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BGH Entscheidung vom 12.06.1958 – 4 StR 63/58

4. Strafsenat

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In Basen des Volkes

In der ötrafsache Eogen

den Bergmann Heinrich A MU aus Al bei Andi, geboren um m 1914 in Daum

wegen fahrlässiger Tötung,

bat der 4. ütrafsenat des Bundsesgerichtshofs in der ültzung vom 12. Juni 1958, un der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Kotderg als Vorsitzender,

Bundesrichter Kr umne Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Belbert

Bundssrichter Prof. Dr. Lang-Binrichsen als beisitz ende Richter,

Sberstaatsamalt E als Vertreter der ZJumdesamwaltschaft,

Justisangestellter ie als Urkundadeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die BKevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 14. November 1957 wird verworfen.

ör hat die Kosten selnes Rechtenittels zu tragen.

von Aechta wegen

&ründer

I. Die Strafkemwer hat den Angeklagten auf Grund einss von ihm veruraachten Bstriebsunfalls wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, Jedoch ale Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Ihren Feststellungen zufolge kam es am 15. Februar 1956 innerhalb der ächachtanlage 6/7 der Bergbau A.C. "Constantin der Große" in Bochum zu einem Ausammenstoß zsulschen einer vom Angeklagten gelenkten, von einem Akkunulator angstriebenen Lokomotive und einen suf demselben _ Geleis entgegenfahrenden Zohlenzug, der aus einer Ölektro-Lok und vielen mit Zohlen beladenen Fagen bestand. Diesen Koblenzug lenkte der Lokführer Ch. Der Angeklagte wer mit der Akku-Iok zunächst vorschriftszißig auf der sogenannten Lesrbahn ins Grubenfeld gefahren, wechselte 3edoch, nachdem er aine innerhalb der Leerbahn angebrachte Teiche auf die sogenannte Yoll- oder Aohlenbahn umgestellt hatte, auf diese über und fuhr auf ihr, die zunächst noch gerade verlief und dann in eine Linkskurve überging, weiter. Damit verstieß er gegen innerbetriebliche Vorsckriften. Denn die von ihm befahrene Voll- oder Kohlenbahn war grundsätzlich den aus den Grubenfeld, also aus entgegengesetzter kichtung komsenden und zum Bauptschacht fahrenden beladenen Eohlenzügen vorbehalten. Als der Angeklagte etwa 27 m der beginnenden Linkskurvs zurückgelegt batte, stieß seine Akku-iLok mit der Zlektro-iok des Koblenzuges, einer sogenannten Fahrdraht-Lok, zusammen und »urde nach rückwärts geschoben. Dabei aprangen ibre Hinterräder aus den üchienen und gerieten auf die rechte neben der Kohlenbakn paralleı verlaufende Leerbahn. Auf ihr näherte sich im Rücken des Angeklagten ein von dem Lokführer KW zeführter und von einer Fahrörebt-lok gezogener Lesrsuz.. Die Lok dieses Zuges

streifte im Vorbeifahren die Akku-Lok des Angeklagten. Dabei wurde von der Lok des Leerzugsa der Stromabnahmebügel usnt dem dasugehörigen Genstänge abgerissen und, während die beiden Züge (der Kohlenzug und der Leerzug) aneinander vorbeifuhren, in den Führerstand der Lok des Aohlenzuges gsschleudert. Lort wurde dessen Führer CME tödlich zetroffen.

Il. Die mit sachlich-rechtlichen und zit verfahrensrechtlichen äinsänden begründete fevision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

1.} Der Angeklagte hatte schon in der Hauptverhandlung zu asinsr Verteidigung geltend gemacht, die beiden Slektro-Lok-Fihrer seien nicht langsam genug gefahren, dar- "auf sei der Zusammenstoß zurückzuführen. In seiner Hevisionsbegründung beanstandet er es als vermeintlichen Verfahrensverstoß, die Strafkammer habe die Frage nach der Geachwindigkeit der beiden Züge nicht genügend geklärt.

Selbst wenn, was zunächst unerörtert bleiben mag, dieser Vorwurf berechtigt wäre, so müßte der Schuldspruch. bestehen bleiben. Die Strafkanzmer stellt nämlich ausdrücklich fest, daß der Angeklagte von dem Verbot, bei seiner Fahrt "feldwärts" die Kohlenbahn zu benutzen, unterrichtet worden war. Das Verbot diente nicht nur, wie der Angeklagte in seiner kevislonsbegrüsdung vorbringt, einer möglichst raschen Abwicklung des Förderverkehrs innerhalb der Schachtanlage, sondern, wie den Ausführungen des Landgerichts mit Sicherheit entnomnen werden kann, in erster Linie der Verhütung von Zusammenstößen von Fahrzeugen wuuf demselben Geleis. Denn wie die Strafkamner darlegt, darf nach den bergbaupolizsilichen Vorschriften die Kohlenbahn bei Fabrten ins Grubenfeld nur ausnahmsweise, 8.3. bei Gleissperre, denutzt werden, aber auch dann nur nach vorheriger Meldung

und entsprechenden Sicherungsmaßnahmen. Mit Recht sieht dennach die Strafkammer sine Fahrlässigkeit des Angeklagten in dem Verstoß gesen diese Sichsrungsvorschriften. DaB die Fahrlässigkeit des Angeklagten zu dem Unfall geführt bat, hat die Strafkammer ebenfalls wit Kecht angenommen. |

