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BGH Entscheidung vom 22.05.1958 – 4 StR 103/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen 1.) den Kraftfahrer Oskar aus Gi Brz. Kreis H

G ‚ geboren am Fr ww in Ja CSR,

2.) den Mechaniker Rudolf Gr IEISEe HeiB-

En; u geboren am. ww in Beil ‚ Krs. 8 . Gm, j

3.) den Fuhrunternehmer Wilheln K — aus HB-B/3rZ., dort geboren an. > ;

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1958, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumte Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichiver Dr, Seibert

Bundesrichter Prof.Dr.lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Ellwangen (Jagst) vom 6.November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an

das Landgericht in Stuttgart zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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eründe:

I. Am Abend des 1. Oktober 1956 nach #inbruch der Dunkelheit lenkte der im Fuhrunternehmen des Mitangeklagten Kg als Fernfahrer beschäftigte Angeklagte Gold einen aus Motorund Anhängerwagen bestehenden, schwer beladenen Lesizug auf der landstraße I. Ordnung von HB (Br) in Kichtung nach Sc. In Motorwagen saßen rechts neben GB der Landwirt Bernhard BB und der im Fuhrunternehnen Xggu> als Beifahrer tätige Kraftfahrer Heinrich J@WB: Als sich GEB der unmiitelbar nach dem SciEEB Wirtshaus seine Fahrbahn kreuzenden Straße von Sole nach Ger in näherte, betrug seine Geschwindigkeit 65 km/h. 150 m vor der Kreuzung nahm er 1:ngam das Gas weg, so daß sich seine Geschwindigkeit auf etwa 65 km/h verminderte, Ungefähr gleichzeitig mit dem Lastzug fuhr aus derselben Richtung der Mechaniker Rudolf Gr nit einem Motorrad auf die Kreuzung mit etwa 80 km/h zu. #*r hatte 250 m vor der Kreuzung das Ende des Lastzugs erreicht und überholte ihn nun. Nachdem er während des Überholens etwa 60 m neben dem Leszug einhergefahren war, bog er nach beendeter Überholung vor dem Lastzug auf die rechte Fahrbahnseite. Weil die Sicht nach rechts in die von Sc herkomnende Süraße erschwert war, verringerte er ziemlich rasch seine Geschwindigkeit auf etwa 40 km/h, bog kurz vor der Kreuzung von seiner rechten Seite nach links zur Straßenmitte aus und schwenkte dann wieder nach rechts ein. Inzwischen hatte sich der Abstand des Lastzugs, dessen Geschwindigkeit gegenüber der des Motorrads nur unwesentlich ermäßigt worden war, von diesem auf etwa vier bis fünf Meter verringert, so daß der lasifahrer > nur noch den Kopf des im übrigen äurch den Kühler des Motorwagens verdeckten Motorradfahrers sehen konnte. GB vermochte - nach “Annahme des Landgerichts wegen Versagens der Bremsen

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des Anhängers, die sehr mangelhaft waren — wenn überhaupt, so nicht mehr wirksam zu bremsen. Er verlor die Herrschaft über den Lastzug und geriet nach der Kreuzung auf den recht Rasenstreifen und in den Straßengraben, Mit einer Geschwindigkeit von noch etwa 38 km/h pralltc der Lastzug 30 m nach der Kreuzung auf einen Baum, Der Beifahrer JE wurde eingeklemmt und sofort getötet, der Landwirt DW erheblich verletzt. Der Motorradfahrer Grup war gestürzt, weil er entweder vom Lastzug gestreift oder infolge Schreckens zu Fall gekommen war,und erlitt eine Kniegelenkprellung.

II. Die Strafkammer hat den Iastfahrer GEB und den Fuhrunternehmer KB je wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und den Motorradfahrer GrB wesen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung verurieilt.

1.) Das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten GEB sicht sie darin, daß er den Abstand seines Lastzugs zu dem Motorrad weit über das vertretbare Maß verringert habe. Da der Motorradfahrer zunächst von seiner rechten Seite zur Fahrbahnmitte und dann wieder nach rechts gebogen sei, alsa sich "undurchsichtig" verhalten habe, habe der Angeklagte GP nicht auf sein Necht pochen und mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahren dürfen.

Er hätte vielmehr - so meint die Strafkammer — schon früher bremsen müssen, um den vorgeschriebenen Abstand von dem Motorrad einhalten zu können. Er sei zur Ermäßigung seiner Geschwindigkeit auf der von ihm befahrenen und nicht als Vorfahrtstraße gekennzeichneten Fahrbahn vor der schlecht einsehbaren Kreuzung auch mit Rücksicht auf einen möglicher” weise von rechts kommenden Verkehrstceilnehmer verpflichtet gewesen. Der Angeklagte habe auch genügend Zeit gehabt, seil® Geschwindigkeit zu ermäßigen, de CGriEB etwa eine Streck®

von 100 m nach Beendigung des Überholens bis zur Unfallstelle vor dem lastzug hergefahren sei, Nach der Überzeugung

der Strafkammer wäre der Unfall vermieden worden, wenn der Angeklagte innerhalb dieser Strecke langsamer und vorsichtiger gefahren wäre, vor allem wenn er rechtzeitig gebremsü hätte,

2.) Die zum Unfall mit beitragende Fahrlässigkeit des Angeklagten KOEEWb sicht die Strafkammer darin, daß er es pflichtwidrig unterließ, für ordnungsmäßige Bremsen seines Anhängers zu sorgen. Hierzu hätte ihn nach huffassung der Strafkammer insbesondere die Tatsache drängen müssen, daß, wie er wußte, die Reifen sowohl des Motor- wie des Anhänger-- wagens stark abgefahren waren. Zumindest aber wäre er, so führt das Landgericht weiter aus, verpflichtet gewesen, für eine sachgemäße Überprüfung der Bremsen des Anhängers durch einen zuverlässigen und fachkundigen Mechaniker Sorge zu tragen. Hätte er dies getan, so wäre es nach Überzeugung des Landgerichts den Fahrer WB gelungen, auch im letzten Moment noch wirksam zu bremsen und den Unfall zu vermeiden.

3.) Den Angeklagten Grab hält die Strafkammer deshalb für mitschuldig, weil er "ohne Veranlassung" vor dem Lastzug von rechts zur Mitte ausgebogen sei. Dadurch sei der Lastfahrer CB in den Irrtum, der Motorradfahrer wolle nach links abbiegen, versetzt und dazu veranlaßt worden, seinerseits nach rechts auszuneichen und gleichzeitig stark zu bremsen.

III. Die mit sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Einwänden begründeten Revisionen der Angeklagten müssen zur Aufhebung ihrer Verurteilungen führen.

1.) Die Strafkammer würdigt das Verhalten des Angeklagten GEW an der Stelle des Urteils, wo sie sich mit der Frage

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nach seinem Verschulden befaßt, in einer \Yieise, die mit Lrwägungen nicht in Kinklang stehen, die in dem auf die Verschuldensfrage beim Angeklagten Gr veziüzslichen Yeiı der Entscheidungsgründe enthalten sind. An der ersterwähnten Stelle macht sie dem Anseklagten GEB zum Vorwurf, daß er sich durch die "undurchsichtige" Fahrweise Gr» , nämlich den Wechsel seines Ausbiegens zunächst nach links und dann wieder nach rechts, nicht zur Vorsicht und zu rechtzeitigem Bremsen habe mahnen lassen. An der späteren Stelle aber seht sie davon aus, daß EB Aurch die als verkehrswidrig beurteilte Fahrweise Gr, nämlich sein : :Abbiegen zur Straßenmitte hin, irregeführt und zum Ausweichenik. nach rechts veranlaßt worden sei. Ist die letztere Annahme richtig, so war CD, als Cr zur Mitte schwenkte, schon so dicht hinter ihm, daß es zu einer anderen als zu einer Gefahrenbremsung zu spät war und WW nur noch gewaltsan bremsen und gleichzeitig nach rechts ausbiegen konnte. Dann aber blieb ihm keine genügende Zeit für ein rechtzeiiiges Bremsen, dessen Uniterlassen ihm die Strafkammer gerade zum Vorwurf macht.

