Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 13.05.1958 – 1 StR 84/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR 84/58 2316 077
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Jose? z gg aus KO, üort getoren an
GER 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Pr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u - als Vertreter der Bundesamnaltschaft,
Justizangestel1ter als Urkundsbesüter der Geschktsstelte,
für Recht erkannt: Die Revision. des Angeklagten Zei gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. September 1957 wird verworfen, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dem Angeklagten wird dde seit dem 17. September
1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Konate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten ZB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt. Sicherungsver-
wahrung ist nicht angeoränet worden.
Der Angeklagte rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß der Beschwerdeführer dem taubstummen Yikolaus KEEP in einer Gasiwirischaft in Koblenz ein Päckchen mit etwa 2.600 DM eus der äußeren rechten Rocktasche entwendete, wobei er sich wözlicherweise der Xitwirkung eines Zechgenossens bediente. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Viebstahls.
Die Schutzbebauptung des Angeklagten, das Päckchen sei dem Nikolaus KÜEE aus der inneren Brusttasche zunächst auf den Schoß gefallen und von dort auf den Boden geglitten, wo er es aufgehoben und an sich genommen habe, hat die Strafkammer nicht geglaubt. Sie hat nur darauf hingewiesen, daß, selbst wenn man die Richtigkeit des Verteidigungsvorbringens untersteilte, keine Fundunterschlagung sondern Diebstahl - vorliegen würde,
Auf lesen rechtlichen Hinweis braucht der Senat nicht näher einzugehen, da das Landgericht nicht von diesen Sach-
verhali ausgegangen ist, sondern für erwiesen gehalten hat, daß der Angeklagte das Geldpäckchen aus der Rocktasche ent-
wendete.
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Die Rückfallvoraussetzungen hat der Tatrichter rechtlich bedenkenfrei festgestellt, ebenso die formalen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB.
Die Gesamtwürdigung der Vorverurteilungen ist aller-
dings knapp dargestellt. Sie ergibt jedoch, daß der Angeklagte, abgesehen von den Lebensmitteldiebstählen im Jahre 1947, die das Landgericht nicht als Symptomtaten angesehen hat, seit 1951, ohne in Not gewesen zu sein, eine Reihe schwerer Straftaten begangen hat und zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Er hat sich durch die Strafen nicht beeindrucken lassen, sondern ist jeweils bald nach der Entlassung wieder straffällig geworden. Am 24. März 1957 haite der Angeklagte eine Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verbüßt, am 17. Mai 1957 beging er Jen neuen Diebstahl. Zutreffend hebt die Strafkammer die Gemeinvheit dieses Diebstahls hervor. Der Angeklagte scheute sich nicht, einen taubstummen Mann zu bestehlen und sofort ein Sektgelage zu veranstalten. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe kenn entnommen werden, daß die Strafkammer die Gefährlichkeit im Sinne von § 20 a StGB bejaht hat, weil nach ihrer Überzeugung im Zeitpunkt, der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeii dafür bestanden hat, daß der Angeklagte auch in Zukunft durch weitere aus seinem Hang enispringende Straftaten von erheblicher Schwere den, Rechtefrieden empfinälich stören werde (BGHSt 1, 94 f).
Durch die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist der Angeklaste nicht beschwert.
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Nach alledem ist das Urteil im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Martin Hübner
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