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BGH Entscheidung vom 25.09.1958 – 4 StR 219/58

4. Strafsenat

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4 StR

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219/58

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache \

gegen

*, den Fuhrunternehmer Johann _K aus „ Gemein- ‚„ Ikres. I , geboren an BD. iD iD G ‚„ Kreis Ro .

2. den Kraftfahrer En sus BEE, Gemeinde a T geboren an iD. >

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fahrlässiger ‚Tötung u.8.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1958, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Dr. Rotberg

ale Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatserwalt EEE in der Verhandlung,

"Lanägerichtsrat Dr. dei der Verkündung : a

ertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellt er > : als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, A

% .

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 25. Februar 1958 . mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als sie wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden sind, ferner im gesamten Strafausspruch. ihre: weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

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A. Am 2. Oktober 1957 kurz nach 5 Uhr fuhr die 51-jährige Fabrikarbeiterin Ursula Ip aus VENEN (Landkreis Ro@iD) mit ihrem Moped auf ddr Landstraße

II. Ordnung zwischen StB und Ro TE

von hinten auf den stehenden lastzug der Angeklagten,

- dessen Schiußleuchten weder am Zug- noch am Auhängerwagen

brannten. An den erlittenen Verletzungen starb sie noch an.selben Tag.

Wie die Feststellungen des Landgerichts ergeben, befanden sich die Angeklagten mit ihren Lastzug auf einer Fahrt von BB, ihrem Wohnort, nach RD :@ I@@. Als sie in der Ortschaft Zen (Gemeinde Stinnnuui ) beim Übergueren der Bahnlirie Rogup- TED wahrnahmen, daß der rechie Scheinwerfer ihres Zugwagens flackerte, hielten sie etwa 130 bis 150 m hinter dem Bahnübergang am rechten Fahrbahnrand an. Es war noch dunkel; überdies ermöglichte starker Nebel eine Sicht auf höchstens 10 m.

TED jun., der den Lastzug lenkte, und sein Vater,

KO sen., der rechts neben ihm als Beifahrer mitfuhr, stiegen aus und begaben sich an die Spitze des Lastzugs, um nach dem Rechten zu sehen. "Weil sie eine sofortige Kontrolle am hinteren Ende ihres Fahrzeugs unterließen, entging es ihnen, daß die Rücklichter nicht brannten.

Als nach etwa zwei Minuten, während der sie sich vorne

am Wagen aufhielten, F@MB jun: das Motorgeräusch eines sich nähernden Mopeds hörte - auf ihm fuhr die Fabrikarbeiterin IB -, forderte er seinen Vater auf, nach

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neben der Straße. Dann tauschten die Angeklagten an

hinten zu gehen und einen etwa von rückwärts herankommenden Verkehrsteilnehmer zu warnen. F@WB sen. kam jedoch zu spät, um die Mopedfahrerin noch rechtzeitig und wirksam auf das Hindernis aufmerksam machen zu können.

Während er sich der Verletzten annahn, fuhr sein Sohn etwa 200 - 300 m weiter nach vorne, hieli auf einem rechts neben der Straße gelsgenen freien Platz vor der . Gaststätte Hs und ging dann zur Unfallstelle zurück, Inzwischen war der Maler Re@ mit seinem Moped aus derselben Richtung wie die verunglückte Istel vorübergefahren, Seine Frage, ob das Unfallkommando schon verständigt sei, bejashte KB sen. wahrheitswidrig, weshalb es Ra@B entgegen seiner ursprünglichen Absicht unterließ, sich vor dem Weiterfahren das Kennzeichen des LKW zu notieren. Nach einigen Minuten kam der Feinmechaniker Paul Bras mit seinem Goggomobil ebenfalls an dem Unfallort vorbei. EB jun. bat ihn, anzuhalten und das Mädchen, "das einen Unfall gehabt habe", zu einem Arzt zu bringen. Aus diesen Worten und der Tatsache, daß kein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle zu sehen war, schloß Bra, die Verletzte sei in eine Fußgängergruppe hineingefahren, zumal KEEP nichts von seinem Lastwagen erwähnte. Nachdem Br nit der Verunglückten weggefahren war, "lehnte KB sen. das beschädigte Moped an eine Hauswand links

ihrem Fahrzeug die schadhaften Elektrosicherungen gegen neue aus, so daß die Rückleuchten wieder brannten, und fuhren davon. Erst nach fünf Tagen konnten sie als die Fehrer des an Unfall beteiligten Lastzugs ermittelt werden.

B. Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten wegen fahrlässeiger Tötung und wegen Unfallflucht verurteilt, und zwar Kg sen. zu einer Gesamtgefängnisstraf®

von elf, KEEP jun. zu einer solchen von fünf Monaten Gefängnis.

% Ihre Revisionen, mit denen sie das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen angreifen, müssen zur Aufhebung ihrer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und des gesamten Strafausspruchs führen. Der Schuläspruch wegen Fahrerflucht dagegen ist rechtlich unbedenklich.

£ I. Zur_fahriässigen Tötung.

1) Die Strafkammer sieht das für den Unfall ursächliche fahrlässige Verhalten der Angeklagten darin, daß sie es "entgegen der Vorschrift des § 53 Abs. 5 StVZO" und außerdem unser Vernachlässigung der in $ I StVO geforderten allgemeinen Sorgfalt unterließen, Maßnahmen zu treffen, um nachfolgende Verkehrsteilnehmer rechtzeitig und wirksam auf ihren in der. Dunkelheit und im dichten Nebel nach hinten unbeleuchteien Lastzug aufmerksam zu machen. Dazu habe ihnen ein Zeitraum von

> mindestens zwei Minuten nach dem Aussteigen aus dem Führer-A haus zur Verfügung gestanden. Zwar sei es nicht ausge-I schlossen, daß sie zwei Sicherungslanpen im Wagen mit-

führten; möglicherweise sei die eine von ihnen auch in beiriebsbereitem Zustand gewesen. Fest stehe aber, daß

sie keine Sicherungslampe verwendeten, um den Lastzug

für nachfolgende Fahrer kenntlich zu machen. Das Warnzeichen, das KB sen. vom Ende des Anhängers aus,

Su möglicherweise mit einer Taschenlampe, verbunden mit

u einem Halteruf gegeben habe, sei jedenfalls verspätet erfolgt. Hätte sich der eine oder der andere der beiden Angeklagten - so führt die Strafksmmer ferner aus -,

wie es ihre Pflicht gewesen wäre, sofort nach dem Anhalten

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an das hintere ünde des Lastzugs begeben, so hätte er den Ausfall der Rückleuchten festgestellt und die im Interesse eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers erforderliche Absicherung des lastzugs durchführen können.

2) Dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung liegt die, allerdings nicht ausdrücklich ausgesprochene, Ansicht der Strafkammer zugrunde, es habe einer der heiden Angeklagten unverzüglich nach dem Anhalten ihres Last- ' zugs nachsehen müssen, ob die rückwärtige Beleuchtung, vor allem des Anhängers, in Ordnung war. Diese ürwägung

verdient Billigung. Jeder Kraftfahrer, der mit seinem

Fahrzeug in der Dunkelheit, aus welchen Gründen auch immer, auf der Fahrbahn anhält, muß sich möglichst schnell vergewissern, ob es beiderseits, besonders nach hinten ordnungsgemäß beleuchtet ist. Denn ein stehendes Fahrzeug bildet für andere, insbesondere nachfolgende Verkehrsteilnehmer bei Nacht schon in beleuchtetem Zustand ein beträchtliches Hindernis. Es liegt deshalb für jeden gewissenhaften Fahrer nahe, darauf bedacht zu sein, daß dieses Hindernis nicht infolge eines Belsuchiungsmangels für andere Fahrer noch schwerer oder zu spät erkennbar und für sie zu einer lebensgefährlichen Bedrohung wird. Dies zu erkennen, wären nach der Überzeugung der Strefkanmer die Angeklagten bei der auch von ihnen zu fordernden Gewissenhaftigkeit umso mehr imstande gewesen, als die Sicht nicht nur infolge der Dunkelheit, sondern besonders durch starken Nebel erheklich beeinträchtigt war und sie bereits einen Mangel an der Beleuchtung Ihr®® Fahrzeugs festgestellt hatten. Sie hätten daher mindesten®

zu gleicher Zeit, als sie die vordere Beleuchtung instand-

zusetzen sich bemühten, ihr Augenmerk der rückwärtigen

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Beleuchtung zuwenden können und müssen, zumal sie sich

in beide Aufgaben teilen konnten. Auch wenn sie glaubten und glauben durften, ihr Aufenthalt werde nur von kurzer Dauer sein, so mußten sie sich über den Zustand der Rückleuchten vergewissern. Denn wie der Unfallverlauf beweist, kann schon während einer nur kurzen Fahrpause aus.einer unzureichenden oder fehlenden Beleuchtung eine Lebensgefahr für einen nachfolgenden Fahrer erwachsen.

Trifft demnach die Angeklagten der begründete Vorwurf, daß sie pflichtwidrig handelten, als sie eine unverzügliche Kontrolle der rückwärtigen Beleuchtung ibres Lastzugs unterließen, so 1äßt sich doch den kisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht sicher entnehmen, ob diese Unterlassung für den Unfall ursächlich war. Die Strafkammer meint zwar, die Zeit von mindestens 2 Minuten, welche den Angeklagten zwischen dem Anhalten und dem Unfall zur Verfügung standen, hätten ausgereicht, um zwei Sicherungsleuchten -— vorausgesetzt, daß. die Angeklagten sie in betriebsbereitem Zustand mit sich führten - in der für eine wirksame Warnung eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers erforderlichen Entfernung hinter dem Lastzug aufzustellen oder wenigstens mit ihnen zu winken, Die Strafkammer teilt jedoch nichts über die Bauart der Sicherungsleuchten mit, die die Angeklagten unwiderlegt in ihrem Wagen hatten. Die Richtlinien des Bundäsverkehrsministers für die Prüfung von Fahrzeugteilen vom 27. April 1957 (Verkehrsblatt 1957 S. 204) gestattet in Teil II Nr, 17 die Verwendung von Sicherungsleuchten verschiedener Konstruktion, U.& auch Sturmlaternen mit Docht. Waren die Sicherungslampen

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der ängeklagten von dieser Art, so ist es nicht zweifelsfrei, ob es den Angeklagten gelungen wäre, sie selbst dann, wenn sie in betriebsbereitem Zustand waren, imerhalb von 2 Minuten mit der Wirkung, daß eine für geraume Zeit dauernde und genügend starke Leuchtkraft gewährleistet war, sowohl in Betrieb zu setzen als auch

in genügendem Abstand hinter dem Lastzug aufzustellen. Denn - davon geht auch die Strafkammer im Gegensatz zur Auffassung der Revision mit Recht aus — bei den zur Unfallzeit herrschenden schlechten Sichtverhältnissen ! hätte es für eine ausreichende Sicherung des nachfolgenden Verkehrs nicht ausgereicht, wenn die Angeklagten Sicherungsleuchten unmittelbar am Ende des lLastzugs angebracht hätten. Wie § 23 Abs. 2 StVO verlangt, "müssen haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge durch besondere Sicherungslampen, Fackeln oder ähnliche Beleuchtungseinrichtungen oder durch rückstrahlende Warneinrichtungen auf ausreichende Entfernung kenntlich gemacht werden, wenn es zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist". Für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewichü mit mehr als 2,5 to schreibt § 53 Abs. 5 StVZO vor, daß sie mit zwei tragbaren betriebsbereiten Sicherungslampen einer dort näher beschriebenen Bauart ausgerüstet sein müssen, desmit sie denn, "wenn dies zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist", "zur Kenntlichmachung des Fahrzeugs auf ausreichende Entfernung" verwendet werden können. Für die Erreichung dieses Sicherungszweckes

wird es nur ausnahmsweise, etwa bei besonders günstiger und klarer Sicht genügen, wenn solche Lampen unmittelbar am Ende: des siehenden Fahrzeugs aufgestellt werden. Regelmäßig läßt sich eine rechtzeitige und wirksame

