Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 29.08.1958 – 5 StR 225/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2221 097
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Autolackierer Adalbert w CEEED
aus He :n Ger vB, geboren am MB 1922 ir ED Kreis ME (Tschechoslowakei),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26.August 1958 in der Sitzung vom 29.August 1958, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 12.Februar 1958 wird verworfen.
Die nach dem 12.Februar 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat diz Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründezs:
Am 3.Juni 1957 raubte der Angeklagte aus der Spar- und Darlehnskasse in CB über 2700 . Er führte dabei zwei geladene Pistolen mit sich, Auf der Rückfahrt mit seinem Moped bemerkte er, daß er seine Aktentasche im Kassenraum hatte stehenlassen. Er fuhr deshalb dorthin zurück, konnte sich aber nicht wieder in den Besitz der Aktentasche setzen. Als er das Gebäude verlassen wollte, hielten zwei Männer und eine Frau die Haustür, in der sich Scheiben aus Milchglas befanden, von außen zu. Der Angeklagte schoß durch die Mittelleiste des einen Türflügels und verschaffte sich dadurch freien Austritt.
Das Schwurgericht hat ihn wegen schweren Raubes und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. Es nimmt bedingten Tötungsvorsatz an.
Die Revision des Angeklagten ist wirksam auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes beschränkt. Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
l. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung gebeten, den Tatort in Augenschein zu nehmen zum Beweise dafür, daß der Angeklagte von seinem Standorte aus die Menschen vor der Haustür der Sparkasse nicht habe sehen können. Das Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die behauptete Tatsache werde als wahr unterstellt, Hiervon geht es auch in den Urteilsgründen .aus (UA S.12). Es kommt jedoch zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe an bestimmten
. Umständen, die es ausführlich darlegt, erkannt, daß die
Tür von außen nicht durch einen Haken oder Strick, sondern von Menschen zugehalten wurde und daß diese auch nicht
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kurz vor der Abgabe seines Schusses weggelaufen waren (UA S.12,13).
a) Der Beweisamtrag hatte nicht, wie die Revision meint, über seinen Wortlaut hinaus den Sinn, der Angeklagte sei aus räumlichen Gründen außerstande gewesen, die Leute vor der Tür "zu sehen, zu hören oder auf sonstige Weise wahrzunehmen". Der klar und bestimmt gefaßte Antrag läßt sich nicht in dieser Weise ausdehnend auslegen.
b) Das Schwurgericht brauchte ferner entgegen der Auffassung der Revision den Inhalt des Beweisamtrages nicht durch eine Rückfrage zu klären. Denn der eindeutige Wortlaut gab keinen Anlaß zu Zweifeln darüber, was bewiesen werden sollte. Der Verteidiger konnte aus dem weiteren Gange der Verhandlung auch entnehmen, daß das Schwurgericht es trotz der Wahrunterstellung für möglich hielt festzustellen, der Angeklagte habe die Anwesenheit von Menschen vor der Tür erkannt. Das geht aus folgendem hervor. Nachdem der Staatsanwalt beantragt hatte, den Angeklagten von der Anklage des versuchten Mordes wegen Mangels an Beweisen freizusprechen, wies das Schwurgericht den Angeklagten darauf hin, daß er wegen versuchten Totschlages verurteilt werden könne. Spätestens dies mußte den Verteidiger, wenn er seine Beweisbehauptung in einem weitergehenden Sinne verstanden wissen wollte, veranlassen, das ausdrücklich zu erklären.
‚Im übrigen enthält das Urteil folgenden Satz: "Überdies ergab sich für den Angeklagten aus der Tatsache, daß die Tür jeweils wieder nach außen gezogen wurde, wenn er sie zu einem Spalt geöffnet hatte, daß die Tür von Menschenhänden zugehalten wurde" (UA S. 12/13). ‚Diese Erwägung des Schwurgerichts ist unabhängig davon, ob der Angeklagte die Menschen vor. der Tür hören oder sonst unmittelbar wahrnehmen konnte. Sie ließ sich daher auch nicht durch den beantragten richterlichen Augenschein ausräumen,. |
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2. Die Einschußstelle in der Mittelleiste des einen rürflügels "befindet sich", wie das Schwurgericht feststellt, Ntetwas seitlich vom Türgriff entfernt etwa in Höhe der unteren Kante des Türbeschlages. Die Schußlinie verlief fast waagerecht mit einer geringen Neigung nach unten, so daß die Ausschußöffnung ein wenig tiefer liegt als die Einschußöffnung" (UA S.10).
Diese Feststellungen konnte der Tatrichter entgegen der Meinung der Revision auf Grund der deutlichen Lichtbilder von der Innen- und der Außenseite der Tür treffen, die bei den Akten liegen und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind. Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) machte es nicht erforderlich, von Amts wegen einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Außerdem kann die Lage der Einschuß- und der Ausschußöffnung in der Hauptverhandlung von Zeugen zuverlässig beschrieben worden sein.
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Il.
Soweit sich der Vortrag zur Sachbeschwerde nicht überhaupt unzulässig von den festgestellten Tatsachen entfernt, ist er rechtlich haltlos. Die Begründung, mit der das Schwurgericht einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten annimmt, enthält keinen Rechtsirrtum. Dasselbe gilt für die-sonstigen Ausführungen des Urteils über den Tersuchten Mord und für den Strafausspruch.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmitt Dr.Börker Hoepner