Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 09.10.1958 – 4 StR 296/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_ StR 296/58 2254 1CC
Im Namen des V:-1ilkes
In der Strafsache
gegen
den Bauingenieur Johann Jose? M iiiENE> aus Tamme/ Kreis Sg, dort geboren em IR. En ,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenast des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1958, an der teilgenommen haben
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bunässrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hengsberger
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsamalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellier als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lenägerichts in Trier vom 29, April 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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TI, Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Zehrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Ihrer Entscheidung liegt Zolgender Verkehrsunfall zugrundes
Am Nachmittag des 24, Juni 1957 lenkte der Angeklagte in Begleitung des Elektromeisters Schi» aus Trier einen SchEEEB gschörenden Personenwagen (Opel-Record), .den dieser am Vormittag in Gegerwart des Angeklagten von Trier nach Prüm gesteuert hatte; auf der Rückfahrt von Prüm nach Trier führte der -Angeklagte das Fahrzeug, Gegen 16 Uhr benutzte der Angeklagte die regennasse Landstraße I. Ordnung zwischen Schönecken und Bitburg. Am Ortsausgang von Neustraßburg geriet er von der rechten auf die linke Seite der 5,10 m breiten asphaltierten Fahrbahn, als er innerhalb einer 5 bis 6 %igen, sich stetig serrkenden Gefällstrecke eine leichte Rechtskurve durchfuhr. Dort kam ihm ein Volkswagen (Pritschenwagen) miiw zwei amerikanischen Soldaten entgegen. Beide Fahrzeuge stießen mit ihren rechten Vorderseiten gegeneinander. Der Angeklagte verstauchte sich das rechie Knie; Elektromeister Schwickerath und die beiden Soldaten wurden erheblich verletzt, der eine Soldat so schwer, daß er nach einigen Tagen stark. Bei der Besichtigung des Opel-Record-, Wagens nach dem Unfall zeigte sich, daß seine beiden Hinterreifen (M- und S-Reifen) auf den Laufflächen so £lattgefahren waren, daß sie kein Profil mehr besaßen.
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Il. Die Revision des Angeklagten, mit der er eine Verfahrensrüge geltend macht und den Vorwurf erhebt, die Strafkamer habe den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt, ” muß erfolglos nleiten, "
1} Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Haupt. verhandlung hilfsweise beantragt, ein Sachverständigengutachten u.a. darüber einzuholen, "daß das Abkommen des Unfallfahrzeugs von der Fahrbahn auf andere technische Mängel des Fahrzeugs (gemeint: als die glattgefahrenen Hinterreifen) zurückzuführen ist, die für den Angeklagten nicht erkennbar waren". Die Strafkemmer hat diesen Antrag" in ihrer Urteilsbegründung auf Grund der Erwägung abgelehnt der Unfallwagen sei inzwischen verschrottet worden, deshalb könne ein Sachverständiger die vom Verteidiger beabsichtigten Feststellungen nicht mehr treffen, das Beweismiitel sei daher völlig ungeeignet.
In der Revisionskegründung macht der Angeklagte geltend, die Strafkammer habe nicht lediglich kraft eigener Sachkunde die Möglichkeit verneinen dürfen, daß es infolge anderer vielleicht während der Fahrt entstandener technischer Mängel äes Wagens, etwa wegen einer Störung in der Steuerung, zu dem Unfall gekommen sei. Sie habe deshalb einen Sachverständigen vernehmen müssen.
