Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 26.06.1958 – 5 StR 211/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 211/58 (alt: 5 StR 439/57)
Im Namen des Vor .220 077
In der Strafsache gegen
den Kupferschmied Bernhard W EEEEED aus THE
Kreis Pu. geboren am EEE 1924 in ame,
wegen Mordes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Juni 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 23.Januar 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Mordes an seiner Ehefrau wegen Mangels an Beweisen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Schwurgericht hat nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, aus der sexuellen Hörigkeit der Zeugin IB gegenüber dem Angeklagten geschlossen, sie habe früher bewußt unwahr zum Nachteil des Angeklagten ausgesagt. Vielmehr sagt das angefochtene Urteil (UA S.6), die Zeugin habe in einem seelischen Zwiespalt ausgesagt, "in den sie zum einen durch die Liebe zu ihrer Schwester und zum anderen durch ihre sexuelle Hörigkeit zum Angeklagten geraten war". Vor allem spricht das Schwurgericht in diesem Zusammenhang von der Erkenntnis der Zeugin, daß sie auf jeden Fali an dem Tode ihrer Schwester eine schwere Schuld trug. Diese Schuld erblickt es darin, daß die Zeugin mit dem Angeklagten ein ehebrecherisches Verhältnis unterhielt. Diese Darlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Schwurgericht gibt der jetzigen Darstellung der Zeugin IB gegenüber ihren früheren Angaben den Vorzug. Gleichwohl folgt es nicht ihrer Aussage, daß ihre Schwester von dem ihr dargebotenen Getränk gesagt habeı "Das ist kein Bier. Das ist bitter." - Zu Unrecht erblickt die Revision darin einen inneren Widerspruch. Es ist durchaus möglich, einer Darstellung im allgemeinen den Vorzug vor einer anderen Darstellung zu geben, ohne ihr jedoch bis in jede Einzelheit zu folgen.
Die Revision meint schließlich, wer einen Selbstmord vorbereitet habe, könne sich nicht vor seinem Tode unauffällig benehmen, Tabletten nehmen, den Wecker stellen
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und Geschlechtsverkehr wünschen. Eine solche allgemeine Lebenserfahrung gibt es jedoch nicht.
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Die Revision war deshalb entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siener Schmitt