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Warnung des rückwärtigen Verkehrs nur erzielen, wenn er auf das unbeleuchtete Fahrzeug durch Warnlampen aufmerksam gemacht wird, die in einiger Entfernung dshinter auf die Fahrbahn gestellt werden. Denn ein stehendes, wenn auch ordnungsgemäß beleuchtetes Fahrzeug bildet bei Nacht für einen überholenden Fahrer ein größeres Hindernis

als ein in Bewegung befindliches. Deshalb ist der Einwand der Revision nicht stichhaltig, in den genannten Vorschriften werde eine rückwärtige Sicherung eines stehenden Fahrzeugs mit der Wirkung gefordert, daß es

"selbst auf ausreichende Entfernung erkennbar sei, nicht

absr, daß die sichernde Maßnahme selbst, beispielsweise Gas Aufstellen von Sicherwngslampen, in größerer Entfernung hinter dem Fahrzeug getroffen werde. Dieser Einwand kann auch nicht mit der Erwägung begründet werden, die Sicherungsleuchten müßten lediglich Ersatz für die ausgefallenen normalen Rückleuchten bieten und brauchten deshalb ebenso wie diese nur unmittelbar am Ende des Fahrzeugs angebracht zu werden.

Jedenfalls hätte es bei den Sichtverhältnissen,

wie sie zur Unfallzeit im vorliegenden Falle herrschten, °

keinesfalls genügt, wenn die Angeklagten Sicherungs-- lampen am unmittelbaren Ende des Lasizugs und nicht

in einiger Entfernung dahinter verwandt hätten, Ob es ihnen aber gelungen wäre, dies innerhalb von 2 Minuten zu bewerkstelligen, 1äßt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht einwandfrei beurteilen; sie wird daher ergänzende Feststellungen insoweit zu treffen haben. j

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Allerdings hätten die Angeklagten dann, wenu sie - was ihre Pflicht gewesen wäre — unverzüglich nach dem Anhalten ihres Lastzugs dessen rückwärtige Beleuchtung geprüft und dann deren Mangel entdeckt hätten, raschesiens, wenn auch nur behelfsmäßige Maßnahmen ergreifen müssen, um einen etwa nachfolgenden Verkehrsteilnehmer rechtzeitig und möglichst wirksam zu warnen, solange sich die‘ Durchführung der nach § 23 Abs. 2 StVO und § 55 Abs, 5 StVZO gebotenen Sicherung verzögerte. Als solche Sofortmaßnabme würde es nahegelegen haben, daß einer von ihnen sich in ausreichendem Abstand hinter dem Ende des Tast-- zugs auf die Fahrbahn gestellt und sorgfältig nach . rückwärts Ausschau gehalten hätte, um etwa durch einen deutlichen Warnruf oder durch Zeichen mit einer Taschenlampe - wenn sie eine solche bei sich hatten - einen von hinten nahenden Fahrer auf die ihm drohende Gefahr aufmerksam zu machen. Voraussetzung für einen Schuldspruch, der sich auf die pflichtwidrige Unterlassung einer solchen Hilfsmaßnahme stützen würde, wäre aber ebenfalls der Nachweis, daß diese Warnung von einem nachfolgenden Fahrer trotz der besonders ungünstigen Sichtverhälinisse zur Unfallzeit wahrgenommen worden wäre. Auch diese Frage wird die Strafkemmer zu prüfen haben.

II. Was aie Revisionen ‚gegen den Schuldspruch wagen Fahrerflucht geltend machen, geht offensichtlich fehl. Dagegen hat der Senat den Stirafausspruch für diese Straftat ebenfalls aufgehoben, weil sich nicht ausschließen 1äßt, daß er von den Erwägungen zum

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10:

Strafmaß wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil der Angeklagisen beeinflußt ist.

Senatspräsident Dr. Rotberg

ist beurlaubt und ortsabwe- .

send, er kann deshalb nicht Krumme " Sauer unterschreiben.

Krumme

Seibert Flitner Bu