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BGH Entscheidung vom 21.10.1958 – 1 StR 415/58

1. Strafsenat

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1_StR_415/58

2318 031

Im Namen des Volkes

In der Sirafsache

gegen

den Fürsorgereniner Friedrich S EEE zus VEREEEEEED, ssbozen am BEEEEEED 1500 in DEEED,

wegen forigesetzten Betrugs im Rückfall u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Dr. Peetz

Mantel

Dr, Hübner

Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Veriretier der Bundesanwalischaft,

Justizangestellter WW als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Hof/Saale vom i8. März 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu -— jedoch zusgenommen den Rückfall — aufgehoben. Die Sache wird inso-

weit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechis wegen

Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Tortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafe verurteilt. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die Verfahrensrüge kann auf sich beruhen. Sie betrifft allein die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbkrechers. Diese kam aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben,

1) Das Landgericht hat in dem Urteil mur die Vorstrafen des Beschwerdeführers als solche mitgeteilt, jedoch nich; den Sachverhalt, der ihnen zugrunde liegt. Daran

fehlt es selbst bei den Hangtaten im Sinne des § 20 a Abs, !

St@B, bei der ersten ganz, bei der zweiten in wesentlichen Punkten; insoweit gibt das Urteil den Sachverhali nur zum Peil und knapp zusammengefaßt wieder, Ohne eine Darstellung der Straftaten wenigstens in ihren wesentlichen Zügen nech Anlaß, Zweck und Ausführungsart 1äßt sich indes nicht sicher erkennen, ob sie einer verbrecherischen Neigung

des Angeklagien entspringen (BGH NIW 1953, 673 Nr. 16 und NIW 1954, 846 Nr. 19). Daß sie zahlreich und großenieils einschlägig sind, erübrigt eine solche Darlegung ehensowenig wie der Unstand, daß die letzten (als zweite Bangtat gewürdigten) schon früher zur Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen ihn fükrien

(BGH ! StR 119,56 vom 15. Mai 1956). Jenes Urteil liegt

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auch schon zwölf Jahre zurück. Die als erste Hangiat zugrunde gelegten strafkaren Handlungen hatte der Beschwerde. führer im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen, damals war seine Unterbringung in eine Heil- oder Ffilegeanstalt angeordnet worden; schon deswegen hätte näher dargelegt werden müssen, inwiefern sie demnoch seine Neigung zum Verbrechen erkennen lassen.

2) Der Angeklagte verübte die jetzt abgeurteilten Betrügereien bereits im Jahre 1955. Daher \yäre für die Frage, ob die bestimnte Besorgnis besteht, daß er künftig ger Neigung zu erheblichen Rechisbrüchen nachgeben wird, auch von Bedeutung gewesen, wie er sich seitdem gsführt hat. Darüker hat sich die Strafkammer nicht eigens ausgelassen. Indessen hätte dazu Anlaß bestanden, insbesondcre deswegen, weil der Beschwerdeführer den Schaden vollsvwändig wieder-gutgemacht hat, und zwar durch ehrliche Arbeit als Provisionsverireier bei demselben Geschäftsherrn, den er zuvor durch gefälschte Aufträge um Provision beirogen haite; das entsprach auch nach seiner vom Lendgericht nicht für widerlegt erachieten Einlassung von vornherein seiner Absicht. Deshalb wird die Strafkammer erneut arüfen müssen, ob der Beschwerdeführer, der fast blind und ässwegen aus der Sicherungsverwahrung entlassen worden ist, zudem rasch altert, in seinem verbrecherischen Hange noch gefährlich oder am Ende dieser seiner Neigung angelangi ist.

Das Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben

Auch die Feststellung, daß der Angeklagte den Betrug im Rückfall begangen hat, ist fehlerfrei. Insoweit bleibt

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der Urieilsspruch daher ebenfalls bestehen, Deugemäß ist die Revision in diesem Umfange zu verwerfen.

Dr. Geier Dr. Peetz Mantel

Hübner Dr. Hengsberger j