Zutreffend hat sie auch die Frage bejaht, ob der Angeklagte die tödlichen Folgen seines Verhaltens hatte voraussehen können. Voraussehbar 1st ein schädliches Ereignis auch dann, wenn nicht alle Einzelheiten des ursächlichen Verlaufs dis zu seinem Ende vorausberechnet werden können. 2s genügt vielmehr, daß das schließliche Ergebnis der Ursachenreihe nicht außerhalb der Lobenserfahbrung liegt. Das aber hat die ütrafkanner in rechtlich unangreifbarer Heise angenommen. gie hat zwar die Auffassung des einen der heiden Bachverständigen, "der Angeklagte habe nicht unbedingt erkennen können, daß seine Handlungsweise den Tod eines Kenschen herbeiführen" werde, nicht geteilt. Sie war jedoch zu einer eigenen Beurtsilung der Frage nach der Vorsussehbarkeit verpflichtet. Denn bei dieser Frage handelte es sich um eine Hechtsfrage, die der Beurteilung des Landgerichts, nicht . aber der des Sachverständigen unterlag.

Selbst dann, wenn die Führer der beiden Fabrdrahtioks zu schnell gefahren wären, hätte die Strafkanser die Voraussehbarkeit des Zussammenstoßes Zür den. Angeklagten nicht verneinen dürfen. Er hatte nämlich bereits durch eigenes vorschriftswidriges Verhalten eine Bedingung zu dem

fall gesetzt. Daraus konnte erfabrungsgemäß ein ZusamnenstoB erwachsen. Kur solche Umstände hätten als nicht voraussehbar ausgsschaltet werden dürfen und müssen, die Bo sehr außerhalb der lebenserfahrung lagen, daß billigerweise niezund mit ihnen hätte zu rechnen brauchen. Dad aber jemand eine Geschwindigkeitebegrenzung nicht sinhält, Tallt nicht aus dem kahnen der Lebenserfahrung.

2.) In verfabrensrechtlicher Hinsicht rügt die Kevision ferner die angeblich verfahrenswidrige Äblehrung eines Hilfsbeweisamtrags. Mit ihm beabsichtigte der Verteidiger des Angeklagten sine Ortsbesichtigung zum Zwecke der Feststellung, daß dann, wenn die beiden Fahräraht-Iokführer langsam gefahren wären, der Zusammenstoß vermieden worden wärs. Die Sstrafkamner hat in ihrer Urteilsbegründung diesen Antrag abgelehnt. Sie legt insoweit dar, der eine der beiden Sachverständigen habe die Gsschwindigkeiten der Lokführer als nicht zu schnell bezeichnet; sie weist ferner darauf bin, daß nach Auffassung des anderen dle Geschwindigkeiten der Lokführer sich "auch nicht mehr annähernd genau rekonstru-

nl > teren" lassez. Jedenfalls ist den Ausführungen der Strafkan-Ä mer ihre sichere Überzeugung davon zu entnehmen, daß jeder der Lokführer langsam genug fuhr, um, soweit es an ihm lag, vor etwaigen Eindernissen auf seinen Geleis, sel ea unbeweglichen oder sich in gleicher kichtung bewegenden, rechtzeitig anhalten zu können. Irrig ist die in diesem Zussimenhbang geäußerte Meinung der kevision, die Lokführer hätten bei Bemessung ihrer Geschwindigkeit auch berücksichtigen müssen, daß ihnen auf ihrem Geleis ein anderes Fahrzeug. entgegenkommen könns. Denn mit einen derart verbotswidrig bereiteten Hindernis auf ihrer Fahrbahn brauchten sie nicht zu rechnen.

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Zurfte somit die Strafkemmer ohne Rechtsfehler die Überzeugung gewinnen, daß die beiden Lokführer nicht zu schnell, d.h. mit einer den Umständen angemessenen Geschnindigkeit gefahren waren, so hat eie zuliasigerweise von siner in ihr pflichtgemäßses Ermessen gestellten Ortsbesichtigung Abstand genozuen und den darauf gerichteten Antrag in verfahrensrechtlich einwandfreier Teise abgelehnt (§ 244 Abs, 5 8t20). Erst recht hatte sie von ihrem Standpunkt aus keinen Anlaß, sin Obergutackten zu der Frage der Geschwindigkeit der Züge einzuholen. Jelbst wenn dadurch deren genaue Ge-

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schwindigkeiten hätten geklärt werden können, so kam es für die Entscheidung der Strafkammer darauf nicht an.

Selbst dann aber, wenn eine etwaige geringfügige Überschreitung der von den lokführern einzuhaltenden Geschwindigkeit zu dem Unfall beigetragen haben sollte, brauchte die Strafkamser es nicht zugunsten des Angeklagten im Strafnaß zu berücksichtigen. Ihren Strafzumessungser»ägungen ist zu entnehmen, daß die Strafksmner die ohnehin nieder bemassene Strafe nicht noch weiter ermäßigt haben würde, wenn sie ein geringfügiges Bitverschulden des einen oder anderen Lokführers oder gar beider ungenonmen hätte. | |

Bundesrichterin Arumme kotberg ist durch Urlaubsabwesen- Sauer

bhsit an der Unterzeichnung verhindert.

Kotberg

Seidertt ' Lang-Hinrichsen