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BGH Entscheidung vom 13.05.1958 – 5 StR 133/58

5. Strafsenat

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5 StR 133/58 2221 062

ImNamen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen

den Tischler Fritz S ip zus nu, geboren am EEE 1914 ir ouEEEEED,

zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 3.Januar 1958 samt den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen —

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Gründe§

Das Landgericht hat auf Grund des § 42b StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Beschuldigten, die nur die Verletzung des sachlichen Rechtes rügt, ist begründet.

Die Strafkammer hat zunächst ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Beschuldigte eine gefährliche Körper-- verletzung begangen hat. Auch die Ausführungen, daß der Beschuldigte die Tat im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit - begangen hat, sind nicht zu beanstanden. Jedoch ergeben sich insoweit Bedenken gegen die Urteilsgründe, als die Strafkammer in ihnen darlegen will, die öffentliche Sicherheit erfordere die Unterbringung des Beschuldigten.

Nach dem "überzeugenden" Gutachten des ärztlichen Sachverständigen führt die Geisteskrankheit des Beschuldigten (Schizophrenie) "zu so tiefgreifenden psychischen Veränderungen, daß völlig unberechenbare und uneinfühlbare Reaktionen auf Umweltseinflüsse jederzeit erwartet werden müssen". Bei keiner der Handlungen des Beschuldigten - so hat der Sachverständige noch ausgeführt - "könne mit normalen Motiven gerechnet werden". "Nach dem Krankheitsbild des Beschuldigten und seinem Vorleben, nach dem er sehr häufig in Schlägereien verwickelt" worden sei, muß nach der Meinung der Strafkammer nit bestimmter Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, daß der Beschuldigte auch in Zukunft bei entsprechenden Gelegenheiten erneut gewalttätig werde.

Somit ist die Strafkammer nichi allein auf Grund des ihr durch den Sachverständigen übermittelten "Krankheitsbildes" von der Gefährlichkeit des Beschuldigten überzeugt, vielmehr ist für sie sein Vorleben insoweit von entscheidender Bedeutung, als der Beschuldigte in Schlägereien

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verwickelt war. Was die Strafkammer jedoch aus der Zeit

vor dem ihrer Anordnung zugrunde liegenden Vorfall mitteilt, erschöpft sich in allgemeinen Angaben über längere Zeit zurückliegende Streitigkeiten, aus denen nicht ersichtlich ist, wie sich der Beschuldigte im einzelnen verhalten hat. Außerdem ist der Beschuldigte nach diesen Vorfällen fast arei Jahre in stationärer Behandlung gewesen und sodann entlassen worden; aus welchen Gründen, ergibt das Urteil nicht.

Demgegenüber hat das Landgericht für die Zeit nach der dem Urteil zugrunde liegenden Tat festgestellt, daß der Beschuldigte kurze Zeit nachher in der gleichen Gastwirtschaft, in welcher er gewalttätig geworden war, angerempelt und verhauen worden ist und daß er schließlich "zu Pfingsten" (also wahrscheinlich 1957) wieder erheblich geschlagen wurde, als er betrunken eine Gastwirtschaft verließ. Nach den unwiderleg ten Einlassungen des Beschuldigten "will" er sich im ersten Falle nicht gewehrt haben, um nicht als "gemeingefährlich" zu erscheinen; im zweiten Fall soll er von den anderen ohne Grund verprügelt worden sein.

Näheres hat die Strafkammer hierzu nicht festgestellt, es ist also zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, daß er sich so verhalten hat, wie er es geschildert hat, Dann muß jedoch beim Beschuldigten entgegen den Ausführungen des Urteils bei einzelnen Handlungen noch mit normalen Motiven gerechnet werden. Es zeigt sich sodann ferner, daß. die "abnorme Reizbarkeit" des Beschuldigten nicht immer der Anlaß für die Streitigkeiten des Beschuldigten ist.

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Hiermit hätte sich die Strafkammer - unter Umständen nach einer erneuten Vernehmung des Sachverständigen - auseinandersetzen müssen, um dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob die Strafkammer den § 42b StGB richtig ausgelegt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Börker Hoepner