Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 30.05.1958 – 5 StR 153/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 153/58 2221 050
ImNamnmen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schuhmacher Eduin € EHER aus ICREEEED dei Oo GERD, geboren am HE 1927 ir cOEEEENEEED,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verschleppung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5.November 1957 aufgehoben, soweit es ihn wegen politischer Denunziation verurteilt. In diesem Punkt wird das Verfahren auf Kosten der Iandes-
kasse eingestellt. Ferner wird die Gesafhtstrafe aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe an das Land- ‚gericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat,
- Von Rechts wegen -
IS
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Gründe§
I,
1. Der Angeklagte, ein nach West-Berlin geflohener früherer Volkspolizist, besuchte im August 1951 ein Tanzlokal im Sowjetsektor von Berlin. Dort wurde er festgenommen und zur Hauptverwaltung der Volkspolizei gebracht. Nach seinem Verhör stellte ihn der Volkspolizeirat WB, der ihn kannte. Der Angeklagte äußerte, daß er gern unangefochten wieder nach Groß-Dölln zurückkehren möchte. HB erwiäerte, er habe sich wegen seiner "Republikflucht" schuldig gemacht und müsse mit einer Bestrafung rechnen. Wenn er sich aber durch Mitarbeit verdient mache, könne er sein Vergehen: wieder gutmachen. Der Angeklagte ging darauf ein und unterschrieb auch eine Verpflichtung. Hinz erkundigte sich nach seinem Umgang in West-Berlin. Der Angeklagte erzählte, daß er mit dem früheren Kommandeur der Volkspolizei Hei und dem früheren Volkspolizeimeister GEB verkehre. Hg zeigte sich über die beiden im Bilde, Der Angeklagte erzählte ihm, daß sie für einen Spionagedienst Nachrichten besorgten. Ihre Arbeit bestehe darin, mit Volkspolizisten in Verbindung zu treten, um von ihnen Angaben über.ihre Einheiten zu erhalten. Er sagte ihm auch, daß er mit GoWWWWiWBzusammen wohne. Später traf er sich mit HB wieder und berichtete über seine Erlebnisse mit HeiilWund Go in West-Berlin. Dabei unterrichtete er Hg wo HAB sich aufhielt.
In diesem Verhalten erblickt die Strafkammer ein Vergehen gegen § 1 Abs.3 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951 (FreihSch@).
2. H@Woveauftragte den Angeklagten, Ge an 23.August 1951 zu einem Treffen mit zwei Volkspolizisten an der Sektorengrenze in der Bernaucr Straße zu veranlassen. Gab nüsse auf diese Weise "herübergeholt!" werden, damit man mit ihm über cine Entführung Heiss
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verhandeln könne. Der Angeklagte führte diesen Auftrag weisungsgemäß a... Gab wurde von mehreren Volkspolizisten mit Gewalt in den Sowjetsektor gezerrt. Dort wurde er zwei Tage gefangengehalten und erst wieder entlassen, nachdem er sich (freilich nur zum Schein) verpflichtet hatte, im Dienste des "Ministeriums für Staatssicherheit" an der Entführung HelliBs mitzuwirken.
In diesem Verhalten des Angeklagten erblickt die Strafkammer ein Verbrechen gegen § 2 abs.1 PFreihSchg in Tateinheit mit einfacher Freiheitsberaubung.
3. Auch der Angeklagte hatte seine Teilnahme an der Verschleppung He@s zuscsast. Anfang September 1951 hatte Hg zu diescr Verschleppung einen Plan festgelegt. GO sollte Heil am Apend des 7.September 1951 unter einem Vorwand in die Linkstraße an der Sektorengrenze locken. Der Angeklagte sollte He nit einen Schlagring kampfunfähig machen. Sodann sollten 23 als Arbeiter verkleidete Volkspolizisten He in den Sowjetsektor bringen. He erschien jedoch nicht, sondern schickte Go zu ücm vorgeschenen Tatort und ließ ausrichten, er könne diesen abend nicht kommen. In der Linkstraße traf Ge dien Angeklagten, der ihm erklärte, H@®habe ihn angewiesen, dem Gall zu helfen. Er trug einen Schlagring. Da Hei nicht kan, wurde das ® Unternehmen auf den nächsten Abend verlegt. Über den | ursprünglichen Plan hinaus erhielten Ge und der Angeklagte von Hg jetzt noch den Auftrag, nach geglückter Entführung mit Heil Schlüsseln in dessen Charlottenburger Wohnung zu fahren und alle wichtigen Papiere einzupacken und mitzubringen. Hof, den Geil von Anfang an eingeweiht hatte, erschien jedoch nicht.
