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BGH Entscheidung vom 11.06.1958 – 2 StR 138/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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tR 138/58 2265 087 “ In Namen des Volkes In der Strafsache gegen lo) di sfrau Maria “ geborene T aus geboren am 1907 inW 9 2.) die Haugfrau Katharina Margarethe geborene aus S 1911 in H ,

wegen Fremdabtreibung U.8.

hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt > als Veriröter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter GEB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I, Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 7. November 1957 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Angeklagte Hepp im Falle 5 wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch gegen sie. Die teilweise Freisprechung der Angeklagten H entfällt.

Im Umfange der. Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staaisanwaltschaft, an das’ Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

11,Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Sie hat die Kosten ihres

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts vegen

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Die Angeklagte ID ist wegen Fremdabtreibung in einem Falle sowie versuchter Fremdabtreibung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrefe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.

Gegen die Angeklagte Hp ist unter Freieprechung und zinstellung des Verfahrens im übrigen wegen Yirremdabtreibung in zwei Fällen, wegen versuchter Fremdabtreibung in eisaem Fali sowie wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung in einem Fall ebenfalls auf eine Gesautgefängniestrafe von einem Jahr und sechs lHonaten erkannt worden.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angetlagten Hd rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft.

a) Soweit diese Revision geltend machi, die Strafkanner gehe im Fall Carla Be zu Unrecht davon aus, daß die anfänglichen erfolglosen Abtreibungseversuche der Angeklagten ] und ihr anschließendes Handeln, das sie gemeinsam mit der Mitangeklagten DO | vorgenommen hat, rechtlich eine Einheit darstellen, kann sie keinen ärfolg haben. Denn der Sachverhalt ergibt nicht, daß die Angeklagte vor ihrem Zusaumenwirken mit der Angeklagten I 3 ) einen neuen Vorsatz gefaßt nat dshingehend, nunmehr das gemeinsam erfolgreich zu beenden, was sie allein erfolglos versucht hatte. An dem Gesaomtvorsatz (vgl. BGHSt 1, 315) ändert sich nichts dadurch, daß er unter Anpassung an die jeweiligen besondercnVerhältniese des Falles verwirklicht wird. So ist auch der \bergang von Alleintäterschaft zur Mittäterschaft oder umgekehrt bei der Durchführung des Gesamtvorsatzes möglich (vgl. R6St 56, 326, 3285 66. 45, 51)

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Eine Änderung der Ausführungsart berührt das.'esen des Gesentvorsatzes ebenfalls nicht (vgl. RGSt 49, 207; 55, 129, 135), Daher hat das Urteil ohne erkennbaren Rechtsfehler eine einheitliche Tat bejaht, in der die anfänglichen Abtreibungsver.-. suche der Angeklagten Hg mit den anschließend von ihr in Mittäterschaft mit der Angeklagten JB vescngenen Abtreibungshandlungen zusammentreffen. Dabei kaın auf sich beruhen, ob das Tun der Angeklagten ] nach der Auffassung des Lebens schon ohne weiteres eine Handlung bildet (vgl. BGHSt 10, 230, 231), denn jedenfalls liegt unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Handlung bei ihr eine einheitliche Tat im Rechtssinne vor.

b) Die Strafkammer spricht die Angeklagte Hgg neben der Verurteilung wegen der vollendeten Tat hinsichtlich der Versuchshandlungen ausdrücklich frei. Sie hält das für notwendig,weil der Eröffnungsbeschluß diese und die später vo_lendete Tat als zwei selbständige Handlungen angesehen habe. Wegen der gleichen Handlung, die hier von der Strafkammer in dem tatsächlichen Vorgehen der Angeklagten in seiner Gesamtheit gesehen wird, kann aber nur einheitlich verurtcäilt und nicht ‚zugleich teilweise freigesprochen werden. Dies hat die Staatsanwaltschaft zutreffend als Rechtsfehler gerügt. Daß der Eröffnungsbeschluß in dem Vorgang zwei eelbständige Taten der Angeklagten gesehen hat,gewinnt für das Urteil keine Bedeutung; das sämtliche Handlungen der Angeklagten als eine Tat zur Aburteilung bringt.

c) Gleiches gilt für die vollendete Fremdabtreibung im Falle DEEEEED. Auch hier ist die Annahme einer einheitlichen Tat rechtlich nicht zu beanstanden. Für eine veilweis® Freisprechung war daneben aus den vorstehenden Gründen kein Raum, weil die Verurteilung das gesamte durch den Eröffnungsbeschluß zur Aburteilung gestellte tatsächliche Geschehen, soweit es der Angeklagten zur Last gelegt ist, umfaßt.

