Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 30.05.1958 – 5 StR 142/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes 2220 079
In der Strafsache gegen
den Schneider Fritz H EEE zu: DEE, geboren am EEE 1595 in can
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Rückfalldiebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19.November 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 19.November 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls in vier Fällen zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen den Strafausspruch. Sie beanstandet des Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen fallen mit der Sachrüge zusammen; beide sind unbegründet.
Mit Unrecht mach die Revision geltend, daß die bisherigen Urteilsfeststellungen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohrheitsverbrechers und die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung nicht trügen.
§ 20a StGB setzt eine Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten voraus. Für eine Strafschärfung und Sicherungsverwahrung nach $ ?üz2 Abs.1 StGB in Verbindung mit § 42e StGB würden die getroffenen Feststellungen allerdings nicht ausreichen. Eine dem Gesetz entsprechende Würdigung ist nur dann möglich, wenn die Taten, auf die sie sich bezieht, im einzelnen festgestellt und beschrieben werden. Das tut das angefochtene Urteil hinsichtlich der früheren Taten nicht. Es spricht, abgesehen von drei Fällen des Zechbetruges, deren nähere Unstände nicht geschildert werden, überhaupt nicht von den früheren Taten, sondern erwähnt nur die für diese Taten verhängten Strafen.
Die Strafkamzer begründet aber die Strafschärfung und Sicherungsverwahrung auch mit § 20a Abs.2 StGB in Verbindung mit § 42e StGB. Insofern liegen nicht nur die furwelien Voraussetzungen vor. Des Urteil führt auch aus, warum die jetzt abgeurteilten Taten, mögen sie auch äußerlich nicht als sehr schwerwiegend erscheinen, symptomatisch
für die Gefährlichkeit des Angeklagten sind. Die Taten be-
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ruhen nach den Feststellungen auf dem Hang des Angeklagten zum Alkohol und einer unverbesserlichen sozialen Hemmungslosigkeit. Auf diese soziale Hemmungslosigkeit durfte die Strafkammer aus den vier jetzt abgeurteilten Taten in Verbindung mit dem allgemeinen Charakterbild des Angeklagten schließen und dabei vor allem auch berücksichtigen, daß die 24 teils schweren Vorstrafen des Angeklagten, von denen 10 Diebstahlsstrafen waren, und eine zweimalige Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht dazu geführt haben, den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten. Daß nach der Überzeugung der Strafkammer in Zukunft von dem Angeklagten auch erhebliche Straftaten zu befürchten sind, ergibt die Schilderung seiner Persönlichkeit.
Gemäß dem Antrage des Generalbundesanwalts mußte daher die Revision des Angeklazsten verworfen werden.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
3iemer Börker