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BGH Beschluss vom 20.05.1958 – 5 StR 132/58

5. Strafsenat

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5 StR _ 132/58

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache 2220 057

gegen

den Kaufmann Kurt G mp zus IE geboren am Ew 1921 ir vH,

zur Zeit unbekannten Aufenthalts, wegen schweren Diebstahls

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Mai 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 14.Dezember 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 14, Dezember 1957 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, sowei®# sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründez

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis auf fünf Jahre entzogen. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

l. Die Revision meint, die Strafkammer sei mit einem Landgerichtsrat als Vorsitzendem, einem Gerichtsassessor und einem Assessor als Beisitzern nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Der Bundesgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung eine solche Besetzung jedoch nur dann für unvorschriftsmäßig, wenn sie darauf beruht, daß die bei dem betreffenden Gericht festangestellten Richter für eine gewisse Zeitdauer nicht ausreichen, um die Geschäfte zu bewältigen. Hierüber hat die Revision nichts vorgetragen. Auch die Ermittlungen haben nichts Derartiges ergeben. Der ordentliche Vorsitzende, ein Landgerichtsdirektor, war verhindert, so daß sein Vertreter vorsitzen mußte. Ein weiterer Landgerichtsrat dieser Kammer war krank; aus diesem Grunde war Assessor Dr. WEB der Kammer zugeteilt worden. Gerichtsassessor Dr.Grggp, der andere Beisitzer, war dem Landgericht erst acht Tage vor der Sitzung wegen Geschäftsandranges zugeteilt worden. Das Präsidium hat ihn durch Beschluß vom 2.Dezember 1957 der 1.Strafkammer zugeteilt und hinzugefügt: "Er nimmt als Beisitzer an den Sitzungen vom 3., 10. und 13. Dezember teil und bearbeitet das Dezernat." Daß hier das Präsidium eine nur dem Vorsitzenden zustehende Verteilung der Geschäfte innerhalb der Kammer vorgenommen hat, wird von der Revision nicht gerügt. Im übrigen ist die Besetzung der Kammer nicht zu beanstanden.

2. Zur Begründung der Sachrüge macht die Revision keine näheren Ausführungen. Insoweit hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Börker - Hoepner