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BGH Entscheidung vom 30.05.1958 – 5 StR 168/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2221 052

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Rudolf FB zus BEE, dort geboren an EB :>:1,

wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Nr.Börker

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär (mn

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15.November 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe?

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechtes.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer ist zu dem Frgebnis gelangt, das vom Angeklagten im Offenbarungseidstermin am 5.Juni 1954 beschworene Vermögensverzeichnis sei insoweit falsch gewesen, als der Angeklagte angegeben habe:

"Ich habe Altsparguthaben in Höhe von ca. 4000,- RM bei der Sparkasse

- Girokasse - SB Rathaus, zur Aufwertung angemeldet."

Dice Überzeurung der Strafkammer von der Unrichtigkeit der cidlichen Erklärung des Angeklagten ergibt sich aus folgendem: 1. In dem von der gleichen Gläubigerin betriebenen Offenbarungseidsverfahren habe der Angeklagte im Termin vom 1.Sept:mber 1955 ein Vermögensverzeichnis vorgelegt, in dem es heißt:

"Altsparguthaben bei der Stadtsparkasse SEEN ir, EEE, Ro thaus,

ca. 4000,- RM. Armeldung ist noch nicht erfolgt, soll aber noch im Laufe des September 1955 erfolgen."

2. Der Angeklagte habe im Vorverfahren eingestanden, daß seine Angaben im ersten Termin falsch gewesen seien. 3. In einem später gesteilten Wiedereinsetzungsamtrage gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Umstellungsamtrages habe er die Frage, ob er bereits früher einen Umstellungsamtrag gestellt habe, verneint.

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Was die Revision im einzelnen vorbringt, ist unbegründet oder als bloßer Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters unbeachtlich. Die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Überprüfung des Urteils führt jedoch zur Aufhebung.

l. Bedenken könnten schon auftauchen hinsichtlich des äußeren Tatbestandes.

a) Das gilt allerdings nicht hinsichtlich der folgenden, nur auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinenden Ausführungen des Landgerichts: Im Urteil heißt es einmal ( S.5 UA), der Angeklagte habe vor seinem Wiedereinsetzungsamtrag vom Februar 1956 keinen Antrag auf Umstellung seines Altsparguthabens über etwa 4000,- RM gestellt. Andererseits ist es nach einer vorhergehenden Stelle des Urteils nicht unmöglich, daß der Angeklagte im Jahre 1954 den Versuch gemacht hat, sein Guthaben auf Deutsche Mark umstellen zu lassen.

In Wirklichkeit 1äßt somit das Landgericht die Frage offen, ob der Angeklagte nicht doch vor dem Offenbarungseidstermin am 5.Juni 1954 einen, allerdings erfolglosen Unstellungsamtrag gestellt haben könnte. Die Strafkammer sagt das an anderer Stelle (S.5 UA oben) ausdrücklich, fährt. dann aber fort, der Antrag sei vor dem Termin abschlägig beschicden worden.

Auch dann war die Angabe des Angeklagten über die Anmeldung falsch, sie war nicht, wie er beschworen hatte, "richtig und vollständig ". Außerdem handelte es sich für diesen Fall auch - wie dies bei einer Verurteilung wegen eines Meineides im Offenbarungseidsverfahren erforderlich ist -— um eine Tatsache, die für die Ausgestaltung des in Rede stehenden Vermögensstückes -— nämlich der Forderung auf Aufwertung der 4000,- RM - und die mögliche Art der Zwangsvollstreckung von Bedeutung war

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(vgl. BGHSt 10,281,283).

b) Gewichtigere Bedenken könnten sich aus einem anderen Satz der Urteilsgründe ergeben (S.5 UA):

"Der Angeklagte hat, nachdem das Umstellungsergänzungsgesetz von 1953 als Stichtag den 31.Dezember 1952 bestimmt hatte, am 25.Februar 1956 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung ds nunmehr für ihn möglichen Umstellungsamtrages gestellt."

Dem Gencralbundesanwalt ist zuzugeben, daß dieser Satz sehr unklar ist. Dic Strafkammer geht zwar zutreffend davon aus, daß nach dem Gesetz vom 10.Dezember 1953 zur Übernahme des Umstellungsergänzungsgesetzes als Stichtag für die Umstellung von Guthaben in West-Berlin wohnender Gläubiger an Stelle des bisher maßgeblichen 1,0ktober 1949 (GVBl 1949 I S.509) der 31.Dezember 1952 festgesetzt worden ist. Dieser Stichtag galt aber bereits am 5.dJuni 1954, als der Angeklagte zum ersten Malc den Offenbarungseid leistete. Denn das Umstellungsergänzungsgesctz ist schon am 15.Dezember 1953 in Kraft getrcten (GVBl 1953, 1476). Inwiefern unter diesen Umständen am 25.Februar 1956 ein Umstellungsamtrag des Angeklagten "nunmehr für ihn möglich" wurde, ist nicht einzusehen.

Ob das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann, kann dahinstehen.

2, Jedenfalls muß das Urteil aufgehoben werden, weil die Feststellungen zum inneren Tatbestande unzureichend sind,

Die Strafkammer sagt hierzu nur, der Angeklagte habe "vorsätzlich gehandelt, denn er sei sich als langjähriger kaufmännischer Vertretcr über die Bedeutung seiner Erklärung klar gewesen und habe den Erfolg &ewollt, und zwar, um der das Zwangsvollstrcckunssverfahren betrcibenden Gläubigerin nicht als vermögenslos zu erscheinen".

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Aus dieser knappen Begründung geht nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß dem Angeklagten nach der Überzeugung der Strafkammer bewußt war, daß der damalige Stand des Umstellungsverfahrens für die ZwaneEsvollstrecekung von Bedeutung war (vgl. BGH aa0 S.285). Hierzu hätte es bei der Besonderheit des Falles - der Angeklagte hat einmal nicht zuwenig, sondern zuviel angegeben; außerdem hat er im zweiten Offenbarungseid, der gerade von derselben Gläubigerin erzwungen worden war, das Gegenteil dessen beschworen, was er im ersten Offenbarungseidstermin bekundet hatte -— eingehenderer Fest- & stellungen bedurft. Insbesondere hätte geprüft werden müssen, ob und welche äußeren Finflüsse den Angeklagten im zweiten Termin zu einer Änderung seiner früheren Anraben bestimmt haben könnten. Es wäre denkbar, daß er von anderer Seite darzeuf hingewiesen worden wäre, daß seine "Anmeldung" rechtlich nicht von Bedeutung gewesen sei. In dieser Richtung liegen auch Bedenken, die - jedenfalls zur inneren Tatseite - dagegen auftauchen müssen, daß die Angaben des Angeklagten im Wijedereinsetzungsamtrag gegen ihn verwendet worden sind. Die Strafkammer betont an anderer Stelle selbst, daß der Angeklagte inzwischen auf die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Meineidsanzeige polizeilich vernommen ß worden war. Der abweichende Inhalt dieser Frklärung war jedenfalls von dem Strafverfahren, wahrscheinlich auch von inzwischen bei der Sparkasse eingezogenen Auskünften beeinflußt worden.

Im übrigen mußte die Frage, ob der Angeklagte vorsätzlich, daß heißt mit dem Bewußtsein gehandelt hat, eine für die Z angsvollstreckung bedeutsame Frklärung abzugeben, für beide von der Strafkamnmer für möglich gehaltenen FÜlle geprüft werden, also sowohl für den Fall, daß der Angeklagte sich niemals um eine Umstellung des Guthabens von 4000,- RM gekümmert hätte, als auch für den Fall, daß er erfolglos

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eine Anmeldung versucht hätte.

Gerade für den letzteren Fall durfte die Prüfung auch nicht auf den im Urteil wiedergegebenen Satz beschränkt bleiben, der Angeklagte habe das Altsparguthaben zur Aufwertung angemeldet. Es wäre vielmehr zu untersuchen gewesen, ob der Angeklagte noch etwaige Zusätze gemacht het, die nach seiner Meinung auf die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage hindeuteten. Sollte er etwaige Finschränkungen gemacht haben, so würde das gegen das Bewußtsein des Angeklagten sprechen, die Gläubigerin oder den Offenbarungseidsrichter über etwas zu täuschen, was für die Zwangsvollstreckung von Bedeutung war.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Börker