Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 02.10.1958 – 4 StR 132/58
4. Strafsenat
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ın Namen des Voikes in der Strafsache gegen
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wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1958, an der teilgenommen haben
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Eundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Landgerichisrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft 3
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
T. Auf die Revisionen der Angeklagten Kl und OCOEEEEEEED wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 10. September 1957, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten TB wiräa verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu Tragen.
Von Rechts wegen
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I. Zur Revision des Angeklagten TB.
1) Ihn hat die Strafkammer wegen vier vollendeter und drei versuchter schwerer Diebstähle, wegen eines einfachen Diebstahls und wegen unbefugter und ohne den Besitz eines Führerscheins begangener Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs in zwei Fällen zu einem Jahr Jugendgefängnis verurteilt-
Seine Revision kann keinen Erfolg haben. Was er in seiner Rechtsmittelbegründung im einzelnen ausführt, richtet sich im Falle 11 (versuchter Einbruchdiebstahl zum Nachteil der Frau DEEP) zum Teil in unzulässiger Weise gegen die. Feststellung der Strafkammer, daß das an der Gartenpforte der Frau DB befindliche Schloß nicht offen war und vom Angeklagten gewaltsam aufgerissen wurde. Die Rüge, die Stralkammer hätte auf die Einlassung des Angeklagten, das Schloß sei offen gewesen, weitere Ermittlungen anstellen müssen, ist schon deshalb unbeachtlich, weil nicht angegeben ist, welche weiteren Beweismittel das Landgericht hätte benutzen sollen: .
Auch der Angriff gegen das Strafmaß geht fehl. Die Strafkammer hat zu Ungunsten des Angeklagten u.a. strafschärfend berücksichtigt, "daß er in mehreren Fällen den größten Tatbeitrag geleistet hat".(UA S. 28). Allerdings fehlen bei der Schilderung der einzelnen Taten ’im Urteil -— außer dem Fall 11 (Frau MB) und 4 (Kaufmann FEED) - Einzelheiten über Art und Maß der Mitwirkung des Angeklagten. Der Bemerkung in den Strafzumessungsgründen kommt aber auch an dieser Stelle des Urteils die Bedeutung einer ergängenden Feststellung zus
Was die Revision im übrigen gegen das Strafmaß geltend
macht. geht offensichtlich fehl.
Die allgemeine Sachrüge gibt allerdings Anlaß zu prüfen, ob nicht darin eine Verletzung des § 20 IGG liegt, daß die Sirafkamer die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt und sich auch nicht ausdrücklich
mit dieser Frage im Urteil befaßt hat. Ihre Strafzumessungs- _
erwägungen lassen indessen deutlich erkennen, daß sie dem
Angeklagten keinesfalls eine solche Strafaussetzung bewilli-:
gen wollte. Sie berücksichtigt zu seinen Ungunsten seine Vorstrafen (wegen Mundraubs richterlich ermahnt, wegen Verkehrsvergehen ein Freizeitarrest), insbesondere aber eine Bestrafung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls. Unter Hinweis darauf, daß der Angeklagte einer strengeren Erziehung bedürfe, als er sie bisher durch seine Eltern erhalten hat, von denen der Vater infolge seiner Invalidität nur geringen
erziehlichen Einfluß auf ihn besitzt, bringt die Strafkammer -
zum Ausdruck, sie halte eine Jugendstrafe von einem Jahr für notwendig, um nachhaltig erzieherisch auf ihn einzuwirken und ihn endgültig von der Begehung weiterer Straftaten abzuschrecken. Sinn dieser Ausführungen ist auch der, daß die Strafkanmer die Verbüßung der Strafe im Interesse der Erziehung des Angeklagten für notwendig hält. Da diese tatrichterliche Überzeugung sich rechtlich nicht beanstanden 1äßt, ist dem Angeklagten ohne Rechtsverstoß Strafaussetzung zur Bewährung versagt geblieben.
IL. Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten KB und OENB müssen zur Aufhebung ihrer Verurteilung führen.
Die Strafkamner hat jeden dieser beiden Angeklagten eines Vergehens der unbefugten Ingebrauchnahme eines Kraftteen add Due 2. Su Ze > 0:
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fahrzeugs für schuldig erachtet und sie zu Gefängnisstrafen von vier (KW) una ürei (CB) Monaten verurteili. Den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen zufolge liefen die Beschwerdeführer eines Nachts in Gesellschaft des rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Ve» an einem Kraftfahrzeugparkplatz in We EB vorbei. Während sie weitergingen, setzie Web, wie sie aus einiger Entfernung beobachteten, einen Personenwagen in Gang, dessen eine Scheibe er eingeschlagen hatte, fuhr hinter ihnen her und forderte sie auf, einzusteigen. Sie lehnten dies zunächst ab. Nachdem Weg noch eine Strecke allein weitergefahren war und die beiden Beschwerdeführer ihn nach dem Besuch einer Wirtschaft wieder getroffen hatten, nahmen sie, und zwar zuerst KEEP und eine Weile später auch OD, im Personenwagen . platz, um zusammen mit Weib eine "Spritz-- tour" zu machen. Alle drei fuhren dann in Richtung zur Autobahn. Entgegen der ursprünglichen Absicht, den \tagen
in die Nähe des Parkplatzes zurückzubringen, blieb dieser
im HegiB-Busch stehen, weil er in eine Moraststelle geraten war.
Dieser Sachverhalt erlaubt keine abschließende stirafrechtliche Würdigung des Verhaltens der beiden Beschwerde.- führer. Ein Kraftfahrzeug nimmt nur derjenige im Sinne des § 248 db StGB "in Gebrauch", der sich seiner als eines Fortbewegungsmittels durch das Ingangsetzen oder Inganghalten des Fahrzeugs bedient (BGHSt 11,.47 /507). Das hat wohl
_ Werner getan, jedoch keiner seiner beiden Begleiter, Sie
haben sich vielmehr durch die Teilnahme an der von Wege bewerkstelligten Fahrt die Lage zunutze gemacht, die dieser bereits unabhängig von ihnen dadurch geschaffen hatte, daß
er sich den Personenwagen dienstbar machte und die Verfügungs-Sewalt über ihn ausübte, Sie waren, wie in einem äknlichen
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Falle bereits der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ent-Schieden hat (siehe NW 1957, 500 /5017 Nr. 5) bloße Mi vfahrer, ohne daß sie die Fahrt Verb verursacht hatten.
Sonenwagens bewußt unterstützten. Dann wären sie Gehilfen an der Straftat Weib tewesen. Es ist aber auch möglich R daß Weg selbst ohne eine Beteiligung der beiden Beschwer-. deführer das Fahrzeug weiter unbefugt gebraucht hätte. Dam
hätte in ihrer Mitfahrt kein den Fahrer Ver unterstützen. der Beitrag gelegen (RGSt 76, 176).
Die Strafkamer wird ergänzende Feststellungen zu treffen haben, die e5 gestatten, das Verhalten der Beschwerdeführer strafrechtlich zutreffend zu beurteilen,
Krumne Seibert - Lang-Hinrichsen Hübner Flitner <
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