Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 10.07.1958 – 4 StR 183/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

4 StR 183,58 2286 014

Tn Namen des vVolkes In der Siürafsache gegen

aen Schrotthändler Werner MB aus ep: dort sebore” am @: «ED EB,

wegen fahrlässiger Tötung U.de

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sirzung vom 10. Juli 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hotberg als Vorsitzendar, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr: Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr; Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt NEED in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, |

Justizangestellter N als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 17. Januar 1958

' wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen:

Von Rechts wegen

MN

Gründe§

4 unbe ee EEE re FE 5

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wesen fahrlässiger Tötung in Yateinheit mit fahrlässiger Kömerverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Enischeidung liesen folgende Feststellungen zugrunde:

Am 16. August 1957 ließ der Angeklagt: von einem Last-

wagen; den er lenkte, einen alten betriebsunfähigen und zum Verschrotten aufgekauften Personenwagen (ford Taunus) abschleppen. Die Führung des mit dem Zugwagen durch ein et 5 m langes Drehiseil verbundenen Ford Taunıs hatte der Kraftfahrer Bendzioch. Das Lenkrad des alten kagens hatte einen nicht unerheblichen leeren Gang. Zwischen des Ortsteil Witten-Schnee und Witten--Mitte durchfuhren beide eine

Adige Gefällstrecke, innerhalb welcher der Angeklagte die vorherige Geschwindigkeit von 20 kn/h auf eiw8 weniger als as Doppelte erhöhte. Dabei geriet der im Schlepp befindliche Wagen ins Schleudern und prallte auf dei rechten Seitensireifen der Fahrbahn gegen einen Baun: Imittelbar davor stand ein Fußgänger, der 49jährige Textilarbeiter Heinrich | SD: Er wurde tödlich getroffen. Benäzioch erlitt mittelschwere Verletzungen.

va

II. Die Strafkammer geht bei ihrer Beweiwürdigung zu Gunsten des Angeklagten davon aus, daß er ie ursprüngliche Geschwindigkeit nicht über 40 km/h unmittelbar vor dem Unfall gesteigert habe. Sie hält ihn auf Grud folgender Er-.- wägungen für schuldig: zwar müsse, wie der venommene tech-- nische Sachverständige überzeugend dargelegt habe, Bend. zioch bei der Lenkung des Ford Taunus sich falsch verhalten haben, weil dieses Fahrzeug trotz seiner Hängel bei einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h 'micht ohne einen Fehler in den Fahrverrichtungen Bendziochs habe ins Schleudern geraten können". Mit einem solchen Bedienungsfehler habe

aber der Angeklagte re:hnen müssen. Denn, wie allsewein oe. kannt. sei das Abschleppen eines Fahrzeuss ganz besonders schwierig. weil dessen Gelingen vor allem davon abhänge. daß das Schleppseil stets gestrafft und dedurch eine sicher, "ührung des geschleppten „agens gewährleistet sei. Das wera in Frage gestellt, wenn sich, wie es hier geschehen sei, di. Geschwindigkeit des Zugwagens, noch dazu in einer Lefällstrecke, merklich erhöhe, Ohnehin schon stelle das Abschlep. pen an die Fahrkunst und die Aufmerksankeit vor allem des Führers des geschleppten Fahrzeugs vermehrte Anforderungen, nicht nur in technischer, sondern auch in psychischer Hin- , sicht, denn er sei in seiner eigenen Fahrinitiative wesentlich eingeschränkt. Im vorliegenden Pall hätten überdies erhebliche Mängel des im Schlepp befindlichen Fagens seine; Führung sowohl objektiv wie infolge einer Beeinträchtigung #° des Sicherheitsgefühls seines Lenkers zusätzlich erschwert. Das Verschulden des Angeklagten sieht die Strafkammer darin, daß er gerade in einer Wefällstrecke fast um das R Doppelte schneller als vorher gefahren sei. Dadurch habe _ er für Benägioch veränderte Fahrbedingungen geschaffen. Big! dahin nämlich seien beide — abgesehen von einer kurzen . 4 Strecke mit mäßigen Gefälle — fast ununterbrochen bergan 5 gefahren. Auf diese veränderte Lage habe sich Bendzioch erst umstellen müssen. Obwohl er sonst, wie der Angeklagte: 2er wußte, ein geschickter Fahrer gewesen sei, habe der Ange- R i klagte damit rechnen müssen, daß er derartigen besonderen ü Anforderungen nicht ohne weiteres gewachsen sei. -Die Straf, kammer ist davon überzeugt, daß dann, wenn der Angeklagte - die bisherige Geschwindigkeit von 20 km/h auch in der Ge-- fällstrecke beibehalten hätte, entweder keine Schleuderbewegungen des geschleppten Fahrzeugs aufgetreten wären oder Rendzioch solche Bewegungen rechtzeitig und wirksam hätte abfangen können.

