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BGH Entscheidung vom 17.07.1958 – 1 StR 284/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2316 091

te Im Namen des. Volkes

In der Strafsache gegen

den Schuhmschermeister Martin K EEE au: NEE a EB, dort sevoren an ED 1599;

wegen Tortgesetzten Betrugs

hit der Ferien-ütrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1958, an der teilgenommen habenr

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter werner Sundesrichter .- DE: Sauer Bundesrichter _ YScharvenseel. Bundesrichter . Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundengerichtshof 0) als Vertreter der Bundesunwaltschaft,

Jus tizangestellt er >. S als Urkundsbeanter der ‚Geschäftsstelle.

für echt erkannt:

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N Auf die Berteson Nie Angeklagten’ wird das Urteil des LandgeXichts Weiten/Opf. vom 26: März 1958 mit don Foatatellungen eufgeheben:

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Die Sache wird | zu neuer Verhandlung und Antscheidung, auch über die Kosten. des Rechtemiticls, an das Landgericht zurückverwiesen: -

Yon Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten' Betrugs zu einem Jahr Gef&ngnis verurteilt. Seine Revirion hat Erfolg.

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Der Angeklagte betrieb in NEM an KEP eine Schuhmacherwerkstatt und einen kleinen Jchuhladen, seit 1948 mit Unterstützung seines demals aus der Kriegsgefengenschaft heimgekehrten Sohnes, der insbesondere im Wege des Hausierhandels den Verkauf von Schuhen zu erweitern bemüht war. Trotz steigenden Umsatzes geriet der Angeklagte seit Anfang 1955 in immer größcre Schwierigkeiten; am 20. Januar 1955 wurde erstmals bei ihm gepfändet, am 4. Oktober 1955 ging der erste Wechsel zu Protest; am 10. Dezember 1955 wurde erstmals ‚£fruchtlos bei ihm gepfändet; am 13. April 1956 meldete er Konkurs an.

Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe spätestens Ende 1955 seine völlige Überschuldung (um mindestens 20.000.-- DM) erkannt. Gleichwohl habe er fortgeseizt handelnd in der Zeit vom 1. Januar 1956 bis zur Anmeldung des Konkurses schon bestellte Waren angenommen oder neue Waren bestellt und angenommen (Fälle B 1 bis 5 der Urteilsgründe) und in weiteren 21 Einzelfällen (0 6 bis 26) die Gläubiger (mit Ausnahme des Falles C 21 sämtlich Lieferanten) durch Wechselausstellung hingehalten und ‚so geschääigt.

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5.

I. Fälle B 1 bis 5 der Urteilsegründe

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Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß der Angeklagte sich des Betrugs schuldig machte, wenn er, obgleich er innerhalb vereinbärter bzw. angemessener Frist weder zahlen konnte noch wollte, gleichwohl unter ausdrücklicher oder stillschweigender Vorspiezehnsseiner Zahlungsfähigkeit und seines Zahlungswillens Waren mit Zahlungsziel bestellte oder annahm zu dem Zweck, sie weiterzuverkaufen und den’ Erlös anderweit zu verwenden,

Die Feststellung, daß er spätestens Ende 1955 nicht mehr in der Lage war, seinen Verpflichtungen orädnungsmäßig nachzukommen, und daß er dies auch erkennte, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. UA 3 bis 9). Zwar gehen die "Aktiva! in der Vermögensaufstellung UA 7 zu Unrecht von dem Erlös ces Hzusgrundstücks in der Zwengsversteigerung (anstatt von seinem gemeinen Verkaufswert) auss auch ist das Warenlager nur insoweit eingesetzt,- als die Waren im Eigentum des Ängeklagten standen, obgleich der Kaufpreis für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren offenbar in den (UA 6 aufgezählten) Lieferontenschulden enthalten ist; weiter fehlt dort der Kruftwogen bezw, der Anspruch auf Übersignung des Kraftwagens, mit dem der Sobn des Angeklagten seinen Hausierhandel betrieb, obgleich der Wagen bzw. der Übereignungsanspruch en- späterer Stelle des Urteils (DA 13) als Vollstreckungemöglichkeit Zür die Gläubiger zufgeführt wird (vgl. allerdings.die Angaben über die Abwicklung des Autokaufs nach Konkurseröffnung Uh 8). Aber diese ifängel ändern nichts am Gesamtergebnis. Danach wußte spätestens Ende 1955, daß er "völlig überschuldet war und |

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daß er auch bei bestem. Geschäftsgang Jahre brauchen würde, bis er seine schulden - wenn überheupt - hätte abzahlen können", und er rechnete "überdies von diesem Zeitpunkt an mindestens mit der Möglichkeit, daß sein Geschäft zusommen-

brechen und ein Teil der Gläubiger leer ausgehen werde" (UA 9).

Zudem war er nicht gewillt, die nach dem 1. Januar 1956 hereingenommenen oder sogar erst bestellten Waren innerhalb vereinbarter bzw. angemessener Frist zu bezahlün, sondern er wollte mit dem Erlös dieser Waren alten Verpflichtungen nachkommen sowie den Lebensunterhalt für sich, seine khefreu und die dreiköpfige Familie seines Sohnes bestreiten.

Indem er diese ihm bekannte mangelnde Zahlungsfähigkeit und seinen fehlenden Zahlungswilien seinen Lieferanten zum mindosten ;- pflichtwidrig (vgl. BEUSt 6, 198)--verschx ee täuschte er sie, wie däs Lendgericht mit Recht annimmt. Wenn die Revision meint, es sei dem Angeklagten nicht zuzumuten gewesen, daß er die Annahme der ‚bereits vor dem 1. Januar 1956 bestellten Waren hätte verweigern sollen, so ist dem nicht beizutreten; er musste gegebenenfalls auch Schndensersatzansprüche seiner Gläubiger wegen Nichtubnahme der bestellten Ware in Kauf nehmen.

Die Stratkanmer nteiid Eomiar- den’ urakohtichen Zusamnenhang zwischen der Täuschung und der: Vermögensverfügung der Lieferanten ohne Rechtsirrtum fest (uk 9):

Durch die Übersendung der Waren und die Annahme seitens des Angeklagten erlitten die ‚Lieferanten einen Schaden, da ihnen als Gegenwert nur ein wirtschaftlich zweifelhafter Zahlungsanspruch zufiel (UA 24); durch den Eigentumsvorbe-

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-5- halt weren sie, da der Angeklägte die Schuhe weiterverkaufen konnte, so gut wie nicht gesichert. Den - wirtschaftlich betrachtet - endgültigen Schaden in den Fällen B 1 bis 5 stelit das Lendgericht auf "mindestens 2:500.-- DM" fest (UA 10):

Auch der Vorsatz der Jchädigung der Gläubiger "durch verspätste Zahlung oder dadurch, daß sis Überhaupt nichts erhalten würden" (UA 10), ist ohne Rechtsverstoß als gegeben angesehen. Dasselbe gilt von dem Bewußtsein des ursächlichen Zusommenhangs zwischen Täuschung und Überlassung der Ware (UA 10) sowie von der Absicht des Angeklagten, einen.‘ rechtswidrigen Vermögensvorteil (die Möglichkeit der Verwertung der Waren zur Bezahlung alter Schulden und zur Bestreitung des Lebensunterhalts) zu erlangen,

In den Fällen B 1, 4, 5 ergeben’ sich jedoch folgendde

Zu 1) Es ist nicht ersichtlich, ob durch die Ausstellung der zwei Vjechsel vom 5. März 195& ein weiterer schaden (und gegebenenfalls welcher) entstanden sein soll, oder ob diese Vechseleusstellung im Urteil] nur zur Vollständigkeit der Sichverhaltsschilderung mitgeteilt ist.

Zu 4) Hier ist, ähnlich wie im Fall 1), nicht völlig klar, ob Gas Landgericht den Betrug nur - wie es unbedenklich wäre, vgl. UA 24 - in der Ännahme der zweiten Lieferung vom Februar 1956 sieht, oder ob (und inwiefern) eine schuld auch aus den weiter mitgeteilten Tatsachen hergeleitet werden soll»

Zu 5) Eine ähnliche Unklarheit besteht im Falle 5. -. Tata no. } ei try h Ti De Du FON

Zu den Fällen B 2, 3 sei noch bemerkt:

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zu 2) Die Behauptung der ‚ Revisionsbegrtindung, die Firma MB habe ihre \reren vom Konkursverwalter "fast restlos" zurückerhalten (SA 29), widerspricht der Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe sie "weiterverkauft" (UA 10).

Zu 5) Die Firma DEM mag, wie der Beschwerdeführer ausführt (SA 32), die gebotene Vorsicht vernachlässig# haben, indem sie dem Angeklagten auf: seine Erstbestellung, ersichtlich ohne vorherige Erkundigung über seine Zehlungsfähigkeit, einen Teil der erbetenen Ware lieferte, doch ändert dies nichts an der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts, wonach der Angeklagte sich durch meine Bestellung j und die Annahme der Teillieferung des. ‚vollendeten Betrugs schuldig machte. . -

II. Fälle 0 6 bis 26.

Auch hier ist der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts an sich nicht zu beanstunden. Danach -machte sich der Angeklagte durch Hingabe zweifelhalter oder wertloser Wechsel an seine Lieferanten, im Falle 21 an seinen Bauunternehmer König, des Betrugs schuldig, wenn er. vorsätzlich seine Gläubiger durch die von ihnen auf Grund .'äuschung ‚bewilligte Stundung ihrer Forderungen der Möglichkeit berzubte, den - an sich bereits eingetretenen - Schaden durch Zurückholung ihrer Ware oder Durchführung noch möglicher Sicherungs- oder Befriedigungsnaßnahmen ganz oder teilweise wieder auszugleichen (zur Frage &er Täuschung vgl. BGH NIW 1954, 1414 Nr. 16, insoweit in BEHRSt 6, 198 nicht abgedruckt). Jeäoch bestehen gegen die Feststellung eines eingetretenen fessmtschadens von mindestens 2:000.-—- DM sur '” und gegen . ‚die Annahme eines. ursächlichen-

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Zussmuenhangs zwischen Schaden und "Täuschung durchgreifende Bedenken,

Den schaden von mindestens 2.000.-- DM in den Fällen

C 6 vis 26 stellt das Landgericht in der Weise fest, üsnß es die noch vorhandenen Möglichkeikeiten einer Sicherung, Befriedigung oder Schädensminderung einerseits und die in der Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum Konkursamtrag ausgestellten ürst- oder Verlängerungswechsel andererseits aufz&ählt und

im Wege der Schätzung den lindestschaden auf die genannte Summe beziffert. Es ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer sich bewußt war, daß sie auch bei Annahme einer fortgesetzten Pet in jedem in diese Tat einbezogenen Einzelfalle die vollständigen Merkmale der zur Rede stehenden Straftat, hier also auch den Bintritt eines Schädens, feststellen muß. Soweit in den genanuten Einzelfällen die tatsächliche Scha-Genszufügung nicht nachgewiesen werden kann, kommt höchstens eine Bewertung. des #inzelfalles als yersuchter Betrug in Frage, und auch diesnur, wenn festgestellt werden kann, daß der Angeklagte - trotz Kenntnis seiner verzweifelten wirtschaftiichen Lage - die Möglichkeit einer zusätzlichen Schädigung seiner Gläubiger durch die Stundung ihrer Forderungen

erkannte und billigte. Nach den bisherigen Feststellungen ist

dies unwahrscheinlich.

. Zu den vom Landgericht aufgeführten Möglichkeiten einer Sehudensminderung (UA 13) ist folgendes zu bemerken:

1) Zurückholung unter Eigentumsvorbehalt_gelieferter ‚are.

Hier ist nicht restlos klar, ob der Angeklagte eingeräumt hat (vgl. VA 13, 22), daß in jedem einzelnen der 20 Fälle

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C 6 bis 20, 22 bis 26 (C 21 scheidet aus) noch Ware des betrefienden Gläubigers vorhanden war. Soweit die Lieferungen der Gläubiger (etwa im Fall 6) zeitlich weit zurücklagen, bedasf es hierzu einer eindeutigen Feststellung um so mehr, als die $trufkummer an anderer Stelle (UA 21) zum Ausdruck bringt, daß die Wechsel "Lieferungen betrafen, die längere Zeit zurücklagen, wobei die Ware zum größten Teil schon verkauft, aber nicht bezahlt war";

.2) Baschken-, und, Kaese eng£ändumgen. Da die Strafkämer davon ausgeht; der Angeklagte sei

seit dem 10. Dezember 1955 im Ergebnis unpfändbar gewesen

(UA 5), steht die - ‚Amahne der Möglichkeit gleichwohl er-

folgreicher Taschen- und Kossenpfändungen hierzu in einem ge-

wissen Wigerspruch. Der Beschwerdeführer behauptet in der Re-

visionsbegründung, daß es niemals zu einer erfolgreichen ı,

Taschen- oder Xassenpfändung gekommen sei. Das scheint nach

dem im Urteil geschilderten Sachverhalt auzutrefien, wenn

es auch nicht ausdrücklich gesagt ist: on

5) Bersonenkrs£tnagen.

Die Möglichkeit einer erfolgreichen Volistreckung in den Personenkraftwagen des Angeklagten (oder in den Übereisnungsanspruch des Angeklagten gegen den Verkäufer des „ugens unter Zahlung des restlichen Kaufpreises) läßt sich nicht ohne weiteres damit vereinbaren, daß der wagen oder der Anspruch in der Aufstellung der "Aktiva" (UA 7) überhaupt nicht erwähnt ist und daß der Wagen nach Konkurseröffnung vom Verkäufer "zurückgenommen" würde (UA 8), so duß zweifelhaft ist, ob er einen greifbaren Vermögenswert für die Gläubiger besaß.