Hier sieht die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten einen Versuch des Verbrechens nach § 2 kbs.1 FreihöchG in Tateinheit mit versuchter schwerer Freiheitsberaubung,
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Wegen dicser Taten hat das handgericht den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
II.
Die Revision des Angeklasten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur Erfolg, soweit der Ingeklagte wegen politischer Denunziation vcrurtceilt worden ist.
1. Die Vorgänge, in denen das Landgericht den Verstcß gegen § 1 4bs,3 FreihSchG erblickt, haben sich vor dem 23.Jugust 1951 zugetragen. Was dem Angeklagten hier vorgeworfen wird, ist cin Vergehen, das gemäß § 67 Abs.2 StGB in fünf Jahren verjährt, Die erste richtcerliche Handlung gegen den Angeklagten war der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 11.Dezcember 1956. Damals war dic Strafverfolging schon verjährt. Deshalb mußte das Verfahren in diesem Punkt eingestellt werden,
2. Im Falle GaB veanstandcet dic Revision zunächst, daß dic Strafkamner ausführt, der Angcklagte hätte Gefie warnen müssen, als dicser sich "in den Ostscktor begab".
Zu einer solchen Warnung sei er rechtlich nicht verpflichtet gewesen. Dicse Rüge gcht fehl. Die Strafkammer erblickt in dem Unterlassen der Warnung nicht ein Tatbestandsmerkmal der Verschleppung, sondern nur cin Beweisanzeichen dafür, daß der angceklagte dic rechtsstaatswidrige Verfolgung in seinen Jillen aufgenommen hatte.
zu Unrecht geht die schriftliche Revisionsbegründung davon aus, daß die Ausführungshandlungen "ausnahmslos im Ostscktor" geschehen scien. GeiilWwist, wic das Landgericht unzweideutig feststellt, aus dem Westscektor in den Sowjetsektor gezerrt worden- Daß das Urteil so verstanden werden muß, hat der Vertcidiger in der Verhandlurg vor dem Senat cirserzsumt,
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Schließlich führt die Revision aus, es habe hier an der Gefahr politischer Verfolgung gefehlt, weil Geiiie nur zu dem Zweck "herübergcholt!" werden solltc, damit man mit ihm über eine Entführung Hell: verhandeln könne. Auch dieser ängriff geht fchl. Es ist nicht einmal bei der bloßen Gefahr geblieben; vielmehr ist es zu einer wirklichen Verfolgung gekommen, der Gabriel sich schließlich nur durch einc List entzichen konnte.
3. Zum Fall Hefile meint die Revision, hier .sei es nicht zu einem Versuch, sondern nur zu straflosen Vorbereitungshandlungen gekommen. Es handle sich um eine sogenannte Verabredungshandlung, die nur im Falle des § 49b StGB strafbar sei. Juch das geht fehl. 23 verkleidete Volkspolizisten unter Führung von H@phatten sich in den Ruinen des Potsdamer Bahnhofs verteilt. Drei Fahrzeuge des SSD waren einsatzbereit aufgestellt. Der Angeklagte lag hinter einem Ziegelsteinhaufen auf der Lauer. und hatte schon den Schlagring über die Hand gestreift. Hätte Heil den Go vegleitet, worauf die Täter ihren Plan gegründet hatten, so wäre die Vollendung nur noch das Werk eines Jugenblicks gewesen. Eine solche zum Sprung ansetzende Bereitstellung hängt mit der Tatausführung so eng zusammen, daß sie für natürliche Ahuffassung als ihr Bestandteil erscheint,
„uch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils in den Fällen Go und Hei keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Daß die Einzelstrafen in diesen Fällen (zwei Jahre Zuchthaus im Fall Go, ein Jahr Zuchthaus im Fall HcB) von der Verurteilung wegen politischer
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Denunziation (zu drei Konaten Gefängnis) beeinflußt sein könnten, ist ausgeschlossen. Nur die Gesamtstrafe muß neu gebildet werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker