Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 31.07.1958 – 1 StR 307/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Sim 3018 2315 091 At
Im namen des Volkesg
In der Strafsache
gegen
den Händler und Schausteller Jose? N END zu: Ti N Timer 1
wegen Totschlags
hai der Ferieustrafsenat des Bundesgerichtshofs in dev Sitzung vom 31. Juli 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-ilinrichsen als beisitzende Richter,
Obersiaaisanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die kevision des Angeklagten gegen das Urteil. des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn vom 15, März 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu vragen..
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision beanstandet es, daß das Schwurgericht den Antrag des Verteidigers auf Einnahme eines Augenscheins abgelehnt hat. Die Zeugen Ho un: ll Hatten nach den Urteilsgründen ausgesagt, sie hätten aus einer Entfernung von etwa vier Metern beobachtet, wie der Angeklagte plötzlich sein Taschenmesser zog und damit einen kräftigen Stoß gegeu die Brust des VB fünrte. Durch die Binnahme de, Augenscheins wollte der Verteidiger beweisen, daß die zcougen bei der Dunkelheit eine solche Wahrnehmung nicht hötten nachen können. Das Schwurgericht setzte die Entscheiduug über den Beweisamtrag bis nach der Vernehmung des Sachverstäniigen aus und lehnte ihn dann ab, weil der Augeuschein zar Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Es war also, wie auch die Urieilsgründe crgeben, auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, daß die Aussagen der Zeugen Hoiiih una ep zutrafen. Bei dieser Sachlage durfte es den Beweisamtrag ablehnen, ohne sein pflichtmäßiges Ermessen zur Erforschung der Wahrheit zu verletzen, BGHSt 8, 177, 180.
2. Die Revision meint, das Schwurgericht hätte ein umfassendes Gutschten zu der Frage einholen müssen, ob bei dem Angeklagten zur Tatzeit ein Schreckzustand vorgelegen habe; hierzu hätte es außerdem den Hausarzt Dr. Hä@ hören sollen.
Das Schwrurgericht hat hierzu, wie Sitzungsniederschrift und Urteil ergeben, den wedizinalrat Dr. Klaassen als Sachverständigen una uen liausarzt als sachverständigen Zeugen gehört, Die Rüge
iss deshalb unbegründet.
was die Revision in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, richtet sich mur in unzulässiger Weise gegen die Beweiswüräigung des Schwurgerichts.
Ii. Sachbeschwerde,
Sie ist nicht ausgeführt und auch offensichtlich unbegründet.
Die notwendigen Kosten der Nebenkläge hat der Angeklagte zu tragen, ohne daß es eines ausdrücklichen Ausspruchs be-
ge
darf,
Dr, Geier Dr. Peetz Werner
Dr. Schalscha Lang-Hinrichsen