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BGH Entscheidung vom 23.10.1958 – 4 StR 298/58

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Gastwirt Herbert I NEED zus FEED ; Kreis MB, dort geboren an IB. Ein ED,

wegen fahrlässiger Tötung u.8,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1958, an der teilgenommen haken: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr, Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ED in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. We bei der Verkündung .als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 24, März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen- Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

2.

gründe§

I, Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubris entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ibm vor zwei Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. "

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrundes Am 8. März 1957 gegen 2 Uhr morgens trat der Angeklagte, der mit seinem Volkswagen am Abend vorher in Begleitung des Kaufmanns Johannes IB unä der Lehrerin Regine CB von seinem Wohnort re nacı DEE gefahren war, wiederum in Gesellschaft dieser beiden Personen die Heimfahrt an. Alle drei waren angetrunken, der Angeklagte so erheblich, daß er nicht mehr fahrtauglich war. Er hatte nämlich im Verlaufe des Abends reichlich Alkohol, Bier und Weinbrand genossen. Auf der 6,20 m breiten, gerade verlaufenden Landstraße zwischen Kein und REED geriet er vor KG bei einer Geschwindigkeit von 60 - 70 km/st von der rechten auf die linke Fahrbahnseite und auf den linken -Grenzstreifen. Dort fuhr er, ohne seine Geschwindigkeit zu vermindern oder zu versuchen, wieder nach rechts auf die Fahrbahn zu- gelangen, etwa 18 m geradeaus und pralilte gegen einen Straßenbaum. Er und seine Begleiter wurden erheblich verletzt, diese beiden so schwer, daß sie noch an der Unfallstelle starben.

Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß nicht etwa, worauf der- Angeklagte sich berufen hatte, die rechts neben ihm sitzende Lehrerin CEEEEEEEEND ihm in das Lenkrad gegriffen und dadurch das Abkommen von der rechten Stras-

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senseite verursacht habe, daß dies vielmehr allein auf die Angetrunkenheit des Angeklagten (2,19 %o Blutalkohol zur Unfallzeit) und seine Übermüdung, außerdem aber darauf zurückzuführen sei, daß er sich mit dem hinter ihm H sitzenden Kaufmann JMD während der Fahrt unterhalten und sich dadurch in seiner Aufmerksamkeit habe ablenken

12:

ir.

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& II. Die Revision des Angeklagten, die verschiedene

D " verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Einwände gegen das Urteil erhebt, ist nur aus einem einzigen sachlich-

rschtlichen Grunde erfolgreich, muß allerdings deshalb zur ‚ Aufhebung des Urteils im ganzen führen.

1. Die Feststellungen der Strafkamner bieten keinen Anhalt dafür, daß sich während der Rückfahrt von DOEREEEED> bis zur Unfallstelle außer dem Angeklagten und seinen Fahribegleitern noch andere Verkehrsteilnehmer auf der benutzten w Straße befanden, die durch den fahruntauglichen Angeklagten hätten gefährdet werden können. Wären lediglich äie beiden Insassen seines Fahrzeugs durch den Angeklagten in Gefahr gebracht worden, 80 würde es an den Voraussetzungen

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E für die Annahme fehlen, der Angeklagte habe eine Gemeinge- : fahr im Sinne der §§ 315 a Abs. 1, 316 Abs. 2, 315 Abs. 3

% StGB herbeigeführt. Denn seine Begleiter, die er in sein

I 3 Fahrzeug aufgenommen hatte, waren ihm bekannte Personen,

E die er wegen ihrer Bekanntschaft mit ihm mitbefördert

is hatte (vgl.- BEHSt 11 S. 199). Seine Verurteilung wegen

| g fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung müßte dann entfallen. Die Strafkamner wird ergänzende Feststellungen zu

u treffen haben, damit beurteilt werden kann, ob der Angeklas-

te eine Gemeingefahr im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung des erkennenden Senats herbeigeführt hat.

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2. Der unter 1. erwähnte Mangel des Urteils hat zur Polge, daß es im vollen Umfange aufgehoben werden muß. Denn die, für sich betrachtet ohne Rechtsverstoß bejahten fahrlässigen Tötungen, die der Angeklagte begangen hat, und das etwaige Vergehen der Straßenverkehrs-- gefährdung würden durch ein- und dieselbe Handlung begangen sein. Ein natürlich einheitliches Geschehen ıkann aber rechtlich nur einheitlich beurteilt werden..

3. Die sonstigen sachliehrechtlichen Angriffe der Revision gehen fehl. Sie sind außer in einem Punkt offensichtlich unbegründet. Ihn zu erörtern nimmt der Senat deshalb Anlaß, weil er bei der neuen Beurteilung der Strafkammer vermutlich wiederum eine Rolle spielen wird. Es geht um die Frage, ob die Strafkammer mit Recht es als nicht strafmildernd angerechnet hat, daß der Mitfahrer Im Ständig auf den Angeklagten einredete und ihn dadurch von seiner gebotenen Aufmerksamkeit ablenkte. Die Strafkemmer beruft sich für ihre Meinung darauf, der Angeklagte wäre verpflichtet gewesen, die ihn ablenkende Unterhaltung zu unterbinden. Mit dieser Erwägung durfte die Strafkammer rechtsirrtumsfrei das verkehrswidrige Verhalten Sb im Strafmaß gegen den Angeklagten unberücksichtigt lassen.. Daß der Strafausspruch gegen einen wegen einer Pahrlässigkeitstat Verurteilten u. a. dann fehlerhaft ist, wenn das Mitverschulden eines Verletzten rechtsirrig bejaht oder verneint wird oder wenn nach den Urteilsgründen ein nicht nur geringes Mitverschulden naheliegt oder klar ersichtlich ist, daß der Tatrichter sich Gieses Umstandes nicht bewußt war oder nicht ausgeschlossen werden kann, er würde anderenfalls die Strafe geringer bemessen haben, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHSt 3, 218, 220). Gegen keine die-

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ser Richtlinien hat die Strafkammer im vorliegenden Falle verstoßen. Sie war sich darüber im klaren, daß bei der Entstehung des Unfalls ein Mitverschulden des Verletzten und getöteten IWEB mitwirkte und-daß es möglicherweise auch erheblich war. Trotzdem durfte sie es bei der Beurteilung des Schuldmaßes des Angeklagten außer Betracht lassen. Denn es lag nicht ein Fall des Mitverschuldens des Verkehrsopfers vor, das ein Kraftfahrer nicht hätte abwenden können und das ihm gerechterweise deshalb zugute gerechnet werden kann oder muß. Vielmehr wäre der Ange-

klagte nicht nur verpflichtet, sondern auch in der Lage

gewesen, die von seinem Begleiter Je ausgehende Störung zu unterbinden. Er hätte entweder versuchen können, ihn zum Schweigen zu veranlassen, oder wenigstens seine eigene Aufmerksamkeit von seinem Begleiter abwenden und der Fahrbahn zuwenden müssen. Offenbar waren die Einflüsse CB nicht so störend, daß er hierzu nicht in der Lage gewesen wäre,

4. Die verfahrensrechtlichen Rügen hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung mit Ausnahme der Rüge, daß der Polizeimeister Poiume zgenäß dem Beweisamtrag vom 17. März 1958 (Bl. 227 HA) hätte vernommen werden müssen. zurückgenommen. Da das Urteil auf Grund der sachliehrechtlichen .Rüge aufgehoben werden muß, bedürfite es::eine®

hen. .

Eingehens auf diesen Revisionsangriff nicht.

Rotberg Krumme Seibert

Lang-Hinrichsen Flitner