Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 25.06.1958 – 2 StR 249/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2265 001
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Eisenbieger Kurt G «ER ‚„ ohne festen Wohnsitz,
geboren am 0) 1932 in A /Ost2r. ; zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Pr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Tr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 27. Januar 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 28. Januar 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von kechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts und macht insbesondere geltend,. daß die Straftat zum Nachteil des Zeugen Rep kein vollendeter schwerer Raub gewesen sei; aus der Tatsache, daß der Angeklagte die Tasche dem Zeugen entrissen habe, könne nicht ohne weiteres auf eine Zueignungsabsicht des Angeklagten geschlossen werden; es sei auch zweifelhaft, ob der Angeklagte bereits die tatsächliche Sachherrschaft über die Aktentasche erlangt gehabt habe.
Nach dem Urteil war es dem Angeklagten im Laufe der Schlägerei mit dem Zeugen Rp gelungen, diesem die Aktentasche aus der Hand zu reißen, die er sich durch sein gewaltssmes Vorgehen gegen den Zeugen zueignen wollte. Damit ist die Zueignungsabsicht des Angeklagten tatsächlich festgestellt. Hieran iet auch das Revisionsgericht gebunden.
Die Frage, ob der Angeklagte bereits die tatsächliche Sachherrschaft über die Aktentasche erlangt hatie, wird von der Strafkammer bejaht. Nach ihren Feststellungen hatte der Angeklagte dem Zeugen rg die Tasche entrissen und benutzte sie dann als Schlagwerkzeug gegen diesen, übte also in dieser Weise seine Verfügungsgewalt über die Tasche aus. Zwar konnte der Zeuge RB kurz darauf die Tasche wieder in seinen Besitz bringen, was ihm jedoch nur dadurch gelang, daß er seinerseits gewaltsam gegen den Angeklagten vorging,. Nach diesem Sachverhalt ist die Annahme unbedenklich, daß der Angeklagte die Wegnahme der Tasche vollendet hatte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß zur Vollendung nicht auch die Sicherung
der erlangten Herrschaftsgewalt gehört (vgi. Rast 52, 75, 763 76. 131, 133). Die Folgerungen des Tatrichters aus den festgestellten Umständen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keine durchgreifenden Bedenken ergeben. so daß die Revision zu verwerien ist.
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel
Dr, Schalscha Menges