Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 13.05.1958 – 5 StR 134/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2221 044
ImNamnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Drogisten Wilhelm M gm aus AU, dort geboren am 16.September 1919,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Sienmer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 3.Dezember 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründezs
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen, dem Lehrmäächen Inge Su, zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I.
Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision, das Landgericht sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (Verstoß gegen 8 244 Abs.2 StPO). Über die Frage, ob das Lehrmädchen Inge SED Schwanger gewesen sei, habe die Strafkammer weder die im Vorverfahren vernommene Ärztin Dr.FB vernommen, noch einen Sachverständigen gehört. Das wäre jedoch auch ohne Antrag des Angeklagten oder seines Verteidigers erforderlich gewesen.
Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Frucht abgegangen ist. Es hat die Frage offen gelassen, ob (etwa auf Veranlassung des Angeklagten) die Ärztin die Schwangerschaft beseitigt hat. Die Tatsache der Schwangerschaft hat die Strafkammer auf Grund der Aussage des Lehrmädchens, der jetzigen Frau Km , festgestellt, von deren Richtigkeit sie überzeugt war. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen, die Ärztin oder einen Sachverständigen zu vernehmen. Jedenfalls war dies ohne dahingehenden Antrag nicht erforderlich. Dem steht auch nicht entgegen, daß - wie der Verteidiger jetzt vorträgt —- auf Vorschlag des Vorsitzenden die Frage der Abtreibung in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden ist.
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II.
Auch die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des ‘ Urteils hat keinen Fehler zutage gefördert, der zur Aufhebung zwingt,
1.) Der Revision ist zwar zuzugeben, daß sich in den Feststellungen darüber, wann bei dem Lehrmädchen Inge Seeger die Regel ausgeblieben ist, ein gewisser Widerspruch befinden mag. Dieser Widerspruch ist jedoch ohne Bedeutung. Es kam höchstens darauf an, daß die Regel ausgeblieben war, nicht wann dies zum ersten Male geschehen war.
2.) Soweit sich die Revision gegen die Feststellung der Strafkammer wendet, der Angeklagte habe keine Heiratsabsichten gehabt, greift sie nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an, die entgegen der Auffassung des Verteidigers keine Denkfehler oder Verstöße gegen allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen läßt.
a) Aus der Bemerkung des Angeklagten gegenüber der Mutter des Lehrmädchens, er wolle dieses nicht vor Beendigung des Lehrverhältnisses heiraten, brauchte die Strafkammer nicht zu folgern, er habe das nach dem Ende der Lehrzeit tun wollen. Auch die Äußerung des Angeklagten, er wolle mit Inge 7 "zusammenbleiben", zwang nicht zu diesem Schluß. Sie konnte mit dem Landgericht dahin verstanden werden, der Angeklagte wolle das Liebesverhältnis fortsetzen. Auch die Liebesbriefe stehen dem nicht entgegen.
b) Das Landgericht führt (S.16 UA) aus, der Angeklagte
stamme aus bürgerlichen Verhältnissen. Es stimme bedenklich und spreche nicht für eine ernste Heiratsabsicht, wenn
der Angeklagte über einen längeren Zeitraum hinaus fast regelmäßig in kurzen Abständen mit seinem Lehrmädchen den Geschlechtsverkehr mit Schutzmitteln ausübte, ohne dabei von Heirat jemals zu sprechen, Hiermit wird nicht, wie die Revision dartun will, zum Ausdruck gebracht, "daß zwischen
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Verlobten, dic aus bürgerlichen Kreisen stammen, ein Geschlechtsverkehr mit Schutzmitteln nicht üblich sei". Nicht hierauf liegt der Ton in den Ausführungen der Strafkammer, sondern darauf, daß der Angeklagte dabei niemals von Heirat gesprochen hat.
3.) Auch sonst ist die Rechtsauffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Davon, daß Inge Sms die Handlungen des Angeklagten gefördert und in diese eingewilligt habe, geht auch das Urteil aus. Die Strafkammer hält dieses Einverständnis jedoch für unbeachtlich. Ihre eingehenden Ausführungen hierzu decken sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die sie richtig wiedergegeben hat (vgl. insbesondere in NJW 1956,311).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Börker Hoepner