Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 14.10.1958 – 5 StR 400/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2205 004
InNanen des Volkes
In der Strafsache gesen
den Landarbeiter Otto R EB aus Ve-: ei, geboren am EEE 1913 ir ei,
wegen Unterschlagung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte um
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 12.April 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
-2.
Gründez3:
Der Angeklagte ist wegen Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Revision ist unzulässig, soweit sie Verstöße des Gerichts gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht behauptet (Nichtermittlung der anderen Futtermittellieferanten des Angeklagten). Der Beschwerdeführer teilt nicht mit, welcher Beweismittel sich die Strafkammer hätte bedienen sollen.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, "das Gericht hätte deshalb auch nicht den Eventualantrag Seite 9 des Urteils auf Vernehmung des Zeugen Fee ablehnen dürfen", ist unverständlich. Die Verteidigung hatte Tin nicht als Zeugen dafür benannt, daß der Angeklagte noch andere Futtermittellieferanten gehabt habe.
2.) Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision richten sich überwiegend gegen die Beweiswürdigung als solche. Insoweit sind sie unzulässig.
Erfolglos für den Beschwerdeführer bleiben auch die übrigen Einzelangriffe und die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge.
a) Nach den Feststellungen war zwischen dem Angeklagten und der Firma KB ausärücklich vereinbart worden, daß KEERB "an den gelieferten Tieren einschließlich deren Nachkommen bis zur vollständigen Bezahlung aller Lieferungen des Verkäufers das Eigentumsrecht" behalten sollte. Das Eigentum des KW an den Ferkeln ergibt sich im übrigen auch aus dem Gesetz (5% 99, 953 BGB).
b) Eine ausdrückliche Erlaubnis des Figentümers, die
- 3 -
-3-
Ferkel zu verkaufen, hatte - wie der Angeklagte zugibt - nicht vorgelegen; er will das Einverständnis des Berechtigten mit dem Verkauf der Ferkel lediglich vorausgesetzt haben
(UA S.9). Nach der Überzeugung des Landgerichts ist diese Behauptung "unglaubwürdig". Soweit die Revision dagegen mit neuen Tatsachen angeht, ist sie unzulässig. Im übrigen ist sie insoweit offensichtlich unbegründet.
c) Die Feststellung, der Angeklagte habe auf Grund seiner seelischen Labilität nicht recht bedacht, welche Folgerungen sich aus dem Ankauf der Muttertiere ergeben könnten, deutet weder auf einen Tatbestands- noch auf einen Verkotsirrtum hin. Sie bezieht sich nur auf den Ankauf, nicht aber auf die weiteren Handlungen, insbesondere nicht auf den späteren Verkauf der Ferkel.
Die Revision war daher entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen,
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker