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BGH Entscheidung vom 25.06.1958 – 2 StR 390/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_SiR_ 399/58 2264 070

In Namen des Volkes

In den Sicherungsverfahren gegen

den Rentner Ernst L EREED aus m, dort

geboren an 1909, zur Zeit oinstweilen untergebracht in Peychiatrischen Krankenhaus in CD

wegen Sittlichkeitseverbrechens, hier wegen Unterbringung,

hat Jer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5: November 1958, an der teilgenommen haben:

Sanatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bunässrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter, Bundesanwelt Dr. in der Verhandlung, überstaa Br bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter aD

als Urkundsbeanter der Geschäftertelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Giessen vom 25. Juni 1958 wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Beschuldigte hat in Juli 1957 an der damals lOjährigen Brigitte st» unzüchtige Handlungen vorgenommen. Er leidet an den Folgen einer Kopfgrippe, kann zwar das Unerlaubte seiner Tat einsehen, is; aber unfähig, nach dieser Einsicht zu handeln. Er hst in den letzten 20 Jahren mehrfach in geschlechtlicher Beziehung gegen das Gesetz versloßen, zuletzt vor dem jetizi abzuurteilenden Fall in Jahre 1952. die Strafkammer hat seine Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Beschuldigten ist unbegründet:

1, Des Landgericht geht davon aus, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erfordert, weil seine wiederholten sittlichen Verfenlungen angesichts seiner Unfühigkeit, sich in geschlechtlicher Beziehung zu beherrschen, die Wiederholungsgefahr ergeben. Zwar setzt sich in diesem Zusamnenhange das Landgericht nicht ausdrücklich dauit zuseinander, daß er seit 1952 erst jctzt wieder Verenlassung zur Zinleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat. De es aber diese Taisache als solche erwähnt und auch der von ihm angehörte Sachverständige, der die Unterbringung für erforderlich erachtet, sie kannte, muß davon ausgegangen werden, daß es sie auch berücksichtigt

und den Beschulüigten, obwohl er mehrere Jahre hindurch eich straffrei gehalten hat, auch für die Zukunft für gefährlich gehalten hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,

2. Die Strafkammer hat erkannt, daß die von dem Beschuldigten ausgehende Gefakr sich in Zukunft durch entsprechende ärziliche Behandiung beseitigen läßt. Sie stelli aber fest, daß

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die in einem früheren Verfahren ausgesprochene Erwartung, seine Familie werde ihn dazu anhalten, sich einer eingehenden Behandlung zu unterziehen, enttäuscht worden ist, Sie schließt daraus ohne Rechtsfenler, daß die von den Beschuldigien ausgehende Gefahr durch die ürwartung freiwiiliger Behandlung nicht ausgeschlossen wird.

3, Die Revision beanstandet zu Unrecht, die Strafkamner habe ohne Anhörung der Angehörigen, insbesondere der Nenergischen Söhne und Töchter" des Beschuldigten, nicht feststellen dürfen, seine Ansichten seien für seine Angehörigen ohne weitere Prüfung richtig und maßgebend. Tatsächlich hat das Landgericht die Ehefrau des Beschuliigten als Zeugin vernommen; die Anhörung seiner Kirder, die nicht beantragt worden ist, brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen. Das Landgericht hat aus der Tatsache, daß auch nach dem im Jahre 1952 abgeschlossenen Verfahren der Beschuldigte sich unbeobachtet Kindern nähern konnto und nicht ärztlich behandelt worden ist, rechtsfehlerfrei geschlossen, daß eeine Angehörigen ihre Pflichten ihm gegenüber nicht ernst genug nahmen, sich jedenfalls inm gegenüber nicht durchsetzten.

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4. , Das lendgericht hat die von der Revision für ausreichend erachiete Bestellung eines Vormundes oder Pflegers nicht ausdrücklich in den Bereich seiner Erwägungen gezogen. Der Zusammenhang des Urteils ergibt aber, daß die zur Abwendung der vom Beschuldigten ausgeherden vefahr erforderliche ärztliche Behandlung nur

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in einer „neralt möglich sei, weil die freiwillige Kitwirkung Jess Yeschuläisten nicht zu erwarien ist.

Niernach ist die Revision zu verwerfen.

Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. üchalscha Menges