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stücke und den 1/5 Krbschaftsamteil des Angeklagten:

4) Vollstreckungsmöglichkeit in die unbelasteten Grund-

Der Wert dieser Vermögensstücke wird vom Landgericht auf 1.000.-- DM angegeben . (UA 7). Die Vollstreckung in Grundstücke und Erbschaftsamteile ist langwierig und kostspielig, was manchen Gläubiger davon abhalten wird.

5) Möglichkeit der Eintragung siney Sicherungshypothek Zür_ den GJäuhiger Kögp (Fall 21).

Wie das Ergebnis der Zwangsversteigerung (10.000.-— DM, UA 7) zeigt, hätte die Eintragung einer Sicherungshypothek für Kö auf dem bereits mit über 14.000.-- DM belasteten Grundstück des Angeklagten keinen Erfolg gehabt. Die Erwägung des Landgerichts (UA 13), "der in der Gegend ansässige Bauunternehmer Kö hätte bei einer Zwangsversteigerung Gleses Grundstückes Verwertungsmöglichkeiten gefunden, um wenigstens einen Teil. ‚seiner Forderung hereinzubekommen", Höglichkeit gekabt haben soll, den Versteigerungserlös so heraufzudrücken, Gaß er (Kö) sich bei Eintragung einer Sicherungshypothek besser. gestanden hätte als ohne diese.

Zu_ 1 bis 5): Abgesehen davon, daß die Unterlagen eines geschätzten Gesamtschsdens von 2.000.-- DM in den Fällen C 6 bis 26 hiernach bedenklich sind, ist aus dem Urteil _ nicht ersichtlich, ob das Landgericht bei Prüfung des angerichteten Schadens der von ihm selbst hervorgehobenen Tatsache Rechnung getragen hat, daß der Angeklagte in der Zeit vom 1. Januar 1956 bis zu seinem Konkursamtrag mit dem

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Erlös never üteterungen s14e Schulden bezahlte (vgl. UA

7, 10, 21, 23, ferner Revisionsbegründung Seite 2, wo VOorgetragen ist, die vom Angeklagten laut Kassenbuch im I. Vierteljahr 1956 gezahlte Summe habe sich. auf 6.000.- IM belaufen), Nur wenn und soweit der Nachweis zu führen war, daß die alten Gläubiger (C 6 bis 26) sich in jedem Einzelfalie durch Ausnutzung der im Urteil aufgeführten Möglichkeiten einer Schadensminderung besser gestanden hätten als bei Zuwarten und Entgegennahme etweiger: freiwilliger Zahlungen des Angeklagten, kann’ von dem Eintritt eines öchadens urid damit von dem Vorliegen eines vollendbten Betrugs gesprochen werden.

Zur Frage des ursächlichen Zusamsenhangs zwischen Täuschung und Schaden ist darauf hinzuweisen, daß nur wenige Gläubiger der Fallgruppe O 6 - 26.2ls Zeugen vernommen Worden sind (zus C 7, Dame C 19, Kup C 21) und das Landgericht den Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung und Scheden im übrigen auf Grund der "Lebenserfahrung" feststellt, "daß sich äje Gläubiger bei Kenntnis der wahren Jachlage schleunig um Sicherungen der beschriebenen Art bemüht hätten". (YA 22). Dabei ist indessen nicht bedacht, daß es viele Gläubiger gibt, die sich zahlungsunfähigen »ckulänern gejenüber gleichgültig verhalten und lieber ihre Forderungen streichen, als daß sie durch den Versuch einer Zwangsvollstreckung: sich der Gefahr der Aufwendung nutzloser Zosten aussetzen. Auch zu dieser Frage bedarf es daher noch klarer Feststellungen im Einzelfall.

Schließlich ist im Palle 9 (Firma Dip). die Annahme einer vollendeten Täuschung insoweit bedenklich, als es sich um den Betrugsversuch vom Dezember 1955 handelt, den der Wläubiger offenber erkannt hatte. Der

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Betrugsversuch durch Wechselausstellung vom 20. Härz 1956, also wenige Wochen vor dem Konkursamtrag des Angeklagten, hat schwerlich noch zu einem feststellbaren Schaden des

Gläubigers geführt.

. Die Bedenken zu den Fällen B 1, 4, 5 und 0 6 - 26 nötigen zur Aufhebung des Urteils im ganzen, da das Landge-

nommen hats B. Strafsusspruch (VA 26).

Auch die Strafzumessung wird unter Berücksichtigung der immerhin beachtlichen Einwendungen der Revision zum Strafmass neu zu prüfen und gegebenenfalls wird die Köglichxeit einer ötrafaussetzung zur Bewährung zu erörtern sein.

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Wegen der Aufhebung des Urteils auf die Sachbeschwerde erübrigt sich eine Krörterung der von der Revision zur Fr..ge der Zubilligung mildernder Umstände erhobenen Verfahrensrüge.

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Scharpenseel Dr. Hengsberger

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