Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 21.05.1958 – 2 StR 184/58

2. Strafsenat

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In.Naumen des Volkes

In der Strafsache ‚gegen

den Zimmermann Johann HE ED zu: eiiinmiin.. seroren an EEE 150: 1: Pan

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof.Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbaamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 7. Februar 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rochtsnittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist unter Freisprechung von einer ihu vorgeworfenen Gewaltunzucht, die er gegen die l4jährige Wilhelmine BP vegangen haben sollte, wegen Tortgesetzter in zwei Einzolhardlungen begangener Unzucht mit der 7jährigen Karin TB» zu 15 Monaten Gezängnis verurteilt worden.

Seine Revision, mit der er geltend macıt, er sei während der Hauptverhandlung zeitweise verhandlungsunfähig gewesen, bleibt erfolglos.

Der Angeklagte hat in seiner Revisionsbegründung vorgetragen, daß, er in der Hauptverkandlung einnal oügr zweimal "einen herz- und ohnmachtsähnlichen Anfall" erlitten habe, den zweiten Anfall möglicherweise während der Beratungspause. Die Verhandlung sei unterbrochen, aber fortgesetzt worden, nachdem der Angeklagie selbst und sein Verteidiger glaubten, der Angeklagte werde der Verhandlung folgen können. Tatsächlich sei er, jederfalls bis die Erscheinungen des Anfalls vom Gericht bemerkt worden seien, unfähig gewosen, der Verhandlung zu folgen, und habe danach den Zusammenhang der Verhandlung mit den vorherigen Verhanälungsvorgängen nicht übersehen können.

Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden bestätigt, daß der Angeklagte "während der Hauptverhandlung offenbar eine Herzaitacke hatte", als deren Anzsichen der Vorsitzende beobachtete, "deß Ger Schweiß auf der Stirn perlta und der Angeklagte erkennbar schneller als normal atmete". Nach einer Unterbrechung der Vorhandlung bat der

Vorsitzende den anwesenden .psychologischon Sachverständigen

Prof.Dr. Undeutsch, den Puls des Angeklagten zu prüden,

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was Prof. Undeutsch als nicht medizinisch sachkundig ablehnte. Darauf wurde die Verhandlung fortgesetzt, nachdem der Vorsitzende festgestellt hatte, daß er sich mit dem Angeklagten unterhalten konnte und dieser erklärt hatte, er könne der Verhandlung folgen. Der Verteidiger hat ein ärztliches Attest überreicht, aus dem sich ergibt, daß unmittelbar nach der Verhandlung ein Arzi zum ingeklagten gerufen wurde, der einen stenokardischen Anfall mit Kreislaufkollaps und Bewußtseinstrübung feststellte und vorübergehende Verhandlungsunfähigkoit für möglich orklärte. Bin weiteres den Senat vorgelegies Aitest ergibt, daß der Angeklagte vom 7. bis 19. Februar 1958 wegen seines Hlerzund Kreislaufleidens in Krankenhausbehanälung var.

Nach ständiger Rechtsprechung (RGSt 1, 1495 57, 3735 RA, 14, 155 GA 69, 85; GA 70, 243) ist die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit einas Angeklagten zur Zeit der Eauptverhandlung Sache des Tatrichters uni Tür das Revisionsgericht bindend. Dic dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ergibt, daß die Strafkammor nach Unterbrechung der Hauptverhanälung der überzeugung war, der Angeklagte sei nurmehr wieder imstande,der Verhandlung zu folgen und seine Verteidigungsrechtie wahrzunelmen, zumal er selbst und sein Verteidiger die Verhandlungsfähigkeiten bejahten. Die überreichten ärztlichen Zeugnisse ergeben nicht, daß der Ängoklagte verhandlungsunfähig war. Daß die Strafkenmer bei der Arnahme, der Angeklagto sei nach Überwindung seines Herzanfallea wicder verhandlungsfähig, einen Rechtsfehler begangen habe,

ist nicht ersichtlich.

Fiernach ist die Revision zu verwerfen.

Busch Dr. Doiterweich

Scharpenseel

Dr. Schalscha Menges

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