Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 21.10.1958 – 5 StR 397/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_397/58 2205 032
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Dreher Hubert H EEE» dort geboren am GERD 1932,
zur Zuit in anderer Säche in Strafhaft, - Sachbezeichnung: VEB ı..ı. -
aus I,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Oktober 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundssgerichtshof me als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten Hg ze zen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 9.Mai 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
G=rde:
Das Landgericht hat den Angeklagten WW, der keine Revision eingelegt hat, und den Beschwerdeführer ren wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt. Gegen HM ist eins Zuchthausstrafe von einem Jahre und sechs Monaten verhängt worden. Aus ihr und einer Strafe von zwei Wochen Gefängnis, die in einem anderen Verfahren rechtskräftig ausgesprochen worden ist, hat das Landgericht eine Gesamtstrafe von 1 Jahr, 6 Monaten und einer Woche Zuchthaus gebildet.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. sie hat keinen Erfolg.
l. Was der Beschwerdeführer im einzelnen vorträgt, um die Sachbeschwerde zu begründen, dringt nicht durch.
a) Die Feststellungen des Urteils beruhen au? dem Geständnis des Angeklagten WEB. Darunter versteht die Revision nur die Angaben dieses Angeklagten über seine eigene Beteiligung an der Tat. Sie unterscheidet davon "die den Angeklagten HE belastenden Einlassungen voaBmEB:", die "als bloße Beschuldigungen des Mitangeklagten nebenher gehen". Sie meint, vom Landgericht sei "dieser Unterschied offenbar übersehen worden".
Das trifft nicht zu. Die Strafkammer sagt ausdrücklich, daß ihr das Geständnis des Angeklagten WWW, "auch soweit es den Angeklagten He petrifft, glaubwürdig" erscheint (UA S.6). Ob diese seine Angaben als Teil seines Geständnisses oder als Bezichtigung des Mitangeklagten bezeichnet werden, bedeutet keinen sachlichen Unterschied.
b) Das Landgericht legt ausführlich die Erwägungen dar, aus denen es der Schilderung des Angeklagten voii folgt. Diese Begründung enthält entgegen der Auffassung der Revision keine Trugschlüsse und keine Verstöße gegen zwingende Erfahrungssätze. Es ist auch nicht richtig, daß sie "nahe-
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u Be
liegende andere Möglichkeiten" übergeht, die "entgegengesetzte Schlüsse geradezu aufdrängen" sollen. In Wahrheit richten sich diese Angriffe der Revision unzulässig gegen Einzelheiten der Boweiswürdigung, die dem Tatrichter vorbehalten und vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen sind
(§§ 2615337 StPO).
ec) Die Tat ist in Pam au 17.Februar 1957 zwischen 7 Uhr und 8,20 Uhr, wahrscheinlich kurz nach 7 Uhr begangen worden. Zu den Aussagen der beiden Alibi-Zeuginnen sagt das Landgericht, der Angeklagte könne mit dem Motorrade schon zu den von ihnen ängegebenen Zeiten "gegen 8,15 Uhr" in eo und "gegen 8,55 .Uhr" in Dogs gewesen sein, | "zumal es sich bei den Z.itangaben der Zeuginnen nach ihren eigenen Aussagen nur um ungefähre Angaben handelt und auch die Möglichkeit besteht, daß ihre Becbachtungen sich auf einen etwas späteren Zeitpunkt beziehen" (UA S.9/10). Es liege sogar nahe, daß sich die beiden Frauen nach mehr als einem Jahre über den Tag und den genzuen Zeitpunkt ihrer Wahrnehmungen irrten, die damals für sie nicht besonders bedsutungsvoll gewesen seien (UA S.10).
Die Revision trägt. vor, die üntfernung von Pe nach Im betrage auf der Bundesstraße laut Karte über 80 km, könne also an einen Morgen im Februar nicht in einer Stunde mit dem Motorrade zurückgelegt werden.
Die. Frage, ob der Tatrichter etwas Unmögliches annimmt und sein Urteil darauf beruhen kann, entstände jedoch nur dann, wenn er davon ausginge, daß die Angaben der beiden Zeuginnen nach Tag und Uhrzeit zutreffen. Das tut er aber nicht, wie aus s;sinen oben wiedergegebenen Ausführungen ‘ hervorgeht. Nach ihnen hat das Ergebnis des Beweises über das Alibi nicht die Überzeugung des Landgerichts erschüttert, daß die Angaben des Angeklagten WM richtig sind, der Beschwerdeführer also an dem Diebstahl. teilgenommen hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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2. Die sonstige rechtliche Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge nötigt, zeitigt kein durchgreifendes Bedenken.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Siemer Schnitt
Dr.Börker Hoepner