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d) Auf telefonischen Anruf hin suchte die Angeklagte HP in zweiten Falle zz. die Schwangere auf und schlug ihr vor, sich zu der Mitangeklagten > zu begeben, die dann bei der Hgg eine Seifenlaugeneinspritzung vornahm. Zutreffend weist die Revision der Staatsanwaltschaft darauf hin, daß bei diesem Sachverhalt zu prüfen war, ob nicht die Angeklagte 0] damit die Tg zu ihrem Tun angestiftet hat und ‚demgemäß nicht der Beihilfe, sondern der Anstiftung zu der strafbaren Handlung der Jg schuldig ist. Da die Strafkammer unterlassen hat, diesen naheliegenden Gesichtspunkt zu prüfen, kann das Urteil in äiesem Teil nicht bestehenbleiben.

e) Der Einwand der Revision, daß nur auf eine verhältnismäßig niedrige Strafe gegen die Angeklagten Hg une Tg erkannt worden sei, die in einem unerträglichen Mißverhältris zu ihrer Schuld stehe, zeigt mit diesem Vorbringen keinen Rechtsfehler aufs denm das Urteil 1äßt erkennen, daß die Strafkamner jeweils von dem richtigen Strafrahmen ausgegangen ist. Die Bestimmung‘ einer angemessenen Strafe innerhalb dieses Rahmens lag im pflichtgemäßen Ermessen ües Gerichts. Ein Ermessensmißbrauch wäre allerdings dann gegeben, wenn die Strafe in keinem Verhältnis zu der Schwere der Tat und zu der Persönlichkeit des jeweils in Betracht kommenden Täters stünde. Die Strafzumessungsgründe ergeben indessen keinerlei Anhaltspunkte für einen derartigen Rechtsmangel:

II. Die Revision der Angeklagten ig

a) Entgegen der Meinung der Revision kommt bei der Höhe der erkannten bzw. zu bildenden Gesamtstrafe keine Straffreiheit nach den saarländischen Gesetzen über die Gewährung von Straffreiheit Nr. 485 vom 27. Januar 1956 und Nr. 556 vom 22. Dezember 1956 in Frage, Auch für einen Teil der Verurteilungen liegen die Voraussetzungen der Straffreiheit hiernach nicht vor.

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5.

b) Die Erörterung zur Revision der Staatsamwaltschaft Ba unter I a) ergibt bereits, daß die Verurteilung der Angeklagten’ im Falle Be unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft rechtlich keinen Bedenken unterliegt. Das Gericht stellt ausdrücklich fest, daß die Angeklagte im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der Mitverurteilten so gehandelt hat und bejaht aus diesem Grynı Mittäterschaft. Diese Folgerung ist rechtlich nicht zu beanstande denn das gemeinschaftliche Zusammenwirken zur Begehung der straf ren Handlung rechtfertigt unter den gegebenen Umständen die Annahme von Mittäterschaft ohne weiteres.

ec) Auch die Verurteilung der Angeklagten im Falle EEE esen vollendeter Fremdabtreibung zeigt keinen Rechtsfehler. Die Annahme der Revision, daß lediglich Beihilfe der Angeklagten zur versuchten Abtreibung in Frage.komme, berücksichtigt nicht die Feststellung des Urteils über Handlungsweis und Willen der Angeklagten und über den durch diese Straftat erzielten Erfolg.

III, Da im übrigen die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge, insbesondere auch hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten I 7 keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben hat, ist lediglich gemäß I d) die Aufhebung des Urteils gegen die Angeklagte Hg im Falle 5 sowie hinsichtlich der Gesamtatrafe gegen sie erforderlich; die Revision

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dieser Angeklagten und die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft sind hiernach zu verwerfen.

Baldus Busch Dr. Dotterweich

Scharpenseel Menges

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