Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 01.10.1958 – 2 StR 229/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
N]
2264 032
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den technischen Pernmeldeinspektor Jose? K (EEEEEB>
GGEEEEEEEEEEEED ©: TOD. zevoren an GEB 315 in sütersion, -
wegen Mordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Sundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. kenges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. «> in der Verhandlung), Bundesanvalt ig ei der "Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter «am als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
Dic Revision der Staatsanwaltschaft gogen das Urteil des Schwurgerichts in Harburg n.d.l. vom 15. Februar 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Siaatskasse zur last.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Stautsanwaltechalt, die die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, kann keinen Erfolg haben.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte gegen xgn ungen seines aufwieglerischen Verhaltens ernstlich ein ordnungsgemäßes Standgerichtsverfahren durchführen wollen. ZutrefTend hält das Schwurgericht dieses vom Angeklagten gevollte und auch begonnene Standgerichtsverfuhren für rechtswidrig. Es hat dem Angeklagten jedoch nicht widerlegen können, daß er sich zur Durchführung dieses Siendgerichtsveriahrens und zu seiner Mitwirkung daran für berechtiigt gehalten und auch geglaubt habe, die Aburteilung “B iulde aus zwingenden militärischen Gründen keinen Aufschub, Es hat ihm ferner nicht widerlegen können, bie zu dem Isnägemenge, in dem Kg, von den Beteiligten unbemerkt, den Tod fand, gemeint zu haben, bei der Leitung einer Rechtssache tätig zu sein. Daß Ger Angekligtie hierbei ‚orsätzlich das Verfahrensrecht oder das sachlichs Recht verletzi hätte, vermochte das Schwurgericht wiederum nicht Tertzurtellen. Es hat dem Angeklagten auch nicht widerlegen können, daß seine Erklärung gegenüber zB. er sei verhaftet und stehe vor einen Stanägericht, und dessen überwältigung der Durchführung und Sicherung des von ihn für rechtmäßig gehaltenen Standgerichtsverfahrers dienen sollten, Unter diesen Umständen nimmt es an, daß dem Anseklagten weder der Vorsatz des Totschlages oder gar des Mordes noch der Vorsatz der Körperverletzung oder der Frei.- heitsberaubung für diesen Abschnitt des Tatgeschehens nachzuweisen sei. Hiergegen kann aus Rechtsgründen nichts einger.endet werden. Auch die Revision hat dazu nichis vorgebracht.
Bei dem folgenden zweiten Abschnitt des Tatgeschehens kunn es sich also nur noch um die Frage handein, ob sich der Angeklagte eines untauglichen Versuchs des Hordes oder Totschlags schuldig gemacht hat. Der Angeklagte nat. uls er nunmehr rief "Aufhängen" und den tatsächlich bereits voten, von ihm und den übrigen Beteiligten aber noch für lebend gehaltenen KB sufnängen ließ, nach den Feststellungen des Urteils nicht mehr geglaubt, in Durchführung eines gesetzmäßigen Stendgerichtsverfahrens zu handeln. 3s ist ihm aber nach der Überzeugung des Schwurgerichts nicht zu widerlegen, daß er sich auf Grund üer Bestimmungen des Krisenbefehls, die er am vorangegangenen Abenä mit seinen Wachtmeistern geprüft hatte, um zu wissen, was er gegen den aufwieglerischen Korselt zu unternehmen hät'te, berechtigt und “orpflichtet gehalten hat, im Interesse der von ihm ge-Tührien Tinheit die sofortige Tötung KB enzuoränen. Das Schwurgericht mußte deshalb rechtlich zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte in diesem zweiten Abschnitt der Geschehens sich in einem den Tötungsvorsatz nicht ausschließenden Verbotsirrtum befunden habe. Nach der Ausicht des Schwurgerichts kann aber bei Berücksichtigung der gesamten - zum großen Teil ungewöhnlichen - Umstände dem Angeklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe bei ashöriger Anspannung seines Gewissens den Irrtum vermeiden können.
Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision der Staatsanvaltschaft. Sie meint, die Gründe, die das Schwurgericht für seine Entscheidung anführe, könnten wohl Tür das Maß der Schuld von Bedeutung sein, vermöchten die Schuld aber nicht auszuschließen. Dem kann nicht beigevflichtet werden. Das Schwurgericht hat alle nach Lage
t
der Suche ın Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und daraufhin geprüft, inwieweit sie geeignet waren, das Urteil des Augeklagten darüber, ob er so handeln durfte, zu. beeintlussen, und inwieweit sie dieses Urteil taisächlich beeinflußt haben können. Es hat dabei die Persönlichkeit des Angeklagten einer sehr eingehenden Prüfung untervogen und die außergewöhnlich schwierige Lage, in dia er gestellt var, berücksichtigt. Die im Urteil für die Entschuldbarkeit des Verbotsirrtums angeführten Gründe — jugendliches Alter, Fehlen der eigentlichen Offiziersaushildung, Größe der Verantwortung, tiefgehende Erlebnisse in den letzten Kriesswochen und körperliche und seelische Ange- „vitfenheit - mögen eine andere Deutung zulassen, als das Schwurgericht ihnen gegeben hat. üinen Verstoß gegen Denkgeretse oder allgemeine Erfahrungssätze, der allein den Bestand des Urteils in Frage stellen könnte, enthält die ‚hürälsung des Schwurgerichts indessen nicht.
+elegentlicn spricht des Schwurgericht in mißverständlicher Weise von"feststellungen", die der erkennende Senst in seinem die Sache zurückverweisenden Urteil vom 26. Juni 1957 getrolfer habe. Tatsächlich uber meint das Schvurgericht, wie sich cus den Zusaumenhang der Gründe deutlich ergibt, bestimnte Rechtsausführungen des Sanats Über den demuls vom Schwurgericht Frankfurt a,Main festgestellten Sachverhalt. Ee besteht also kein Zweifel, daß das Schwurgericht die ih obliegenden Festsiellungen selbst getroffen hat.
Nach allem ist die Revision zu verwerien.
Es besteht kein Anlaß, die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz erwachseren notviendigen Auslagen der Staaltskasse eufzusrlegen.
-5_
Der Generalbundesanwalt hat die Revision nicht ver-Lretben.
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges