Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 24.07.1958 – 4 StR 213/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 2 2256 065 2
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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Otto _2 aus R geboren am . ED EB in ie P. u j wegen fahrlässiger Tötung
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Werner. Bundesrichter Dr.Sauer
Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr ED in der Verhandlung,
Bundsesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ab. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt?
Auf die Revision der Nebenklägerin Helene > wird das Urteil der Großen Strafkammer Reckliinghausen des Landgerichts in Bochum vom 7. Februar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-- tels, an das Landgerichi zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
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I. Die Sirafkammer hatte gegen den Angeklagten das Zuptverfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet. Sie %tte ihn für hinreichend verdächtig gehalten, er habe m 6. August 1957 nach Tagesanbruch als Fahrer eines Personenomnibusses den auf einem Moped fahrenden Kokereiar- :eiter Rp aus Mo tödlich verletzt, als er ihn überholte, und habe nach dem Unfall Fahrerflucht begngen. Von diesen Anklagevorwürfen hat die Strafkamner ihn freigesprochen.
Wie sie über den Unfallhergang im einzelnen feststellt, durchfuhr der Angeklagte die 5,75 m breite Ort-Ichsiraße in Ro in nördlicher Richtung wit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h. Als er sich der von rechts her einmündenden IWstraeße näherte, fuhr in gleicher Richtung rechts vor ihm, aber mehr zur Sirasseımitie hin, RP auf seinem Moped. Der Angeklagte setzte sm Überholen an, hupte und fuhr auf die linke Fahrbahnseite bis hart an den Grünstreifen, der sich ohne Zwischenraum und Bankett unmittelbar an die Fahrbahn anschloß. äs der Angeklagte den Mopedfahrer überholte, kam dieser
‘mu Fall. Das Moped hinterließ auf der asphaltierten Fahr-
khn eine Kratzspur von 13,70 m. Sie begann in 'einem Ab-- stand von 2,15 m vom rechten Grünstreifen und verlief schräg darauf zu. Nach dem Sturz REP fuhr der Angeklagte auf der iinken Pahrbahnseite weiter, bis er nach etwa
150 m einem Radfahrer, vor diesem wieder nach rechts kinüberlenkend, begegnete. Er fuhr zu seiner Arbeitsstelle u Doc zurück. RE hatte beim Siurz mehrfache Schädeldrüche erlitten, die seinen baldigen Tod zur Folge katten.
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heitsabstand zu dem zu überholenden Mopedfahrer genügt
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‚der Angeklagte überholte, mit seinem Moped gestürzt sein,
II, Die Strafkamner hält den Nachweis, daß der Angeklagte durch Fahrlässigkeit den Tod Re verursacht habe, nicht für erbracht. Es sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß er RB mit senügend großem Abstand überholte, weil er "in Höhe der Unfallstelle" scharf links, fast am Grünstreifen gefahren sei. Es habe weder festgestellt werden können, daß eine Berührung zwischen Moped und Omnibus statifand, noch daß der Omnibus den Mopedfahrer (etwa aui Arm) erfaßte und zu Boden schleuderte. Gegen diese letzterwähnte Möglichkeit sprächen die Kraizspur des Mopeds und die Tatsache, daß es nach dem Unfall auf der linken Seite und quer zur Fahrbahn lag. Das- deute darauf hin, daß das Moped höchstwahrscheinlich nach links umgefallen sei. Da die Kratzspur, wie es der Erfahrung entspreche, vom lenkgriff des am Boden schleifenden Rades verursacht worden sei, sei RB vor dem Sturz etwa einen Meter (ungefähreHöhe des Mopeds) weiter rechts vom Beginn der Kratzspur ab, also 1,15 - 1,35 m vom rechten Fahrbehnvand entfernt gefahren. Aus dieser Berechnung ergebe sich ein Abstand vom Omnibus von 1,85 - 1,65 m, der als Sicher-
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habe. Wenn FE trotzdem zu Fall gekommen sei, so möglicherweise deshalb, weil er beim Herannahen des Omnibusses unsicher wurde und deshalb stürzte.
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III. Die mit 'sechlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Einwänden begründete Revision der Nebenklägerin, der Witwe .des tödlich verunglückten Ruta, muB zur Aufhe-
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1) Rechtlich onsngreifbar sind allerdings die Erwägungen der Strafkämmer, der: Mopedfalrer könne, als ihn
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ohne daß er selbst oder sein Fahrzeug mit dem Omnibus in Berührung gekommen sei. Jedoch gestatten die bisherigen Feststellungen es dem Senat nicht, ohne weiteres auch der Annahme der Strafkammer zu folgen, es sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte den Mopedfahrer in genügendem Abstand, nämlich von etwa 1,75 m überholt habe. In der Berechnung der Strafkamer fehlt die Angabe über die Breite des Omnibusses. Wenn der Angeklagte - wovon zunächst mit der Strafkammer ausgegangen werden soll — beim Überholen Rutas hart am linken Straßenrand fuhr und Ruta einen Ab-. stand von 1,25 m vom rechten Fahrbahnrand einhielt, so blieb zwischen Ruta und dem linken Fahrbahnrand ein Zwischenraum von 4,50 m. Von der Breite des Omnibusses hing demgemäß die Größe des Abstandes ab, den der Angeklagte vom Mopeäfahrer einhalten konnte.
Aber selbst wenn dieser Mangel (Fehlen der Angabe über die Breite des Omnibusses) hingenommen werden könnte, weil erfahrungsgemäß ein Omnibus von der Bauart des vom Angeklagten gelenkten Fahrzeugs kaum 3 m überschreitet, so bleibt folgende Unsicherheit in den Feststellungen bestehen: Lie Strafkammer schließt auf die für erwiesen erachtete Nat-. sache, daß der ‚Angeklagte beim Überholen RE hert am linken Grasstreifen entlanggefahren sei, außer aus dessen Angeben aus der Bekundung eines entgegenkommenden Radfahrers. Dieser habe nämlich den Omnibus "in Höhe der Unfallstelle" scharf links entgegenfahren sehen.
Hier bleibt ungeklärt, was die Strafkammer unter. "Unfallstelle" versteht. Es liegt die Vermutung nahe, daß sie damit die Lage des Verletzten und seines Fahrzeugs nach dem Unfall meint. Dann würde sie übersehen haben, daß es
für die Trage, ob der Angeklagte genügend weiten Abstand
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von RB einhielt, darauf ankam. welchen Abstand er im Aug, sem Augenblick bereits scharf links fuhr. Die bisherigen Feststellungen lassen der Möglichkeit Raum, daß der beobachtende Zeuge, der entgegenkommende Radfahrer also, unter Unfallstelle" nicht die Stelle verstanden hat, an welcher der Angeklagte den MHopedfahrer überholte, sondern wI2 die- ‚ser nach dem Unfall lag. Beide Stellen liegen, we sich aus den Feststellungen der Strafkammer ergibt, etwa 14 m voneinander entfernt. Auf diesen Unterschied kam es für die Entscheidung durchaus ankommen. Es ist nämlich nicht ausseschlossen, daß der Angeklagte erst ummittelbar nach dem Überholen seinen Omnibus weiter nach links steuerte, also zunächst keinen genügend großen. Abstand von A hielt.
2) Bei diesem Ergebnis braucht an sich auf den übrigen Inhalt der Revisionsbegründung nicht mehr eingegangen zu werden. Die Strafkammer wird jedoch Gelegenheit haben, ihren Inhalt bei ihrer neuen Entscheidung zu berücksichtigen. Sie wird dabei auch beachten müssen, daß der Sicherheitsabstand, den ein überholender Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug vom Fahrzeug des zu Überholenden einhalten muß, nicht von der Fabrspur dieses Fehrers, sondern von der äußersten linken Begrenzung seines Fahrzeugs, gegebenenfalls - bei einem Motorradfahrer - sogar von dessen darüber hinausreichenden Körperbreite aus zu berechnen ist.
3) Die Aufhebung des Urteils erstreckt sich auch auf den Freispruch von der Anklage wegen Unfallflucht. Es ist näwlich nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer auch insoweit zu einer anderen Beurteilung gelangt, wenn sie ie Frage nach dem Verschulden des Ängeklagten für den tödlichen Unfall auf Grund neuer Feststellungen etwa anders D*
urteilen sollte, Sie wird insoweit auch berücksichtigen müssen, daß es für den Angeklagten, der nach seiner eigenen Einlassung den Mopedfahrer durch ein Hupzeichen veranlaßte, weiter nach rechts zu fahren, recht nahe lag, sich durch einen Blick in den Rückspiegel zu vergewissern, ob er den Mopedfahrer gefahrlos überholt hatte.
Dr.Geier Dr.Dotterweich Werner
Sauer Dr.Hengsberger