Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 14.08.1958 – 2 StR 312/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 312/58 2264 023
TnNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Bnuhilfsarbsiter Kerl H BD au: 1A geboren an ED 1914 in , 2.26. in Unter:
suchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R. u.8s
hav der Ferienstraisenat des Bundesgerichlshofs in der Sitzung vom 14. August 1958, an der beilgenommen haben:
Bundesrichter Dr.Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichier Dr.Dotterweich Bundesrichter Dr.Schalscha
Bundesrichter FProf.Dr.Lang-Hinrichsen als bsisitzende fichier.
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Obersiaatsanwalt GERD :<: der Verkündung als Vertreter de esanwalischaft,
Justizangestellter op als Urkundsbeamter der Geschäftssiolle,
für Recht erkannt:
kuf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Aachen vom 5. März 1958 aufsehcbens
l. mit den Faststellungen, soweit er wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls im Falle Bravorei W> verurteilt worden ist,
2, im vVesamtstirafausspruch. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Unfangs der Aufhebung wird dic Sache zur ncucn Verhandlung und Entscheidung, such über die Kosien Ges Kechtlsmiitels, an das nandgericht zurückverwiosen.
Von Rechts wegen
2.
Gründes
u u gu nen m Dam In ur me ra rn
Die Hevision des Angeklagten rüsi allgemein die Verletzung sachlichen flechis. Sie ist offensichtlich unbesründer, soweit er wegen Diebstahls in fünf Fällen. wegen schweren Diebstehls in zwei Fällen und wegen "rersuchten Diebstahls, sänilich im Rückfalle begangen, sowie wegen Unserschlagung verurteilt worden ist.
Dagegen tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wesen versuchten schweren Rückfelldiebsiahies im Falle örauerei EB :ich:. Sie widersprechen sich. Zunächst ist im Urteil bei der Darstellung des Sachverhalts ausgeführt, die Untersuchung der nach der Fesinahne entnouamenen Blutprobe habe für diesen Zeitpunkt eine Bluialkoholkonzentration von 2,9 %o ergeben, der Angeklagte hete scmit im Zeitpunkt der Yatbegehung unter einer hochgradi;,en alkcholischen Beeinflussung gessanden. seine Fähigkeit,das Unerlaubie der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, sei daher erheblich vermindert gSzwesen. An anderer Stelle wird dies wiederholl. zur Bc-. sründung jedoch weiter ausgeführt, der Sachverständige Dr. Beck habe in diesem Falle vom medizinischen Standpunkt eus, selbst unter Berücksichtigung der siarken Alkoholgewöhnung des angeklagten, nicht mit hinreichender Sicher-Tage gewesen sei, nach seiner Zinsicht in das Unerlaubie dcr Wat zu handeln. Danach war der Sachverständige der Ansicht, es bestehe jedenfalls die Möglichkeit, daß der Anseklagte zur Zeit der Taibegehung zurechnungsunfähig sewesen sei (§ 51 Abs. 1 StüB). Nun hat der Richier in eisener Veraniwortung darüber zu entscheiden, ob dem Yuiachten des Sachverständigen zu folgen ist. Wenn der Such’erständige glaubt, die Möglichkeit der Zurechnungsunfähigkeit
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nicht ausschließen zu können, also Zweifel hierüber nicht überwinden kann, der Richter dagegen auf Grund der gesauten Umstände zu der Überzeugung gelangt, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht aufgehoben, sondern nur erheblich vermindert war, so hat er diese seine Überzeugung der Entscheidung zugrundezulegen. In einem solchen Falle hat er jedoch im Urteil darzulegen, weshalb er dem Gutachten des Sachverständigen nicht folgt. Hier wird im Urteil gesagt, die Strafkammer folge dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen, und auf dieses Gutachten gleichzeitig die Annahme verminderter Zurcchnungsfähigkeit gestützt. Schon dieser Widerspruch zwingt dazu, die Ver-- urteilung in Falle Brauerei WED aufzuheben una die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte zur Zeit der Tatbegehung noch — wenn auch erheblich veraindert — zurechnungsfähig oder aber zurechriungsunfähig gewesen ist, wird das Landgericht auch zu berücksichtigen haben, daß ab 3 %o Blutalkoholgehalt die Zurechnungsfähigkeit sehr wahrscheinlich aufgehoben ist und daß gewohnheitsmäßiges Trinken unter Umständen die Widerstandsfähigkeit gegen die Zinwirkung des Alkohols verringern kann (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl., S. 270)°
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Die Aufhebung der Verurteilung in diesem einen Falle nötigt dazu, den Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Dagegen können die Strafen in den übrigen Fällen bestehen bleiben; denn es ist ausgeschlossen, daß deren Bemessung durch die Bestrafung im Falle Brauerei WED veeinflußt worden ist.
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Dr.Peetz Busch Dr.Dotterweich
Dr.Schalscha lLang-Hinrichsen