4

* rn Li x n„ #

a

Eu # “ % + » 4% PP FREE REN , . ’.

% % fr +

* 1 Pe” 2 BT I pin

m zn De ni UN nn

a gg: (Pen HHHHEREFEHREEEEEN- ( WÜHEE GS-HEEEEEEEGEEEEEE- EG SE: SEHR eg ...— ..r on

III. Die Angriffe der nevision müssen erfolglos bleli-

ben-

1) ber Vorwurf, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie den vernommenen technischen Sachverständigen nicht eingehend genug gehört habe, kann keine Beachtung finden. Denn mit dem Einwand, ein Beweismittel sei in der Hauptverhandlung nicht in vollem Umfange aus-- gewertet worden, kann eine Revision in der Regel mangels

Nachprüfbarkeit der entsprechenden Behauptung nicht durch-

aringeno

2) Sachlichrechtlich unbedenklich ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe nach Erhöhung der Geschwindigkeit in der Gefällstrecke mit Fehlern in den Fahrverrichtungen Bendziochs rechnen müssen. Mag Bendzioch auch sonst - wie das landgericht feststellt — ein geschickter Fahrer gewesen sein und den normalen Verkehrsanforderungen voll genügt haben, welche die selbstverantwortliche und von äen Entschlüssen eines anderen unabhängige Ienkung eines Fahrzeugs an ihn stellten, so konnte er doch bei einem außergewöhnlichen technischen Vorgang, wie es das Abschleppen eines Fahrzeugs darstellt, nicht die genügende Übung haben und deshalb sowie wegen gewisser störender Eigenarten der Bremsanlage schuldhafter-oder unverschuldeterweise Fehler begehen. Mit Rücksicht darauf hätte der Angeklagte, wie die Strafkammer zutreffend ausführt,.bevor er innerhalb der Gefällstrecke die Geschwindigkeit wesentlich erhöhte, sich vergewissern müssen, ob sein im Schlepp be-- findlicher Fahrigenosse Bendzioch den damit beginnenden besonderen. Schwierigkeiten gewachsen war. Dieser pflicht hätte der Angeklagte nachkommen und dann den Unfall vermcelden können. Wie nämlich die Strafkammer feststellt; erstreck ven sich die recht; kräftigen Schleuderbewegungen des Ford Taunus

über etwa 1i00m.Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte dann, wenn er sich mit Beginn der Steigerung der Geschwindigkeit durch einen Blick auf das seschleppte Fahrzeug nach dessen Fehrbewegungen erkundigt hätte, den Anfang des Schleuderns wahrgenommen haben würde und in der Lage gewesen wäre. durch sofortige Ermäßigung der Geschwindigkeit die Ursache weiteren Schleuderns zu beseitigen, Die Möglichkeit, daß Bendzioch beim Eintritt besonderer Schwierigkeiten dem Angeklagten hätte laut zurufen können, war keine genügende Picherung. Denn eine Versvwändigung zwischen Bendzioch den Angeklagten konnte zu spät kommen, wenn sie überhaupt bei dem Motorgeräusch des lastwagens möglich war.

#

3) Die Strafkammer unterstellt bei Würdigung der Fahrweise Bendziochs, der ebenfalls angeklagt war aber von der Strafkammer freigesprochen worden ist, daß der Angeklagte | MOB in der Gefällstrecke noch schneller als mit 40 km/h . gefahren sei, weil dies Bendzioch unwiderlegt behauptet | hatte. Von der Richtigkeit dieses Vorbringens vermochte die Strafkammer sich allerdings nicht zu überzeugen, Sie hat deshalb andererseits zu: Gunsten des Angeklagten MB die Richtigkeit auch seiner Einlassung unterstellt, er sei nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 40 km/h gefahren. Diese Ausführungen enthalten nicht, wie die Kevision meint; einen Widerspruch, Die Strafkammer durfte, ja sie mußte zu wunsten eines jeden der beiden Angeklagten von der geral ihm günstigeren Möglichkeit des Geschehensablaufs ausgehen, solange sie sich nicht von der Unrichtigkeit seiner Behauptung. Überzeugen konnte. Innerhalb des Teils der Urteilsgründe, Ale sich mit der Frage nach der Schuld dss einzcol-- nen Angeklagten befassen, widerspricht sich die Strafkamne! an keiner Stelle, so auch nicht bei Erörterung der Schuld des Angeklagten MB, denn Grundlage ihres Schuldvorwurfs

sesen MB ist die Annahme, daß er mit nur 40 km/h gefahren selo

DL Ee Zr re

y

Allerdings stellt die Strafkammer auf Seite 7 der UT- teilsabschrift auch die Überlegung an, wie sich der Unfall dann erklären lasse, wenn kein Fehler Bendziochs in der Bedienung des geschleppten Fahrzeugs mitgewirki haben soll-- te, Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, daß dann die Schleuderbewegungen des Ford Taunus nur auf eine noch erheblich nöhere Geschwindigkeit in Verbinduns; mit den Mängeln ae® Schrottwagens, namentlich des toten Gangs in der Lenkung; zurückgeführt werden könnten. In diesen Falle sei die

Fahrlässigkeit des Angeklagten erst recht zu bejahen. Diese Erwägungen wären nur dann bedenklich, wenn der von der Strafkammer als möglich in Betracht gezogene Fall einer

höheren Geschwindigkeit als 40 km/h die tatsächliche Grundlage des Schuldspruchs gebildet hätte. Dies trifft indes nicht zu. Vielmehr ist der Fall, den die Strafkammer zusätz lich erwägt, ein nur vorgestellter. Die darauf bezüglichen

Erörterungen vermögen deshalb das Urteil nicht zu gefähr-- dens

4) zu Gunsten des Angeklagten Ist die Strafkammer sowohl im Schuldspruch wie im Strafausspruch davon ausge gangen, daß zu dem Unfall:: ein Mitverschulden Bendziochs beigetragen habe.. Weil sie rechtlich unangreifbar davon überzeugt ist, daß der Angeklagte die fehlerhafte: Fahrweise® - Bendgziochs habe voraussehen können, hat sie ohne Rechtsver-

stoß auch seine Fahrlässigkeit bejaht. |

5) Auf Grund ihrer Peststellungen über die verkehrs-

rechtlichen Vorstrafen des Angeklagten durfte sie in rechtsfehlerfreier Ausübung ihres tatrichterlichen ETmesscns bezweifein, daß er unter der Einwirkung der Strafaussetzung künftig ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen; INS- besondere seine Pflichten im Straßenverkehr mit der erfor - derlichen Sorgfalt beachten werde, Sie hat ihm deshalb

Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StuB ver. E

%

sast. Was die Revision hiergegen geltend macht, ist offen. sichtlich unbegründet. Ob auch die Annahme der Strafkamner;

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-10/4-str-183-58#rd_15

es stehe überdies das öffentliche Interesse einer Strafaug setzung entgegen, rechtlich bedenkenfrei ist, kann uf % sich beruhen, zumal die hierauf bezüglichen Ausführungen x der Strafkammer nur Hilfserwägungen sind.

1. .. 5) te: ai en # . wo

Rotberg Bundesrichter Krumme Sauer ist infolge Urlaubs-- abwesenheit am UnTer-- zeichnen verhindert

Rotberg $ Leng-Hinrichsen Flitner ’ .‚% “ , .” . x ,. 6 , en *.. . s , “ . & ". ‘ N ‘a N “_ , “ \ r. “ * * X \ ar