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BGH Entscheidung vom 11.06.1958 – 2 StR 219/58

2. Strafsenat

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2 StR 219/58 2265 084 vu

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Justizinspektor i.R. Adolf Gustav 8 I) aus

sa: 7e:i: ‚ geboren an NE 1555 in SED, Kreis ‚

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichier Scharpenseel Bunrdesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung; Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marbur,, (Lahn) vom 7. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden Ist.

„In Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jaarer in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt; eine Strafaussetzung zur Bewährung hat sie abgelehnt. Dio Revision des Angeklagten greift das Urteil in vollem Umfang nit der Sachbeschwerde an; sie ist nur zum Teil begründet.

Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen und bietet keinen Anlaß zur Erörterung. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet.

Zum Strafausspruch ist die Sachrüge nur begründet, soweit die StraTkammer eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat. Sie ist zwar der Auffassung, daß der Angeklagte ganz offenbar "allein durch das durchgeführte Verfahreh genügend beeindruckt" ‚ist und"nach seinen Vorleben und bei seiner Persönlichkeit hinreichende Gewähr für eine zukünftig geordnete und gesetzmäßige Letensführung bietet"; sie meint aber, das öffentliche Interesse fordere die Vollstreckung. Zur Begründung führt sie aus, da? der Angeklagte pensionierter Justizbeanter sei, seit langen Jahren in einer kleinen Gemeinde wohne und dort besonderes „.nsshen genossen habe; wegen seiner beruflichen Vergangerheit und seiner Stellung würden seine Verfehlungen in den Augen seiner Umgebung besonders schwer gewertet; es würde darum von der maßvoll und vernünftig abwägenden.Öffentlichkeit die Gewährung von Strafaussetzung nicht gebilligt. Im übrigen hält die Strafkammer die Vollstreckung der Strafe auch zur Sühne der Taten sowie zur Abschreckung anderer für unbedingt geboten.

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Diese Erwägungen halten der sachlichen Nachprüfung nich‘ stand. Der Gesetzgeber hat den Schuiz der Üffentlichkeit und die Notwendigkeit, dic allgemeinen Wirkungen der geseizlichen Strafdrohungen aufrechtzuerhalten, schon dadurch berücksichtigt, daß er eine Strafaussetzung zur Bewährung nur bei verhältnismäßig geringfügigen Strafen zuläßt. Besondere Gründe, die hier zur Abschreckung anderer möglicher Rechisbrecher eine Vollstreckung fordern, lassen sich dem Urteil nicht entnekmen (BGHST 6, 125; BGH NJW 1955,

996).

Die Strafkammer bejaht das Öffentliche Interesse an der Vollstreckung vor allen aus dem Gesichtspunkt der Sühne für das begangene Unrecht, das ihrer Ansicht nach wegen der beruflichen Vergangenheit und der Stellung des Angeklagten in der xleinen Gemeinde besonders schwer gewertet wird. Hierbei hat jedoch äis Strafkammer die besonderen Unstäönde des Falles auder acht gelassen. Der ängeklagte war zur Zsit der Tat fest 7C Jahre alt; sein Kemnmungsvermögen war irfolge einer beginnenden Cerebral-Sklerose erneblich vernindert. Das Strafverfahren und die Verurteilung haben sein Ansehen in der Gemeinde weitgehenä beeinträchtigt, so daß die Folgen seiner Verurteilung insoweit auch ohne Verbüßung :noch lange Zeit auf ibm lasten werden. Es hätte daher siner eingehenden Irörterung und Würdigung bedurft, ob auch unter Berücksichtigung Gieser Umstände noch ein berechiigtes Verlangen der Allgemeinheit.daran bestekt, daß die Strafe an dem alten und kranken Angeklagten vollstreckt wird, obwokl er nach Überzeugung der Strafkammer durch die Verurteilung genügend

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beeindruckt ist und keine Rechtsverletzung mehr von ihm droht.

Baldus Busch Scharpenseel Menges

Dr. Dotierweich

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