Die Erwägung der Strafkammer, GB habe ohne wesentliche Hderabsetzung seiner Geschwindigkeit nicht so dicht auf den Motorradfahrer aufrücken dürfen, wie er es tat, wäre dann zu billigen, wenn er hätte voraussehen können, daß Grs> wie die Strafkamner feststellt, seine Geschwindigkeit kurz vor der Krouzung rasch und wesentlich herabseizie. Durfte er aber damit rechnen, deß Gr, äcr ihn ja kurz vor der Kreuzung wit einer nennenswert höheren Geschwindigkeit als derjenigen des lastzugs überholt hattco, mit ungefähr der gleichen Geschwindigkeit in und über die Kreuzung fahren werde, so bestand für ihn kein Anlaß, seine Geschwindigkeit herabzusetzen. Ob er dies mit Rücksicht auf die mögliche Annäherung eines von rechts her die Sontheimer Straße befahrenden

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Verkehrsteilnehmers hätte tun müssen, muß außer Betracht bleiben. Denn ein solcher Verkehrsteilnchner wurde, wie der Sachverhalt ergibt, durch die Beibehaltung der Geschwindigkeit GEB nicht gefährdet. Was mit Rücksicht auf einen solchen sich möglicherweise nähernden Fahrer geboten sein konnte, war nicht Inhalt der dem Angeklagten GP gezenüber

- Gr und gegenüber seinen eigenen Mitfahrern aufer-

legten Sorgfaltspflicht. Allerdings hätte GE - und das ist bisher nicht geprüft worden - möglicherweise bedenken müssen, daB der vor ihm sich einer Kreuzung nähernde Motorraäler seine Geschwindigkeit vor der Einfahrt in die Kreuzung vielleicht verringern werde, weil ein solches Verhalten an sich sachgerecht war, also von einen aufmerksamen Fahrer hätte in Hechnung gestellt werden müssen. Es wird

zu überlogen sein, ob GEB nicht deshalb seine Geschwindigkeit ebenfalls rechtzeitig vor der Kreuzung hätte ermäßigen müssen, um genügend Abstand von Grip cinhalten zu können.

Die neue Hauptverhandlung wird der Strafkammer auch Gelegenheit geben, die insbesondere vom Verteidiger des Anscklagten KeiB zeäußcrten Bedenken zu klären, die sich gegen die Feststellung Ges Urteils richten, Ge habe zwar im letzten Augenblick noch eine Gefahrenbremsung vorgenommen, die Bremsen dcs Anhängers hätten aber versagt, so daß dieser auf den Motorwagen aufgelahren sei, dessen Bremsung vereitelt und ihn nach rochts aus der Fahrbahn herausgedrückt habe. Diese Bedenken sind umso beachtlicher, als nach den Feststellungen des Landgerichts die Geschwindigkeit des Lastzugs bis zu der Stelle, an der er auf den rechten Rasenstreifen und in den Straßengraben geriet, also noch kurz vor dem Anprall an den Baum, noch 61 km/h betrug! Berücksichtigt man ferner die Tatsache, daß CB einen Anlaß

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zum Bremsen ersi sah, als Cr unmittelbar vor der Kreuzung zur Mitte bog und GEB selbst nur noch 4 - 5 Meier Abstand von ihm hatte, so liegt die Möglichkeit nahe, daß GEW keine Zeit mehr blieb, überhaupt durch Betätigung der Bremsen noch zu reagieren. Dafür könnte auch sprechen, daß nach dem Vorbringen der Verteidigung Bremsspuren des Motorwagens nicht ermittelt werden konnten. Da insoweit Feststellungen im bisherigen Urteil fehlen, wird die Strafkammer auch diese Frage zu klären haben.

Selbst dann aber, wenn Gold früh genug die Verlangsamung der Fahrt Gr hätte erkennen und wirksam genug hinter ihm hätte bremsen können, brauchte er, solange Gr sich nach dem Überholen des Lastzugs auf der rechten Seite hielt, seine Geschwindigkeit dennoch dann nicht zu ermäßigen, wenn ihm genügend Raum links von Cr zur Verfügung stand, um ihn ungefährdet zu überholen. Sollte aber rechts von dem zur Straßenmitte abgebogenen Gr vis zum rechten Straßenrand die Fahrbahn noch breit genug gewesen sein, so daß GB den Motorradfahrer unter Beachtung eines genügenden Sicherungsabstands rechts hätte überholen können, so haite er ebenfalls keinen Anlaß,- seine Geschwindigkeit herabzusetzen, selbst wenn er sich in diesem Augenblick noch weit genug hinier dem Motorradfahrer befunden hätte und deshalb zu wirksamem Bremsen imstande gewesen wäre. Insoweit lassen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts, das nichts über die Breite der Fahrbahn mitteilt, keine Beurteilung zu.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkamner Gelegenheit haben, auch den sonstigen Inhalt der Revisionsbegründung des Angeklagten "EB zu berücksichtigen.

