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BGH Entscheidung vom 07.08.1958 – 2 StR 293/58

2. Strafsenat

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2264 027

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bäcker Johenn Diedrich R ED zus SE, dort geboren am iD 1913, 2.21. in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1958, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bunädesrichter Dr. Peetz

Bundesrichter Prof.Dr. Busch

Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizen getellter BEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 17. April 1958 wird verworfen. Die seit dem 18. April 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitiels zu tragen.

Von Rechts wegen

-2- ‚KH

Gründes

Der Angeklagte ist wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen und wegen eines schweren Diebstahles, sämtlich unter den erschwerenden Voraussetzungen des Rückfalleas begangen, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr unä ärei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ferner ist seine Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt angeordnet worden.

Seine Revision ist zulässig auf den einfachen Diebatahl des Handkarrens der Firma Ste & EEE una auf den Strafausspruch beschränkt. Sie rügt insoweit die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie ist jedoch nicht begründet.

1. Die Aufklärungsrüge kann mit der Sachrüge dusammen behandelt werden, ‘

Widersprüche darüber, wo der Angeklagte den weggenonmenen Handwagen stehen lassen wollte, enthält das Urteil entgegen der Ansicht der Revision nicht. Mit den Worten "inder Nähe der Veetraße", "in der Umgebung der vostraße" und "an der Vegggpstraße in dem dort befindlichen Trünmergelände" wird stets derselbe Ort bezeichnet. Bei der rechtlichen JUrdigung heißt es, der Angeklagte habe den Wagen "in der Vgpstraße" stehen lassen wollen. Ersichtlich handelt es sich hier um eine vereinfachte Ausdrucksweise. Aber auch wenn der Angeklagte den Hanäwagen in der Vggpstraße selbst hätte stehen lassen wollen, so wäre gegen die Folgerung des Urteils, es sei dem Zufall überlassen geblieben, ob der Eigentümer wieder in den Besitz des Wagens ‚gelangte, aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Das Landgericht hat dsbei, wie dem Zusammenhang der Urteilsausführungen zu entnehmen ist, berücksichtigt, daß die Vgpetraße weit entfernt von dem Ort ist, an dem der Angeklagte den Handwagen

weggenommen hat. Entgegen der Meinung der Revision bedurfte es keiner weiteren Feststellungen über die Beschaffenheit des Handwagens, um darzutvn, daß es dem Zufall überlassen blieb, ob die Eigentümerin wieder in den Besitz des Wagens gelangen würde, wenn der Angeklagte ihn in der Vgg@strase oder deren Nähe stehen ließ. Der Angeklagte hat den Wagen am hellen Tage, ohne daran von jemandem gebindert worden zu sein, von einer Baustelle weggenommen und durch die Stadt gefahren. Er ist nicht festgenommen worden, weil er mit diesem Handwagen unterwegs war, sondern weil er beim Abfahren der aus

dem Neubau gestohlenen Eisenrohre von einem Angestellten

der Eigentümerin dieses Neubaues srwischt wurde. Das Landgericht hält es keineswegs Tür wahrscheinlich, daß die Eigentümerin den Handwagen wiedererlangt hätte, ist demnach überzeugt,. daß er an dem Ort, an dem ihn der Angeklagte stehen lassen wollte, dem Zugriff Dritter preisgegeben war. Daß der Handwagen von einer Person unschwer weggefahren werden konnte, ist dem festgestellten Sachverhalt zu ‚entnehmen.

Nach allem begegnet die Annahme eines vollendeten einfachen Diebstahls keinen rechtlichen Bedenken,

2. Zur Strafzumessung enthält die Revisionsbegründung keine Ausführungen. Da jedoch die allgemeine Sachrüge erhoben und die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision, wie dem Antrage, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, zu entnehmen ist, insoweit nicht zurückgenommen worden ist, hatte das Revisionsgericht den Strafausspruch im ganzen und die Anordnung der Unterbringung in der Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt zu prüfen. Rechtsfehler waren hierbei nicht festzustellen. Es ist dargetan, daß der Angeklagte dem Alkohol verfallen ist und oft Tage lang der Arbeit fern bleibt, um seiner Trunksucht zu frönen. Das Landgericht hat daraus ersichtlich den zutreffenden Schluß gezogen, er werde weitere

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Diebstähle begehen, um sich Geldmittel zur Befriedigung seiner Trunksucht zu verschaffen, wenn er nicht in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt untergebracht wird.

%. Unter diesen Umständen kann die Revision keinen Erfolg haben.

Baldus Dr. Peetz Buson Br

Dr. Dobterweich Lang-Hinrichsen