Das Landgericht hat den Antrag zwar möglicherweise zu eng aufgefaßt; denn er kann auch dahin verstanden werdel der Sachverständige solle sich auf Grund des Unfallverlaufs über die möglicherweise ursächlich gewordenen technischen Mängel äußern, wozu es einer Unversuchung des Fahrzeugs nicht bedürfe. Dennoch konnte die Strafkammer den Antrag
ablehnen, weil es sich um einen Baweisermittlungsamtrag handelte, der nur eine Anregung für die vom Gericht gemäß § 244 Abs. 29420 zu enifaltende Tätigkeit bedeutet, nicht dagegen um einen Beweisamtrag im Sinne von § 244 Abs. 5 bis g StPO. Denn der Antrag ermangelte der Angabe einer hestinmien Tatsache, die der Angeklagte kannte, oder die er wenigstens vermutete oder für möglich hielt. Er Sollte mithin nur die nachforschende Tätigkeit des Gerichts in gine bestimmte Richtung lenken, weil der Angeklagte erwartete, das Ergebnis der Nachforschung werde ihm Gelegenheit geben, eine Tatsache zu behaupten, Ale noch außerhalb des Kreises seiner Vorstellungen lag. Solchen Anirägen gegenüber ist das Gericht freier gestellt als gegentiper inhaltlich vollkommenen Beweisamträgen. Seinem prlichtgemäßen Ermessen bleibt es überlassen, ob °s die begehrten Nachforschungen anstellen oder sie wegen dar pestimmt zu erwartenden Ergebnislosigkeit unterlassen will (vgl. Ioewe-Rosenberg 1954, Anm. 13 "zu ‘. § 244 StPO), "
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Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte - Melichkeit, es könnten andera Mängel des Fahrzeugs als der Schlechte Zustand der Hinterreifen den Unfall ausge-185% heben, fehlte der Sürafkammer jeder Anhalt. Sie ' durfie sine solche Möglichkeit als rein gedanklich außer Betrach; lassen, nachdem ein bestimmter für den Unfall-Yerlau2 typischer Mangel des.Fahrzeugs festgestellt war Wd sie die Überzeugung gewonnen hatte und gewinnen durfte,
daß der Unfall daraus zu erklären sei. Um diese Über-FeUgUNg zu erlangen, bedurfte der Tatrichter nicht der Sachkunde eines technischen Fachnanne.
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2: Die Ansicht der Strafkammer, daß der Angeklagte # fahrlässig gehandeit hat, ist im Ergebnis rechtsbedenken.- j frei. Überzeugte sich der Angeklagte vor Übernahme des Steuers nicht von der offen zuiage vreienden mangelhaften Beschaffenheit der Hinterreifen des Wagens, so mußte er größte Vorsicht in seiner Fahrweise beachten. Er durfte R angesichts seiner mangelnden Vertrauiheit mit dem Fahrzeug, vor allem auch dessen Bremswirkung, nur langsam fahren uni ®: hatte die Besonderheiten der Fahrbahn, insbesondere ihre Nässe, bei seiner Fahrweise in Rechnung zu stellen. In alledem fehlte der Angeklagte, Er ließ die -ihm — nach Zurücklegung von mindestens 80 000 km als Fahrer seit 1955 - zuzumutende Sorgfalt außer acht, wenn er bei Regen auf 5,10 m breiter, 5 bis 6 % stetig abfallender, nasser Straße in einer leichten Rechtskurve 60 km/st mit Sch 's Wagen fuhr, obwohl er sich zuvor nicht mit dem Zustand der Reifen vertraut gemacht hatte. Das gilt umso mehr, als er den Wagen zuvor schon ein- oder zweimal gesteuert hatte, dieser ihm jedoch nicht lag, weil er ihm, wie er sich geäußers hatte, zu sehr schaukelte, Sein Mitfahren am Vormittag hatte ihm von den Eigenheiten des auf der Hinfahrt von dem Eigentümer geführten Fahrzeugs beim Bremsen auf nasser, abschüssiger Fahrbahn, wie seine Fahrweise zeigt, keinen genügenden Zindruck vermitteln können. Eine Überspannung der vom Angeklagten zu erwartenden Sorgfalispflicht kann den Urteilsfeststellungen bei diesem Sachverhalt nicht entnommen werden.
Auch im übrigen lassen die Darlegungen der Strafkammer keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten
erkennen. Das mitwirkende Verschuiden des Elektromeisters Sch hai die Strafkammer strafmildernd in Betracht gezogen.
Krumme Seibert Lang-Hinrichsen
Dr. Hengsberger Flitner
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