2.) Die Verurteilung KB kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie vom Bestand der Verurteilung Ge abhängt.

Überdies aber wird die Strafkammer die schon unter 1.) erörterte Frage zu prüfen haben, ob G@Würcrhaupt noch dazu kam, die Bremsen zu betätigen. Verneinendenfalls müßte die Ursächlichkeit der Bremsenmängel für den Unfall und damit ihrer Nichtbeseitigung durch Kalb entfallen.

Aber selbst wenn die Mängel der Bremsen sich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben sollten, bleibt die Frage nach dem Verschulden KB deshalb noch offen, weil die bisherigen Feststellungen des landgerichts auch insoweit kein abschliessendes Urteil gestatten. KW hatte den getöteten JB in scinerm Unternehmen als Mechaniker beschäftigt und ihn dem Fahrer CE als Beifahrer des Unfalllasizuges zugesellt. Darin kann, wenn dies auch nicht ausdrücklich geschehen scin mag, die stillschweigende Betreuung des I@MMB nit der Überwachung der technischen Gebrauchsfähigkeit des Lastzugs gelegen haben. Zutireffendenfalls hätte es der Feststellung besonderer Umstände bedurft, die Keiiiie selbst zu einer Prüfung der Bremsanlage des Anhängers hätten Anlaß geben müssen. Dies gilt umso mehr, als die Bremsanlage des Anhängers erst vier Monate vor dem Unfalltag erneuert worden war. _

3.) Beim Angeklagten GrB zeht die Strafkamnmer davon aus, er sei nicht mit Rücksicht auf einen an die Kreuzung von rechts her fahrenden Verkehrsteilnehmer zur Mitte hin ausgebogen, sondern deshalb, "weil er beim Überfahren der unübersichtlichen AZreuzung einen möglichst weiten Abstand von der rechten Fahrbahnseite gewinnen wollie".

Diesen Grund für die Fahrweise Grip hält die Strafkammer für unbeachtlich und sein Verhalten deshalb für verkehrswidrig. Indes wäre diese Beurteilung nur dann nicht zu beanstanden, wenn Cr crkannte oder hätte erkennen müssen, er werde durch sein Linksabschvenken den ihm folgenden Lastfahrer irreführen. Ob dies der Fall war, erörtert die Strafkammer nicht. Brauchte aber Cr nicht damit zu rechnen, daß CB üurch ihn getäuscht werden könne - möglicherweise deshalb, weil er davon ausgehen durfte, GEW vicrde in genügend großem Abstand und mit angemessener teschwindigkeit sich hinter ihm halten und sich deshalb auf seine, Cr Fahrweise rechizeitig einstellen können -, dann -verbot ihm dio Rücksicht auf den Lastfahrer nicht die beobachteie Fahrweise. Im übrigen war sie nicht nur nicht un-Sachgemäß, sondern entsprang der äurchaus berechtigten Erwägung, durch Ausbiegen zur Nitte einen weiteren Blickwinkel nach rechts in die schwer einsehbare Kreuzung zu gewinnen. Mit Hücksicht darauf durfte er, wenn ihm die Rücksicht auf den folgenden Fernfahrer dies nicht verbot, zur Mitte hin abbiegen. Allerdings wird, was die Sirafkammer bisher unterlassen hat, zu prüfen sein, ob ihm nicht gerade daraus ein Vorwurf gemacht werden muß, daß er sich nicht in der Nitie der Straße hielt, nachdem er dorthin gefahren war, sondern wieder auf die rechte Seite hinüberwechselte, Möglicherweise hat er gerade dadurch zur Entstehung des Unfalls beigetragen.

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# Die Sirafkammer wird auch bei diesem Angeklagten in Su der neuen Hauptverhandlung das berücksichtigen können, was

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