Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 22.07.1958 – 5 StR 214/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9291 087 5 StR 214/58
ImnmNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Günter aus BED, dort geboren am 929,
2, die Löterin Eva ru geb SÜD aus DEREN, dort geboren am 1931,
wegen Meineides u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr’. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen beider Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14.Januar 1958 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten S@ wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, die Angeklagte Mb wegen uneidlicher Falschaussage zu acht Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Beide Angeklagte beanstanden mit im wesentlichen gleicher Begründung das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts,
Die Rechtsmittel sind unbegründet, I.
Der Verteidiger der Angeklagten hat in der Hauptverhandlung beantragt,
zum Beweise dafür, daß der Zeuge Pi» den Unfall am 17.10.1956 von seinem Standort aus nicht habe wahrnehmen können, da es diesig war. und der Haufen, an welchem der Zeuge IB stand, weiter als 50 m von der Unfallstelle entfernt war,
einen "Lokaltermin" anzuberaumen.
Die Strafkammer hat daraufhin folgenden Beschluß verkündet;
Der Antrag auf Einnahme des Augenscheins wird abgelehnt, da eine Augenscheinseinnahme nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Kammer nicht erforderlich erscheint. Der Zeuge PiilBhat glaubhaft bekundet, daß er den Hergang des Unfalls von seinem unmittelbar neben der Autobahn befindlichen Grundstück aus, seiner Schätzung nach aus einer Entfernung von 45 m trotz des diesigen "Tetters und der herrschenden Dunkelheit hat beobachten können, weil die Scheinwerfer der Kraftwagen die Umgebung
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genügend beleuchtet hätten. Unter diesen Umständen und insbesondere deshalb, weil die Darstellung
des Zeugen PB keineriei Unwahrscheinlichkeiten enthält, bedarf es einer Augenscheinseinnahme nicht.
Später hat das Landgericht diesen Beschluß dahin ergänzt,
daß eine Augenscheinseinnahme auch deswegen nicht erforderlich ist, weil die Kammer sich auf Grund der überreichten vier Fotografien ein hinreichendes Bild von dem Unfallort und dem Standpunkt des Zeugen PB machen kann. |
Beide Revisionen behaupten, die Strafkammer habe die Vorschriften des § 244 Abs.5 und Abs.2 StPO verletzt, Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
Ob der erste Ablehnungsbeschluß rechtlich bedenkenfrei war, kann dahingestellt bleiben. Denn der zweite Beschluß trägt die Ablehnung des Beweisamtrages.
Zwar 1§ 8t sich aus den in Betracht kommenden Fotografien, die keinerlei Einzeichnungen oder Maße enthalten, nicht ohne weiteres erkennen, in welcher Entfernung der Zeuge gestanden hat. Wohl aber kann dies dem Tatrichter möglich gewesen sein. Der Zeuge PilWist ausweislich der Sitzungsniederschrift"an Hand der überreichten Fotografien" zur Sache vernommen worden. Diese sind also mit .den Prozeßbeteiligten erörtert worden. Hierbei kann-der Zeuge Pi» auf den Bildern die Stelle bezeichnet haben, an der er sich befunden hat, und das Gericht kann sodann durch Vergleich mit der ihm bekannten Breite einer Autobahn und mit den Maßen der auf den Bildern sichtbaren Gegenstände (Kraftwagen, Menschen, Tiere) ungefähr festgestellt haben, ob die Angaben des Zeugen stimmen konnten, Es ist hierbei zu berücksichtigen, daß es bei der Entfernung auf ein paar Meter gar nicht
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ankam. Ob aus 50 oder auch 60 m Entfernung unter den festgestellten Sichtverhältnissen der Zusammenstoß mehrerer Kraftwagen beobachtet werden kann, ist eine Frage, zu deren Beantwortung eine Augenscheinseinnahme nicht erforderlich war.
Unter diesen Umständen liegt auch keine Verletzung _ der Aufklärungspflicht vor. Der Strafkammer brauchte sich insbesondere nicht aufzudrängen, einen mit den Sichtverhältnissen vertrauten Sachverständigen zu vernehmen.
Was die Revision des Angeklagten NED außerden ausführt, enthält nur Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen PP und damit gegen die Beweiswürdigung als solche. Derartige Angriffe sind im Revisionsrechtszuge unbeachtlich,
II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil auf beide Revisionen sowohl zum Schuld-, als auch zum Strafausspruch überprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben, Beide Revisionen waren daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,
Dr.Koffka Schmidt Siemer Börker Hoepner