403/58

1. Strafsenat

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1 StR_403/58

2518 025 In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die Hausfrau Anna G EB aus_D , geboren an EB 1915 in BgpLdkrs. D ,

2.) den Naurer Rudolf _H aus TEE dort geboren aıı 1921,

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellterg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Dis Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil ces Landgerichts Deggendorf vom 24. Juni 1958 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hai die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt: Ci

vegen NEE ni HE wegen Anstiftung zu diesem Meineid einen jeden zu einem Jahre Zuchthaus, Ihre Revisionen, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind unbegründet.

I. Die Revision der Angeklagten Gi:

Sie greift nur den Strafausspruch an. Das Landgericht hat keine "mildernden Umstände" im Sinne des § 154 SiGB angenommen. Es geht davon aus, daß die Angeklagte noch nicht vorbestraft und von Anfang an voll geständig gewesen ist. Es hält jedoch den außerordentlichen Strafrahmen mit folgender Begründung nicht für anwendbar:

"Im hiesigen Landgerichtsbezirk herrscht eine derartige Meineidsseuche, daß Zeugenaussagen als Beweismittel fast wertlos geworden sind und nur mit wirklich enpfinälichen Strafen erzieherisch unä abschreckend gewirkt werden kann. Gefängnisstrafen erreichen den Strafzweck nicht und Strafen, die gar zur Bewährung ausgesetzt werden, werden als Freisprüche enpfunden. Dazu kommt, daß die beiden angeklagten sich ohne die geringsten Bedenken oder Hemmungen sofort darüber einig waren, daß die GW falsch aussagt, womit sie gezeigt haben, wie gleichgültig sie den gesstzlichen und moralischen Geboten gegenüberstehen."

Das ist aus Rechtegründen nicht zu beanstanden. Die Strafe soll nicht nur Unrecht vergelten, sondern auch abschrecken und erzieherisch wirken. Entscheidend ist, daß sich die Strafe im Rahmen des Schuldangemessenen hält. Das ist auch hier der Fall. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhange, daß die Strafkammer den allgemeinen Abschreckungsgedanken nicht etwa an-

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führt, um eine besonders hohe Strafe zu rechtfertigen, sondern nur, um die Ermessensentscheidung zu begründen, daß für die Tat bei der Abwägung aller Umstände des Falles nicht der außerordentliche, sondern der regelmäßige Strafrahmen

gelten müsse. Die Revision macht folgendes geltend:

le Sie behauptet, das Urteil beachte nicht, daß die Angezlagte CU ngestiftei worden una diesem hörig ‚sei. Indessen nebt die Sirafkammer ausdrücklich hervor, daß sich die Angeklagte ohne Bedenken und Hemmungen auf den Meineid einlie3. Damit trägt sie gleichzeitig dem Rechnung, daß HB die Angeklagte GEW zun Heineiä angestiftet hat. Das Vorbringen, die Angeklagte sei HP nöriz, ist neu und deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich.

2. die Revision meint, wenn sich in letzter Zeit die üidesverletzungen gehäuft hätten, so sei es unbillig, die Strafe für die schon im Jahre 1954 begangene Tat aus diesem Grunde zu verschärfen. Dabei verkennt sie, daß die Strafkammer die Nindesistrafe des regelmäßigen Strafrahmens ausgesprochen hat. Es mag sein, daß das Landgericht, wie die Revision behauptet, in früheren Jahren bei nicht vorbestraften REidesbrechern in der Regel mildernde Umstände angenommen und auf Gefängnis erkannt hal, Daraus ist jedoch für die Angeklagte kein Anspruch darauf entstanden,,daß es ihr gegenüber diese - mit Recnt - als fehlsarn erkannte Praxis beibehält.

II. Revision des Angeklagten Ef

Was sie zum Schuldspruch ausführt, richtet sich ausschließlich gegen die einwanäfreie Beweiswürdigung der Stirafkaumer. Dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich. Die Angriffe

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gegen den Strafausspruch gehen aus den bereits zur Revision der Angeklagten CB erörserten Gründen fehl.

Dr. Geier Werner Martin Hübner Dr. Hengsberger

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